|
Foto: Bilderbox
|
Seit Anfang August verteilt das Bundesamt für Finanzen an alle Steuerpflichtigen die neue sogenannte Steueridentifikationsnummer (Steuer-ID). Diese darf der Unternehmer nicht mit seiner Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwechseln.
Insbesondere hat die persönliche Steueridentifikationsnummer nichts auf Rechnungen zu suchen. Das Umsatzsteuergesetz nennt ausdrücklich als Rechnungsbestandteil die bisherige Steuernummer oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Eine Rechnung, die lediglich die persönliche Identifikationsnummer beinhaltet, wird daher bis auf weiteres nicht zum Vorsteuerabzug rechtfertigen.
Steuerberater Christoph Iser
Was Sie noch interessieren könnte:
Für jeden eine neue Steuernummer
Lohnsteuer-Anmeldung: Vorteil für Kleinstbetriebe
Steuerbonus für Handwerker-Rechnungen wird verdoppelt
Speisen und Getränken zum Mitnehmen: Mehrwertsteuersätze geklärt
Zurück