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Den meisten Handwerksmeistern dürfte das bekannt sein: Während eines laufenden Arbeitsverhältnisses ist man als Arbeitgeber rechtlich grundsätzlich nicht verpflichtet, seinen Arbeitnehmern irgendwelche Auskünfte über arbeitsvertragliche bzw. arbeitsrechtliche Fragen zu geben.
Treten Mitarbeiter an ihren
Arbeitgeber heran und wollen zum Beispiel wissen, welche Dauer die eigene
Kündigungsfrist hat, ob und wie die Regeln der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall funktionieren oder etwa ob ein Anspruch auf eine Fortbildungsmaßnahme besteht, braucht der Arbeitgeber dies (aus rechtlicher Sicht) nicht zu beantworten.

Darum muss sich der Arbeitnehmer nach dem Willen des Gesetzgebers selbst kümmern, schließlich hat auch der Arbeitnehmer den
Arbeitsvertrag unterschrieben – und lesen kann bekanntlich jeder.
Sollten Arbeitnehmer dennoch Fragen zum Arbeitsvertrag haben, müssen sie sich grundsätzlich an Dritte wenden, wie zum Beispiel einen Rechtsanwalt, die
Gewerkschaft oder – soweit vorhanden – den
Betriebsrat. Der Arbeitgeber ist für solche Fragen eigentlich der falsche Ansprechpartner.
Falsche Auskunft mit bösen FolgenAber, Vorsicht: Gibt ein Arbeitgeber gleichwohl – auch ohne dazu verpflichtet zu sein – Auskünfte über arbeitsvertragliche oder arbeitsrechtliche Fragen, kann er sich unter Umständen schadensersatzpflichtig machen, wenn diese Auskünfte falsch sind! Das hat jetzt das Bundesarbeitsgericht in einem aktuellen Urteil entschieden (BAG – 9 AZR 184/09).
Im konkreten Fall hatte ein Arbeitnehmer seinen Chef gefragt, ob und unter welchen Voraussetzungen er nach einer bestimmten Dauer der Betriebszugehörigkeit eine Gehaltsstufe („Bewährungsstufe“) nach oben steigen würde und ob dies auch dann gelte, wenn er demnächst seinen Vollzeitvertrag in eine Teilzeitregelung umwandele.
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Der Chef gab daraufhin (unabsichtlich!) eine falsche Auskunft, woraufhin der Mitarbeiter seinen Arbeitsvertrag in eine Teilzeitregelung umwandeln ließ. Als er später die Erhöhung des Gehaltes einforderte, klärte sich der Irrtum auf: Eine turnusmäßige Gehaltserhöhung gab es laut Arbeitsvertrag tatsächlich nur bei Vollzeitkräften, was sowohl der Mitarbeiter als auch der Chef übersehen hatten.
Arbeitgeber muss Schaden ersetzen
Konsequenz: Der Arbeitgeber muss grundsätzlich den durch die Falschauskunft entstandenen Schaden ersetzen. Denn, so die Richter am BAG in Erfurt, Arbeitgeber haben gegenüber ihren Arbeitnehmern die vertragliche Nebenpflicht, keine falschen Auskünfte zu erteilen. Entsteht dem Arbeitnehmer durch eine schuldhaft erteilte unrichtige Auskunft ein Schaden, kann der Arbeitgeber folglich zum Schadensersatz verpflichtet sein.
Und: Das gilt selbst und vor allem dann, wenn der Arbeitgeber – wie fast immer – gar nicht verpflichtet war, die konkrete Frage zu beantworten, sondern der Arbeitnehmer sich selbst hätte kümmern müssen.
So haben andere Arbeitsgerichte in Deutschland in der Vergangenheit schon Arbeitgeber zu Schadensersatz verurteilt, weil diese gegenüber ihren Arbeitnehmern unrichtige Auskünfte über mögliche
Abfindungshöhen bei Auflösung des Arbeitsvertrages, über Einbußen bei
Altersversorgungsleistungen oder auch über
Aufhebungsverträge und ihre Rechtsfolgen gegeben hatten.
Fazit: Man sollte als Chef mit arbeitsvertraglichen oder arbeitsrechtlichen Auskünften gegenüber der eigenen Belegschaft durchaus vorsichtig sein. Selbst gut gemeinte „Ratschläge“ können – wie gesehen – unter Umständen teuer werden. Wer sich nicht sicher ist, sollte seinen Mitarbeiter dann lieber an kompetente Stellen verweisen, um für sich selbst jedes Haftungsrisiko auszuschließen. Aus Arbeitgebersicht gilt hier mehr denn je: Reden ist Silber, schweigen aber eindeutig Gold.
Winfried Schwabe
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Der Autor ist Rechtsanwalt in Köln |
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