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Auch der Weg zum Mittagessen bei der Freundin steht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das hat das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz entschieden.
Der Kläger war als Steinmetzgehilfe bei einer Firma beschäftigt, auf deren Betriebsgelände sich auch seine Wohnung befand. Eine Betriebskantine existierte nicht. Während seiner 30-minütigen Mittagspause fuhr er mit seinem Motorrad zu seiner damaligen Freundin, um bei ihr zu Mittag zu essen, als er verunglückte und sich erheblich verletzte. Die
Berufsgenossenschaft lehnte eine Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall ab.
Mittagessen dient dem Erhalt der Arbeitskraft
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Das Gericht gab dem Handwerker recht.
Unfallversicherungsschutz besteht grundsätzlich auch auf dem Weg zur Essensaufnahme, die der Erhaltung der Arbeitskraft dient. Hier ist die Einnahme des Mittagsessens auch neben dem Besuch der Freundin ein zumindest gleichwertiger Grund und damit ursächlich für das Zurücklegen des Weges gewesen. Es entspricht der Lebenswirklichkeit und verbreiteten Gepflogenheiten, das Mittagessen in selbst gewählter und angenehmer Gesellschaft einzunehmen. Der Weg ist auch nicht so weit gewesen, dass das Mittagessen bereits aufgrund der Fahrtdauer als unwesentliche Mitursache qualifiziert werden könnte.
Eine zeitliche Obergrenze für den Weg gibt es nicht
Einem Arbeitnehmer kann grundsätzlich nicht vorgeschrieben werden, wie er seine zur freien Verfügung stehende Arbeitspause einteile. Eine zeitliche Obergrenze für den Weg zum Mittagessen, ab dem der Versicherungsschutz ausscheidet, existiert daher nicht. Entscheidend ist allein, ob möglicherweise ein anderer Grund für den Weg vorliegt, welcher den Zweck der Nahrungsaufnahme in den Hintergrund drängt, was hier aber nicht der Fall gewesen
Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz, Az: L 2 U 105/09
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