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September, 2007
 

Viele Temposünder fahren auf Bewährung

 
 Handwerk
 Foto: ADAC
Wer mindestens 26 Stundenkilometer zu schnell fährt, handelt sich eine deftige Knolle, aber noch nicht unbedingt ein Fahrverbot ein. Doch muss der Betroffene anschließend besonders aufpassen, denn er steht jetzt für ein Jahr unter besonderer Bewährung.

Wer nämlich binnen eines Jahres nach Rechtskraft des ersten Bußgeldbescheides mit einem weiteren Geschwindigkeitsverstoß ab 26 km/h zuviel erwischt wird, den erwartet ein einmonatiges Fahrverbot wegen „beharrlichen Pflichtverstoßes“.

„Wer besonders schnell wieder rückfällig wird“, warnt Christian Demuth, Verkehrsstrafrechtler aus Düsseldorf, „der muss sogar unterhalb der 26 km/h-Grenze um seinen Führerschein bangen.“ So hat das OLG Bamberg einen Autofahrer wegen beharrlicher Pflichtverletzung mit einem Fahrverbot belegt, der beim zweiten Mal nur 25 km/h zu schnell war. Die Tücke: Zwei erhebliche Verstöße waren erst elf bzw. knapp zwölf Monate vor dem neuen Verstoß geahndet worden (OLG Bamberg, Az: 3 Ss, OWi 422/2007).

Grundsätzlich kann bei in kurzen Zeitabständen begangenen Verkehrssünden ein Fahrverbot von bis zu drei Monaten verhängt werden. Voraussetzung ist allerdings, dass diese Verstöße besonders schwerwiegend waren. „Es führt also nicht jeder wiederholte Geschwindigkeitsverstoß oder die wiederholte Begehung eines sonstigen Verkehrsverstoßes gleich zu einem Fahrverbot“, erläutert Rechtsanwalt Demuth: „Um ein solches verhängt zu bekommen, muss ein Kraftfahrer schon hartnäckig in kurzer Zeit wiederholt Verkehrsverstöße begehen, bei denen ihm jeweils ein hohes Maß an Pflichtwidrigkeit vorgeworfen werden kann ist.“ So muss zum Beispiel derjenige, der aufgrund einer einfachen Fahrlässigkeit ein Begrenzungsschild übersieht, auch bei einem wiederholten erheblichen Tempoverstoß nicht gleich den Führerschein abgeben.

Mehr dazu:

Weitere Infos zum Thema von der Anwaltskanzlei Christan Demuth

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