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Die Innenministerkonferenz will in Zukunft bei Trunkenheitsfahrten nur noch auf die Atem-Alkoholmessung als Beweismittel setzen. Das gibt Anlass für erhebliche rechtsstaatliche Bedenken, betont Rechtsanwalt Christian Demuth: „Für eine ordnungsgemäßes und zuverlässiges Messergebnis kommt es nämlich nicht nur auf die Präzision der Meßmethode an, sondern auch auf die Einhaltung bestimmter Verfahrensbestimmungen.“
Die Einhaltung dieser Verfahrensbestimmungen berücksichtige die Studie, auf die sich die Innenministerkonferenz beruft, offenbar nicht, so der Experte für Verkehrsstrafrecht. So müssten die Beamten bei einer Kontrolle Mindeststandards einhalten, damit die Messung brauchbar sei: Zwischen dem „Trink-Ende“ und dem ersten Pusten müsse ein Zeitraum von mindestens 20 Minuten vergangen sein. Vor der ersten Messung sei eine Kontrollzeit von zehn Minuten einzuhalten, während der der Proband unablässig im Blick des Beamten sein sollte.
Schließlich müsse im Zeitabstand von maximal fünf Minuten eine Doppelmessung unter Einhaltung der zulässigen Variationsbreite zwischen den Einzelmessungen stattgefunden haben. „Und dann schauen Sie sich mal an, wie unübersichtlich Kontrollen oft sind, wenn mehrere Fahrzeuge gleichzeitig angehalten werden“, reklamiert Demuth: „Da kommen diese für ein aussagekräftiges Messergebnis strikt einzuhaltenden Abläufe leicht ein wenig durcheinander.“
Solche Unsicherheiten und die für den Fahrer drohenden massiven Konsequenzen von der Vorstrafe bis zur Entziehung der Fahrerlaubnis sind auch der Grund, warum die Rechtsprechung die bloße Messung des Atemalkoholgehaltes bisher nur für ausreichend erachtet, wenn es um einen Verstoß gegen die 0,5-Promille-Grenze und damit um eine reine Ordnungswidrigkeit geht. Andere Situationen – z.B. die absolute Fahruntüchtigkeit, die das Führen eines Fahrzeugs im Straßenverkehr zur Straftat macht – erfordern einen Bluttest. „Und selbst dann werden meist zwei unterschiedliche Analysemethoden parallel verwendet und die so gewonnenen Blutalkoholwerte gemittelt“, betont Verkehrsstrafrechtler Demuth. Dabei sollte es im Interesse der Rechtssicherheit bleiben.
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