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Foto: ING-Diba Pressebild
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Die Abgabepflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz wird künftig wesentlich konsequenter als bisher überprüft. Wer in den letzten fünf Jahren Zahlungen an selbstständige Künstler oder Publizisten geleistet hat ohne die entsprechenden Abgaben abzuführen, muss sich vermutlich auf Nachforderungen für diesen Zeitraum einstellen, warnen Experten.
„Seit Juli 2007 fordern die Träger der Deutschen Rentenversicherung alle relevanten Arbeitgeber schriftlich auf, einen Erhebungsbogen auszufüllen“, erläutert Steuerberaterin Corinna Zachert von der FPS Lahann + Partner Steuerberatungsgesellschaft mbH in Hamburg. Hinter der Aktion steht, dass der Gesetzgeber im Juni 2007 der Deutschen Rentenversicherung die Aufgabe übertragen hat, die – mitunter vernachlässigte – Künstlersozialabgabe zu überwachen, die auf dem bereits seit 1983 geltenden Künstlersozialversicherungsgesetz basiert.
Nach diesem Gesetz kann jede Inanspruchnahme einer künstlerischen oder publizistischen Leistung zur Künstlersozialabgabe verpflichten. Private Unternehmen können ebenso abgabepflichtig sein wie öffentlich-rechtliche Körperschaften, Anstalten, Vereine oder Personengemeinschaften. Betroffen sind vor allem Verlage, Rundfunk- und TV-Sender, Galerien, Theater und Museen. Aus den Beiträgen wird ein Teil der gesetzlichen Sozialversicherung für Künstler finanziert.
Vorsicht: Im Detail reicht die Abgabepflicht viel weiter
„Doch Vorsicht: Im Detail reicht die Abgabepflicht viel weiter als es auf den ersten Blick scheint“, mahnt Steuerberaterin Zachert, „die Abgaben sind auch auf solche Zahlungen zu entrichten, durch die Unternehmen Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Zwecke ihres eigenen Unternehmens betreiben, wenn sie nicht nur gelegentliche Aufträge erteilen.“ Wer also regelmäßig Aufträge an selbstständige Künstler, Publizisten oder Personengesellschaften erteilt, um von diesen Geschäftsberichte, Kataloge, Prospekte, Zeitschriften, Broschüren oder Zeitungsartikel erstellen zu lassen, der gehört zum abgabepflichtigen Personenkreis. Gleiches gilt für die Gestaltung von Produkten oder die Veranstaltung von Konzerten, Theateraufführungen und Vorträgen.
Achten Sie auf Ihre Werbung und Öffentlichkeitsarbeit
Wie weit diese Verpflichtung reichen kann, zeigt ein aktuelles Urteil des Landessozialgerichts Essen. Dieses hat am 27. März 2007 entschieden, dass die „schauspielerischen“ Auftritte des Basketballstars Dirk Nowitzki im Rahmen von Werbeauftritten abgabepflichtige künstlerische Leistungen sein können. Ob dieses Urteil Bestand hat, bleibt allerdings abzuwarten, denn das Verfahren ist jetzt beim Bundessozialgericht anhängig.
„Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet, den Trägern der Deutschen Rentenversicherung alle zur Feststellung der Abgabepflicht erforderlichen Informationen zu geben“, erläutert Zachert. Abgefragt werden im Rahmen der aktuellen Aktion: Angaben zum Unternehmen, zur Branchenzugehörigkeit, zur Inanspruchnahme von künstlerischen oder publizistischen Werken in den letzten fünf Jahren sowie Leistungen an selbstständige Künstler und Publizisten. Anhand eines Erhebungsbogens erfolgt die Prüfung der Abgabepflicht und die Feststellung der Künstlersozialabgabe. Steuerberaterin Zachert rät den Betroffenen, ein besonderes Augenmerk auf die eigene Werbung und die Öffentlichkeitsarbeit zu haben.
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