Seit Anfang August verteilt das Bundesamt für Finanzen an alle Steuerpflichtigen die neue sogenannte Steueridentifikationsnummer (Steuer-ID). Diese darf der Unternehmer nicht mit seiner Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwechseln.
Insbesondere hat die persönliche Steueridentifikationsnummer nichts auf Rechnungen zu suchen. Das Umsatzsteuergesetz nennt ausdrücklich als Rechnungsbestandteil die bisherige Steuernummer oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Eine Rechnung, die lediglich die persönliche Identifikationsnummer beinhaltet, wird daher bis auf weiteres nicht zum Vorsteuerabzug rechtfertigen.