Schwanger und mitten in der Ausbildung? Kein Grund zu verzweifeln! Klar, eine Lehre und Kindererziehung sind schwer unter einen Hut zu bringen. Doch eine Teilzeitausbildung könnte die Lösung sein. Allzu bekannt scheint diese Möglichkeit aber noch nicht zu sein. Wie Sie funktioniert:
Offiziell gibt es die Möglichkeit, eine Ausbildung in Teilzeit abzulegen, erst seit der Novelle des Berufsbildungsgesetzes im April 2005. Dort wird im § 8 darauf verwiesen, dass die tägliche oder wöchentliche Ausbildungszeit bei „berechtigtem Interesse“

verkürzt werden kann, dabei aber sicher zu stellen ist, dass das Ausbildungsziel erreicht werden kann.
Ein berechtigtes Interesse liegt vor, wenn sich der oder die Auszubildende etwa um ein Kind kümmern muss oder Angehörige pflegen. Als Beweis können die Geburtsurkunde oder der Mutterschaftspass vorgelegt werden. Wer einen Verwandten betreut, braucht beispielsweise eine Bescheinigung des behandelnden Arztes. Zudem muss laut Gesetz sicher gestellt sein, dass der Azubi die Lehre in der knapperen Zeit schaffen kann.
Vor allem im Betrieb müssen die Teilzeitlehrlinge aufpassenDie Motivation ist wichtig: Schließlich haben die Teilzeit-Lehrlinge bis zu 25 Prozent weniger Ausbildungszeit als ihre Vollzeitkollegen. Die Prüfung sollten sie zum gleichen Zeitpunkt ablegen. Vor der Novelle des Berufsbildungsgesetzes war es üblich, dass die gesamte Lehre bei verkürzter täglicher Arbeitszeit verlängert wird. Nun sollte sie während der regulären Ausbildungsdauer abgeschlossen werden.
Vor allem im Betrieb müssen die Teilzeitlehrlinge aufpassen. Da Berufsschule und die überbetriebliche Lehrlingsunterweisung verpflichtend sind, geht eine Teilzeitausbildung vor allem zu Lasten des betrieblichen Parts. Wird die Arbeitszeit um mehr als 25 Prozent gekürzt, muss die Ausbildung entsprechend verlängert werden.
Vergütung kann bei einer Teilzeitausbildung anteilig gekürzt werdenFür die Teilzeitausbildung gibt es keinen speziellen Ausbildungsvertrag. Die Besonderheiten werden einfach in das normale Formular geschrieben. Allerdings sollten die besonderen Bedingungen – wie etwa die genauen Arbeitszeiten oder die Tage, an denen der oder die Auszubildende im Betrieb ist – dem
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Foto: bilderbox
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Vertrag formlos angehängt werden. Zu beachten sind dabei auch die Angaben für die Ausbildungsvergütung und für die Urlaubstage. Die Vergütung kann bei einer Teilzeitausbildung anteilig gekürzt werden. Ebenso der Urlaubsanspruch.
Eine Teilzeitausbildung könnte für Betriebe interessant sein, die noch eine Bürokraft brauchen. Da alle Handwerksmeister den Fachkaufmann abgelegt haben, dürfen sie auch Bürokaufleute ausbilden. Doch auch in kleinen, neu gegründeten Unternehmen gibt es unter Umständen Kapazitäten, zumindest eine Ausbildung in Teilzeit anbieten zu können.
Empfehlenswert: Gespräch mit dem AusbildungsberaterInteressant ist die verkürzte Lehre aber auch für junge Frauen, die während der Lehre schwanger werden. Sie haben zwar keinen Rechtsanspruch darauf, aber die Möglichkeit besteht, dass sie nach Beendigung des Mutterschutzes mit ihrer Ausbildung weitermachen können. Auf jeden Fall sollten sich der Betriebsinhaber und der oder die Auszubildende mit einem Ausbildungsberater der
zuständigen Handwerkskammer zusammensetzen. Bei diesem Gespräch können Details geklärt werden wie etwa ob mit dem Besuch der Berufsschule oder der überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung alles klappt.
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