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Alte und neue Regierung waren fließig: Auch im Jahr 2010 treten wieder zahlreiche neue Steuerregeln in Kraft. Das Bürgerentlastungsgesetz gilt schon und das Wachstumsbeschleunigungsgesetz soll weitere Verbesserungen bringen. Lesen Sie hier einen kompakten Überblick für Unternehmer und Privatleute.
1. Vorsorge-Aufwendungen absetzenAb dem 1. Januar 2010 können grundsätzlich alle Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung ohne Begrenzung durch einen Höchstbetrag abgesetzt werden, soweit sie der gesetzlichen Kranken- und Pflege-Pflichtversicherung entsprechen. Daneben lassen sich weitere sonstige Vorsorgeaufwendungen wie z.B. Arbeitslosen-, Lebens-, Haftpflicht-, und Berufsunfähigkeitsversicherungen als Sonderausgaben ansetzen. Diese sonstigen Vorsorgeaufwendungen dürfen 1.900 Euro bei Arbeitnehmern und 2.800 Euro bei Selbstständigen betragen (das sind 400 Euro mehr als bisher). Allerdings: Wer schon alleine für die Kranken- und Pflegeversicherung diesen Höchstbetrag erreicht, kann keine weiteren Vorsorgeleistungen mehr absetzen. Dies ist nur jenen möglich, die ihren Spielraum noch nicht ausgeschöpft haben. Ab 2010 entfällt bei der Einkommensteuerveranlagung auch die so genannte Vorsorgepauschale. Der Abzug richtet sich nur noch nach den tatsächlichen abziehbaren und geleisteten Beträgen.
2. Ist-Besteuerung: Höhere Grenze
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Auf Antrag kann das Finanzamt gestatten, dass ein Unternehmer seine
Umsatzsteuer erst zahlen muss, wenn er das Geld seines Kunden auch bereits tatsächlich bekommen hat (sog. Ist-Besteuerung). Allerdings setzt dieses voraus, dass der Vorjahresumsatz des Unternehmers eine bestimmte Grenze nicht überschritten hat. Diese maßgebliche Umsatzgrenze wurde nun auf 500.000 Euro erhöht. Für das gesamte Bundesgebiet und befristet für den Zeitraumvom1. Juli 2009 bis zum 31. Dezember 2011. Somit können nun deutlich mehr Unternehmer in den Genuss der durchaus wesentlichen Liquiditätsvorteile der Ist-Besteuerung kommen.
3. Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz
Am 28. Mai 2009 ist das
Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts (BilMoG) in Kraft getreten. Steuerlich sind vor allem folgende Regelungen von Bedeutung:
- Wahlrecht zur Einnahmen-Überschussrechnung
Einzelkaufleute sind von der Buchführungspflicht befreit, wenn in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren (bei Neugründung: ein Jahr) der Jahresüberschuss unter 50.000 und die Umsatzerlöse unter 500.000 Euro liegen. In der Praxis wird daher vermehrt die Gewinnermittlung nach Paragraf 4 Abs. 3 EStG in Betracht kommen. Diese Regelung gilt bereits rückwirkend ab 2008.
- Abweichende Handels- und Steuerbilanz
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Der handelsrechtliche Jahresabschluss bleibt zwar die Grundlage der Gewinnausschüttung und der steuerlichen Gewinnermittlung. Dies ermöglicht insbesondere den mittelständischen Unternehmen, grundsätzlich weiterhin nur ein Rechenwerk - die so genannte Einheitsbilanz - aufzustellen, das Grundlage sowohl für handelsrechtliche als auch für steuerliche Zwecke ist. Allerdings wurden die Vorschriften des Handelsrechts, welche bisher die Übernahme steuerlicher Werte in die Handelsbilanz ermöglichen, aufgehoben. Ferner wurden neue handelsrechtliche Ansatz- und Bewertungsregeln eingeführt, die nicht in die Steuerbilanz übernommen werden dürfen. Dadurch wird es künftig vermehrt zwingende Abweichungen zwischen der Handels- und Steuerbilanz geben, so dass die Einheitsbilanz faktisch in zahlreichen Fällen nicht mehr möglich sein wird.
4. Umsatzsteuer
Ab 1. Januar 2010 wird der Dienstleistungsort neu geregelt. Nach der bisherigen Regelung gilt das Ursprungslandprinzip. Als Ort einer Dienstleistung gilt bisher der Ort, an dem der Dienstleister den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine feste Niederlassung hat. Das neue Recht unterscheidet nun zwischen B2B-Umsätzen (Businessto- Business = Beziehungen zwischen Unternehmern) und B2C-Umsätze (Business-to-Consumer = Beziehungen zwischen Unternehmen und Konsumenten). Der Dienstleistungsort für B2B-Umsätze bestimmt sich ab 2010 grundsätzlich nach dem Sitzort des Leistungsempfängers (Bestimmungslandprinzip). Der Dienstleistungsort für B2C-Umsätze bestimmt sich ab 2010 grundsätzlich nach dem Sitzort des Leistungserbringers (Ursprungslandprinzip).
Überdies wird ab Januar die zwingende Verlagerung der Umsatzsteuerschuld („reverse-charge-Verfahren") auf den Leistungsempfänger neu geregelt. Zu einer zwingenden Verlagerung der Steuerschuld kommt es zukünftig immer bei grenzüberschreitenden B2B-Dienstleistungen, die der o.g. Grundregel unterliegen. Ferner werden ab 2010 die Meldepflichten in der Zusammenfassenden Meldung (ZM) auf sonstige Leistungen erweitert. Bisher mussten in der ZM nur innergemeinschaftliche Warenlieferungen erklärt werden. Ab 01.01.2010 wird die Pflicht zur Abgabe Zusammenfassender Meldungen auf B2B-Dienstleistungen erweitert, die in einem anderen Mitgliedstaat steuerbar sind und für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet.
Beispiel 1
Ein Uhrmacher aus Berlin wird von einem Unternehmer aus Dänemark beauftragt, eine Standuhr, die am Unternehmenssitz des Dänen dessen Büro ziert, zu reparieren. Der Däne verwendet seine ihm in Dänemark zugeteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.
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Durch die Verwendung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer kann der Leistende davon ausgehen, dass die Leistung für den unternehmerischen Bereich bezogen wird. Da es sich um einen ausländischen Unternehmer handelt, wird die Reparaturleistung in Dänemark erbracht. Es fällt keine deutsche Umsatzsteuer an. Der Uhrmacher stellt keine deutsche Umsatzsteuer in Rechnung. Als Leistungsempfänger schuldet der dänische Unternehmer in Dänemark die dänische Umsatzsteuer. Der Uhrmacher weist in seiner Rechnung auf diese Umkehr der Steuerschuld hin. Der Uhrmacher muss diesen Umsatz in der ZM angeben.
Beispiel 2
Ein deutscher Unternehmer least von einer in den Niederlanden ansässigen Leasinggesellschaft für die Dauer von 3 Jahren einen PKW. Die sonstige Leistung wird in Deutschland bewirkt. Es fällt deutsche Umsatzsteuer an. Steuerschuldner der deutschen Umsatzsteuer ist der deutsche Unternehmer. Ferner sind die Umsätze von der niederländischen Gesellschaft in der ZM anzugeben. Der deutsche Unternehmer muss daher eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer besitzen, die in der Rechnung/demVertrag angegeben werden muss.
5) Einkommensgrenze bemisst sich am Grundfreibetrag
Die Grenze für Einkünfte und Bezüge bei volljährigen Kindern und bei Unterhaltsleistungen an bedürftige Angehörige von derzeit 7.680 Euro wird ab 2010 an den im jeweiligen Jahr geltenden Grundfreibetrag angepasst. Damit kommt es ab 2010 auf Grund des angehobenen Grundfreibetrags von 8.004 Euro zu weniger schädlichen Einkommen und Eltern erhalten für Ihre Kinder über 18 Jahre wieder öfter Kindergeld und steuerliche Privilegien.
6) Wachstumsbeschleunigungsgesetz
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Am 09.11.2009 hat das neue Bundeskabinett das sog. Wachstumsbeschleunigungsgesetz beschlossen, welches die krisenentschärfenden Maßnahmen des Koalitionsvertrags enthält, die zum 01.01.2010 in Kraft treten sollen. Das Gesetz ist am 18.12.2009 vom Bundesrat verabschiedet worden. Folgende ausgewählte Neuregelungen dieses Gesetzesentwurfs sind für viele besonders relevant:
- Die Freibeträge für Kinder werden für jedes Kind von insgesamt 6.024 Euro auf 7.008 Euro ab dem Veranlagungszeitraum 2010 angehoben. Zugleich wird das Kindergeld ab dem 1. Januar 2010 für jedes zu berücksichtigende Kind um 20 Euro erhöht.
- Mit dem Bürgerentlastungsgesetz wurde die mit der Unternehmensteuerreform 2008 eingeführte Verlustabzugsregel über eine Sanierungsklausel entschärft, indem der Untergang von Verlustvorträgen ausgeschlossen sein soll, wenn es sich um einen Beteiligungserwerb zum Zweck der Sanierung der Körperschaft handelt. Diese Sanierungsklausel ist bisher auf Anteilsübertragungen in 2008 und 2009 befristet gewesen und soll nun unbefristet weiter gelten.
- Es wird eine Regelung zur Sofortabschreibung von Wirtschaftsgütern bis 410 Euro eingeführt. Alternativ wird ein Wahlrecht zur Bildung eines Sammelpostens für alle Wirtschaftsgüter zwischen 150 und 1.000 Euro zugelassen. Unternehmen erhalten so mehr Flexibilität bei der Wahl zwischen den Abschreibungsmodalitäten.
- Der gewerbesteuerlichen Hinzurechnungssatz bei Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung von unbeweglichen Wirtschaftsgütern wird von 65 Prozent auf 50 Prozent reduziert.
- Auch im Bereich der Erbschaft- und Schenkungsteuer werden Schranken beseitigt. Die Betriebe werden damit u. a. in die Lage versetzt, auf Veränderungen der Beschäftigungslage flexibler reagieren zu können. Die Steuerbelastung für Geschwister und Geschwisterkinder bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer wird durch einen neuen Steuertarif von 15 bis 43 Prozent gesenkt.
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Steuertipps zum Jahresende
Für Unternehmer:
1. Gestalten Sie sinnvoll Einlagen und Entnahmen/Entnahmestopps zum Jahresende:
2. Nutzen Sie den Investitionsabzugsbetrag
3. Mindern Sie Ihren Gewinn durch Anschaffungen von Wirtschaftsgütern im alten Jahr inkl. Nutzung der Sonderabschreibung von 20 Prozent
4. Optimieren Sie Ihren Gewinn durch zeitliche Verlagerung von Einnahmen und Ausgaben bei Einnahmen-Überschussrechnern
5. Steuern Sie Abnahme/Übergabe von Lieferungen und Leistungen (auf Kunden und Lieferantenseite) und optimieren Sie so Ihren Gewinn als Bilanzierer. Ggf. Großreparaturen, Beratungs- und Werbeleistungen noch im alten Jahr abfordern
6. Nutzen Sie die höhere Umsatzgrenze für die Ist-Besteuerung
7. Überprüfen Sie die Rechtsform des Unternehmens
8. Prüfen Sie Verträge mit nahen Angehörigen vor allem im Hinblick auf den Fremdvergleich
9. Ggf. passen Sie Ihre Steuervorauszahlungen an bei voraussichtlich verschlechtertem Jahresergebnis
Für Privatpersonen:1. Verlagern Sie Zahlungen/ Aufwendungen zur steuerlichen Optimierung, z.B.:
- Nutzen Sie die steuerlichen Höchstbeträgezur Berücksichtigung von haushaltsnahen Dienst- und Handwerkerleistungen doppelt durch Verteilung über zwei Jahre. Höchstgrenze für Handwerkerleistungen maximal 1.200 Euro im Jahr, für haushaltsnahe Dienstleistungen 4.000 Euro im Jahr
- Fassen Sie außergewöhnlicher Belastungen wie Arzt-Aufwendungen in einem Jahr zusammen und verteilen Sie sie nicht über zwei Jahre
- Zahlen Sie Spenden ggf. noch im alten Jahr
- Beachten Sie die Einkunftsgrenze zum Erhalt des Kindergeldes, ggf. verursachen Sie gezielt Werbungskosten
2. Vermietung von Immobilien:
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- Prüfen Sie Verträge mit Angehörigen, z.B. sollte bei verbilligter Vermietung von Wohnraum an Angehörige die 75-Prozent-Grenze beachtet werden
- Bei der Finanzierung von Immobilien kann ein übliches Disagio (Zinsvorauszahlung) von bis zu fünf Prozent im Jahr der Zahlung (Abzug von der Darlehensauszahlung) steuerlich geltend gemacht werden (bei einer Zinsfestschreibung von mindestens fünf Jahren).
Für Arbeitnehmer:
1. Werbungskosten: Überschreiten Sie die Werbungskostenpauschale von 920 Euro durch Verlagerung und Zusammenballung von Ausgaben, etwa für Aktenkoffer, Fachliteratur, Büromaterial, Blackberry, Schreibtisch etc.. Nutzen Sie die Pendlerpauschale (30 Cent, jetzt wieder ab dem ersten Kilometer).
2. Verlangen Sie steuerfreie oder steuerbegünstigte Vergütungen statt Gehaltserhöhung, z.B.:
- Firmen-Pkw, Überlassung von PC oder Handy, Leistungen zur Kinderbetreuung, Ersatz pauschalierter Aufwendungen etc.
Nochmals zur Erinnerung: Wesentliche Gesetzesänderungen ab 2009:
- Für die Jahre 2009 und 2010 wurde wieder eine degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens i.H.v. max. 25% ermöglicht.
- Arbeitgeber sollen motiviert werden, Leistungen zur Förderung der Gesundheit Ihrer Arbeitnehmer anzubieten bzw. zu erbringen, ohne dass dieses negative steuerliche Konsequenzen für die Beteiligten hat. Bestimmte Maßnahmen des Arbeitgebers zur betrieblichen Gesundheitsförderung bleiben daher bis zu einem Betrag von EUR 500 im Jahr je Arbeitnehmer steuerfrei.
- Die Neuregelungen zur Erbschaftsteuer sind zum 01.01.2009 in Kraft getreten. Betriebs- und Immobilienvermögen werden nun höher bewertet. Gleichzeitig wurden neue Regelungen zur Steuerbefreiung und Steuerstundung eingeführt.
- Mit Einführung der sog. Abgeltungsteuer werden ab 2009 Steuern auf Zinsen und Dividenden im Privatbereich grundsätzlich pauschal mit einem festen Steuersatz von 25% erhoben (zzgl. Soli und Kirchensteuer). Der Werbungskostenabzug bei den Kapitaleinkünften wurde gestrichen. Es gilt nun ein Sparerpauschbetrag von EUR 801 (Ehegatten EUR 1.602). Die einjährige Spekulationsfrist für Privatanleger wurde abgeschafft. Für Beteiligungseinkünfte im Betriebsvermögen von Personenunternehmen wurde das sog. Teileinkünfteverfahren eingeführt. 40% der Einkünfte bleiben steuerfrei. 60% der Einkünfte unterliegen der Besteuerung zum Regelsatz.
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- Pendlerpauschale Rückwirkend zum 1. Januar 2007 können wieder alle Fahrten zum Arbeitsplatz ab dem ersten Kilometer steuerlich geltend gemacht werden.
- Die Höchstbeträge zur steuerlichen Berücksichtigung von Handwerkerleistungen im privaten Haushalt wurden verdoppelt. Der Steuerabzugsbetrag beträgt damit maximal EUR 1.200. Für Aufwendungen für hauhaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder Dienstleistungen im Privathaushalt, die nicht unter die Regelungen für Handwerkerleistungen fallen, wurde die Höchstförderung auf EUR 4.000 im Kalenderjahr ausgeweitet.
- Kurzarbeitergeld: Folgende Verbesserungen wurden beim Kurzarbeitergeld beschlossen, die am 1.7.2009 in Kraft traten und bis zum 31.12.2010 befristet sind:
- Die Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes wird ab 1.7.2009 von 18 auf 24 Monate verlängert. Dies gilt für alle Beschäftigte, die bis zum 31.12.2009 in Kurzarbeit gehen.
- Ab dem siebten Monat Kurzarbeit erstattet die Bundesagentur für Arbeit den Arbeitgebern die gesamten Sozialversicherungsbeiträge.
- Für Beschäftigte, die während der Kurzarbeit an Weiterbildungsmaßnahmen teilnehmen, können die Sozialversicherungsbeiträge von Beginn an - also auch für die ersten sechs Monate - in voller Höhe von der Bundesagentur für Arbeit übernommen werden. Auch diese Regelung ist befristet bis zum Ende des Jahres 2010.
Dr. Sebastian Hollmann ist Wirtschafts- und Steuerberater in Rheda-Wiedenbrück
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