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Die Verlängerung befristeter Arbeitsverträge (sogenannter Kettenarbeitsvertrag) verstößt nicht gegen Europarecht, wenn hierfür ein Sachgrund vorliegt. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden.
Der EuGH hält eine fortlaufende Befristung von Arbeitsverträgen für eine Vertretungskraft grundsätzlich mit dem Unionsrecht für vereinbar, sofern der Vertretungsbedarf tatsächlich besteht.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte dem EuGH den Fall einer Justizangestellten des Landes NRW vorgelegt, die über einen Zeitraum von elf Jahren mit insgesamt 13 befristeten Arbeitsverträgen angestellt war. Der Arbeitgeber begründete die Befristung immer wieder mit der vorübergehenden Beurlaubung von Kollegen, die beispielsweise Elternzeit nahmen.

Schließlich klagte die Frau, weil bei der Häufigkeit der Verträge nicht mehr von einem vorübergehenden Vertretungsbedarf die Rede sein könne. Nach deutschem Recht muss aber gerade die vorübergehende Vertretung sachlich begründet sein.
Wiederholte Befristung ist kein Missbrauch In seinem Urteil stellt der Gerichtshof fest, dass "der vorübergehende Bedarf an Vertretungskräften grundsätzlich einen sachlichen Grund im Sinne des Unionsrechts darstellen kann, der sowohl die Befristung der mit den Vertretungskräften geschlossenen Verträge als auch deren Verlängerung rechtfertigt."
Ein Arbeitgeber könne durchaus gezwungen sein, wiederholt oder sogar dauerhaft auf befristete Vertretungen zurückzugreifen. Dies dürfe dem Arbeitgeber nicht als Missbrauch ausgelegt werden. Die Beschäftigte könne jedenfalls nicht automatisch den Abschluss eines unbefristeten Vertrags verlangen, nur weil damit zu rechnen ist, dass der Arbeitgeber wiederholt oder ständig Bedarf an Vertretungen hat.
Einzelfall berücksichtigen"Bei der Beurteilung der Frage, ob die Verlängerung im Einzelfall durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist, müssen die nationalen Behörden jedoch alle Umstände dieses Einzelfalls einschließlich der Zahl und der Gesamtdauer der in der Vergangenheit mit demselben Arbeitgeber geschlossenen befristeten Verträge berücksichtigen", erklärten die Richter.
Daher verpflichtete der EuGH das Bundesarbeitsgericht, erneut die genaueren Umstände des Falles zu prüfen: Es soll damit klären, ob tatsächlich ein sachlicher Grund vorlag.
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