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Das Oberlandesgericht Oldenburg hat bestätigt: Videoaufzeichnungen von Verkehrssündern dürfen nicht verwertet werden.
Damit ist die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, dass eine Videoüberwachung einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht darstellt und nicht als Beweismittel verwertet werden darf, in der Praxis angekommen.
Zuletzt hat das Oberlandesgericht Oldenburg diese Feststellung im Fall eines Abstandsünders angewandt und einen Bußgeldbscheid gegen ihn verhindert (Az. Ss Bs 186/09, Beschluss vom 27.11.2009) „Spätestens jetzt dürfte jedem, der per Videoüberwachung erwischt wird, klar sein, dass er gute Chancen hat, mit aller Konsequenz gegen einen entsprechenden Bußgeldbescheid anzugehen", betont Rechtsanwalt Christian Demuth aus Düsseldorf.
Sein Tipp für Betroffene: „Hier hat sich der Staat mit seiner Sammelleidenschaft voll ins Abseits gestellt. Jeder Bußgeldbescheid, der auf einer Videoüberwachung basiert, sollte mit fachkundiger Begleitung durch einen Anwalt angegriffen werden." Niemand müsse hinnehmen, dass ihn der Staat in seinen Persönlichkeitsrechten beschneide und er dann auch noch dafür zahlen soll.
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