Startseite Handwerk Betrieb Steuern Jetzt geht es der Schwarzarbeit an den Kragen

Suche



MMH_2012_222x120_ohneDatum

Meisterfeier Düsseldorf 2012

Glas+Rahmen Banner
       facebook_logo
       download_logo_outline
ANZEIGE
azubitest_222x80_2
Kleinanzeigen der aktuellen Ausgabe
ANZEIGE
banner_sackmann

Terminkalender

<<  May 2012  >>
 Mo  Tu  We  Th  Fr  Sa  Su 
   1  2  3  4  5  6
  7
   
Alle Termine Termin vorschlagen
ANZEIGE
meisterschulen

Buchshop

buchshop-logo-small 

Wetter

Das Wetter heute
Das Wetter morgen

PLZ
ANZEIGE
Handwerkspresse.com







Juni, 2008
 

Jetzt geht es der Schwarzarbeit an den Kragen

HandwerkSchluss mit Schwarzarbeit, die Kontrollen werden verschärft: Arbeitnehmer in gefährdeten Branchen sollen bei der Arbeit immer ihren Personalausweis mit sich führen müssen. Und ihre Arbeitgeber müssen ihre Beschäftigen sofort zur Sozialversicherung melden. Die Bundesregierung hat Anfang Juni 2008 einen Aktionsplan zum Kampf gegen Schwarzarbeit beschlossen.



Kontrolleuren der Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zoll sollen die Identität der Beschäftigten auf Baustellen oder in Betrieben schneller feststellen können. Es soll deshalb eine Ausweispflicht in den von Schwarzarbeit besonders betroffenen Branchen (z.B. Baugewerbe, Gebäudereiniger, Taxifahrer,  Fleischerei-Großbetriebe, Speditionen) eingeführt werden. Wer seinen Personalausweis nicht dabei hat, riskiert ein Bußgeld. Dieses Bußgeld müssen die Arbeitnehmer selbst zahlen. Die Sozialversicherungsausweise müssen dann nicht mehr mitgeführt werden.

Handwerk
Fotos (2): Bilderbox
Arbeitgeber sind auch in der Pflicht: Sie sollen dafür sorgen, dass ihre Beschäftigten die Mitführungspflicht einhalten. Deshalb soll im geänderten "Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz" auch eine Überprüfungspflicht der Arbeitgeber verankert werden. Ein schriftlicher Hinweis sei ausreichend, wenn die Arbeitnehmer häufig wechselnde Einsatzorte haben. Hat der Chef seine Mitarbeitarbeiter nicht überprüft, dann droht auch ihm ein Bußgeld.

Neu soll – wahrscheinlich ab dem 1. Januar 2009 – auch eine Sofortmeldung an die Sozialversicherung sein. Aktuell wird eine versicherungspflichtige Beschäftigung mit der nächsten Lohnabrechnung gemeldet, also in der Regel zwischen dem 1. und dem 5. eines Monats. Künftig muss die Meldung sofort bei Beschäftigungsaufnahme erfolgen. So soll verhindert werden, dass der Arbeitgeber bei einer Kontrolle vorgibt, der Arbeitnehmer sei erst sehr kurz bei ihm beschäftigt.

Permanente Präsenz auf Großbaustellen

Auf ausgewählten Großbaustellen sollen die Mitarbeiter der Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls (FKS) dauerhafte Prüfungsstützpunkte einrichten dürfen. Das soll den Unternehmen und Beschäftigten ein deutliches Signal gegen Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung geben. Auch die Prüfungen sollen erleichtert werden, insbesonder im Hinblick auf regelmäßig wechselnde Subunternehmer. Einen ersten Einsatz der FKS auf einer Großbaustelle gab es bereits: Beim Bau der Messe Stuttgart befanden sich immer um die 2.000 Arbeitnehmer auf der Baustelle. Auf dem Baugelände war auch ein Baucontainer als Büro der Schwarzarbeits-Kontrolleure mit drei Mitarbeitern. Das Team hat auf dem Baustellengelände permanent Streifgänge und Streiffahrten durchgeführt. Ziel war es, Informationen über den Fortgang derHandwerk Arbeiten zu sammeln und auszuwerten, zum Beispiel um den Wechsel der Gewerke und die Personalfluktuation erkennen zu können.

Besser überprüft werden sollen außerdem elektronische Registerkassen und bei Taxifahrern die Taxameter. Die Bundesregierung will Manipulationsmöglichkeiten bei den moderenen Kassensystemen beseitigen. Hierfür wird die Abgabenordnung geändert.

Die Bundesregierung will mit dem Aktionsprogramm nicht nur die öffentlichen Kassen sowie die ehrlichen Unternehmer und Arbeitnehmer vor einem Schaden bewahren – die illegal Beschäftigten selbst sollen vor Ausbeutung geschützt werden.

Der Aktionsplan der Bundesregierung als PDF

Positive Resonanz vom Baugewerbe

„Das Aktionsprogramm und das darin vorgesehene Maßnahmenbündel ist ein ermutigendes Zeichen, um die seit langem bekannten Schwachstellen bei der Schwarzarbeitsbekämpfung zu beseitigen und die Finanzkontrolle Schwarzarbeit zu stärken.“ Das erklärte der Präsident des Zentralverbandes des Deutschen Baugewerbes, Dr. Hans-Hartwig Loewenstein. „Der graue und schwarze Markt bedeutet für unsere mittelständischen Bauunternehmen und unsere Mitarbeiter noch immer die größte Herausforderung. In der Bekämpfung dieser halb legalen und illegalen Konkurrenz sind wir in den vergangenen Jahren nicht wirklich vorangekommen.

Trickreich würden sich noch immer graue und schwarze Anbieter von Bauleistungen den vorhandenen gesetzlichen Bestimmungen entbinden. "Das
Handwerk
Dr. Hans-Hartwig
Loewenstein Foto: ZDB

wird uns in dem im Jahre 2004 gegründeten Aktionsbündnis gegen Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung immer wieder eindrucksvoll berichtet", so Loewenstein. Insbesondere die Einführung einer Mitführungspflicht von Personaldokumenten für alle  in- und ausländischen Bauarbeiter, die Einführung einer Sofortmeldung zur Sozialversicherung vor der Beschäftigungsaufnahme und den vorgesehenen Einsatz von dauerhaften Prüfungsstützpunkten der FKS auf Großbaustellen entspreche den Forderungen des Zentralverbandes des Deutschen Baugewerbe.

Auch die Einrichtung von Sonderdezernaten in den Wirtschaftsabteilungen der Staatsanwaltschaften für die Verfolgung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung und die Einrichtung von Wirtschaftsstrafkammern bei den Gerichten durch die Bundesländer wird vom ZDB begrüßt.

„Das gesamte Aktionsprogramm wird aber nur dann ein Erfolg werden, wenn auch das angekündigte Gesetz zur nationalen Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Europäischen Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen verwirklicht und damit die Vollstreckung von Bußgeldbescheiden im Ausland endlich ermöglicht wird“, erklärte  Loewenstein.

Was ist Schwarzarbeit:

Der Begriff Schwarzarbeit wird durch § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (SchwarzArbG) gesetzlich definiert.

Danach leistet Schwarzarbeit, wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei
  • als Arbeitgeber, Unternehmer oder versicherungspflichtiger Selbstständiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt,
  • als Steuerpflichtiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt,
  • als Empfänger von Sozialleistungen seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden Mitteilungspflichten gegenüber dem Sozialleistungsträger nicht erfüllt.
  • als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen seiner sich daraus ergebenden Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des selbstständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes (§ 14 der Gewerbeordnung) nicht nachgekommen ist oder die erforderliche Reisegewerbekarte (§ 55 der Gewerbeordnung) nicht erworben hat,
  • als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbstständig betreibt, ohne in der Handwerksrolle eingetragen zu sein (§ 1 der Handwerksordnung).
Die Vorschrift findet nach § 1 Abs. 3 SchwarzArbG keine Anwendung für nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtete Dienst- oder Werkleistungen, die von Angehörigen oder Lebenspartnern, aus Gefälligkeit, im Wege der Nachbarschaftshilfe oder im Wege der Selbsthilfe in dem gesetzlich anerkannten Rahmen erbracht werden. Als nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtet gilt insbesondere eine Tätigkeit, die gegen geringes Entgelt erbracht wird.

Stichwort: Schwarzarbeit

Schwarzarbeit: Was Handwerker und Kunden wissen sollten!



Zurück
 

This content has been locked. You can no longer post any comment.