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Februar, 2012
Was Juristen zu den tollen Tagen sagen

Karneval und Arbeitsrecht: Erlaubt ist, was gefällt?

Handwerk
Foto: Fotolia
Bis Aschermittwoch herrscht in den Karnevals-Hochburgen der viel zitierte "Ausnahmezustand". Aber auch während des karnevalistischen Treibens besteht die Pflicht zu arbeiten. Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht erklärt, was an den tollen Tagen erlaubt ist und was nicht:

„Frei“ an Karneval?

Weder Weiberfastnacht noch Rosenmontag sind als gesetzliche Feiertage in den Feiertagsgesetzen der Länder anerkannt. Eine von vornherein verpflichtende bezahlte Freistellung scheidet damit an diesen Tagen, ebenso wie an allen anderen Karnevalstagen, aus. Es besteht auch kein Anspruch auf Arbeitsbefreiung aus regionalem Gewohnheitsrecht oder Brauchtum, erklärt Dr. Nicolai Besgen, Fachanwalt für Arbeitsrecht.

1. Sonderregelungen
In einigen Tarifverträgen wird der Rosenmontag als arbeitsfreier Tag festgeschrieben. Soweit solche speziellen Regelungen vorliegen, die selbstverständlich auch individuell arbeitsvertraglich oder im Rahmen einer Betriebsvereinbarung vereinbart werden können, haben die Mitarbeiter an diesem Tag frei.

2. Betriebliche Übung
Handwerk
Foto: bilderbox

Arbeitnehmer können ihren Anspruch auf bezahlte Arbeitsbefreiung auch auf eine betriebliche Übung stützen. Nach der Rechtsprechung wird grundsätzlich gefordert, dass der Arbeitgeber mindestens drei Jahre eine Leistung gewährt, ohne die Freiwilligkeit und jederzeitige Einstellung der Leistung zu formulieren. Ist eine betriebliche Übung einmal entstanden, kann der Arbeitgeber sie nicht mehr einseitig abändern oder gar aufheben. Es gelten hier keine erleichterten Voraussetzungen. Notwendig ist daher stets eine Änderungsvereinbarung oder eine Änderungskündigung, die praktisch kaum durchzusetzen ist.

Hinweis für die Praxis:
Die betriebliche Übung ist damit schnell entstanden. Gewährt bspw. ein Arbeitgeber über drei Jahre hinweg vorbehaltlos und ohne jede Einschränkung an Rosenmontag frei und bezahlt an diesen Tagen das Entgelt fort, ist ein Anspruch auch für die Zukunft auf bezahlte Freistellung entstanden. Entsprechendes gilt für die anderen Karnevalstage. Arbeitgebern ist dringend zu raten, die Schließung des Betriebs an Brauchtumstagen und die damit verbundene Vergünstigung ausdrücklich unter Vorbehalt zu stellen. Die Freistellungen müssen mit einer Einschränkung versehen werden. Ein Beispiel: "Auch in diesem Jahr haben wir uns dazu entschieden, den Betrieb an Rosenmontag zu schließen. Für das kommende Jahr behalten wir uns eine andere Entscheidung ausdrücklich vor."

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