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Januar, 2008
 

Bewirtung: Anlass konkret bezeichnen

Handwerk
Foto: Bilderbox 
Hier eine Restaurant-Quittung, dort ein Café-Besuch: Wenn es um Ausgaben geht, die auch privat veranlasst sein könnten, prüft das Finanzamt ganz genau, ob ein Betriebsausgabenabzug gerechtfertigt ist. Auf der sicheren Seite ist der Handwerker dann, wenn er den Anlass so konkret wie möglich benennt.


Speziell bei Bewirtungskosten stellt der Fiskus strenge formelle Anforderungen, berichtet der VNR Verlag für die Deutsche Wirtschaft . Allzu häufig werden die aber nicht erfüllt. Mit der Folge, dass das Finanzamt den Steuerabzug nachträglich streicht. Oft unterschätzt wird zum Beispiel die Angabe des Bewirtungsanlasses. Hier gibt sich das Finanzamt nicht mit Allgemeinplätzen zufrieden.

Angaben wie Geschäftsbesprechung, Akquisitionsbesprechung oder Mandatsbesprechung werden nicht anerkannt, urteilte das Finanzgericht München am 30. Oktober 2007. Ein Elektroinstallateur könnte zum Beispiel als Anlass nennen: „Gespräch mit potenziellem Kunden über die Installation einer Photovoltaik-anlage.“           

Az: 1 V 3459/07

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