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| Foto: Bilderbox |
Hier eine Restaurant-Quittung, dort ein Café-Besuch: Wenn es um Ausgaben geht, die auch privat veranlasst sein könnten, prüft das Finanzamt ganz genau, ob ein Betriebsausgabenabzug gerechtfertigt ist. Auf der sicheren Seite ist der Handwerker dann, wenn er den Anlass so konkret wie möglich benennt.
Speziell bei Bewirtungskosten stellt der Fiskus strenge formelle
Anforderungen, berichtet der VNR Verlag für die Deutsche Wirtschaft . Allzu häufig werden die aber nicht erfüllt.
Mit der Folge, dass das Finanzamt den Steuerabzug nachträglich streicht. Oft
unterschätzt wird zum Beispiel die Angabe des Bewirtungsanlasses. Hier
gibt sich das Finanzamt nicht mit Allgemeinplätzen zufrieden.
Angaben
wie Geschäftsbesprechung, Akquisitionsbesprechung oder
Mandatsbesprechung werden nicht anerkannt, urteilte das Finanzgericht
München am 30. Oktober 2007. Ein Elektroinstallateur könnte zum
Beispiel als Anlass nennen: „Gespräch mit potenziellem Kunden über die
Installation einer Photovoltaik-anlage.“
Az: 1 V 3459/07
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