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Das Warten auf das Forderungssicherungsgesetz hat ein Ende. Die neuen Regeln zum Bau- und Werkvertragsrecht sind am 1. Januar 2009 in Kraft getreten. Sie bieten vor allem Bau- und Ausbauhandwerkern einen besseren Schutz gegen Auftraggeber, die die Abnahme verweigern und Mängel vorschieben. Die sechs wichtigsten Änderungen:
1. VOB/B bei Verbrauchern – Das Privileg ist weg
Selbst wenn es viele denken: Die VOB/B ist weder ein Gesetz noch eine Rechtsverordnung. Sie beinhaltet nichts anderes als Allgemeine Geschäftsbedingungen, also AGB. Und Bestimmungen in AGB sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner unangemessen benachteiligen. Die Besonderheit war aber früher, dass bei einer „als Ganzes“ vereinbarten VOB/B keine Kontrolle der Inhalte möglich war. Dieses Privileg der VOB/B gegenüber allen anderen Verträgen mit AGB haben sowohl der Gesetzgeber als auch der Bundesgerichtshof gekippt – bei Bauverträgen mit privaten Bauherren (Az: VII ZR 55/08).
„Bei Verbraucherverträgen kann es jetzt eine uneingeschränkte Inhaltskontrolle geben“, erklärt Bertram Roscher, Dipl.-Bauing. und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
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Bertram Roscher, Dipl.- Bauing. und Fachanwalt für Bau- u Architektenrecht |
in Leipzig. Die Folge: „Klauseln in der VOB/B, die beispielsweise kürzere Gewährleistungsfristen von vier oder sogar nur zwei Jahren vorsehen, sind unwirksam.“ Für VOB-Verträge mit Verbrauchern gilt stattdessen eine gesetzliche Verjährungsfrist von fünf Jahren, wenn nicht ein individueller Vertrag etwas anderes vorsieht. Welche der Regelungen in den 18 Paragrafen der VOB/B im Einzelnen gegenüber Verbrauchern unwirksam sind, wird das Landgericht Berlin zu entscheiden haben, an das die Richter des BGH diese Frage zurückverwiesen haben (siehe weiter unten). Für Bauunternehmer hat das zur Folge, dass er sich nicht mehr auf Regelungen in der VOB/B berufen kann, wenn sie „als Ganzes“ vereinbart wurde und wenn diese sich bei einer Inhaltskontrolle nach Paragraf 307 BGB als unwirksam herausstellen. Auch durch das Forderungssicherungsgesetz wird die Privilegierung der VOB/B für Verbraucherverträge aufgehoben. Bei Verträgen mit anderen Unternehmen und der öffentlichen Hand bleibt aber alles beim Alten.
2. Mehr Anspruch auf Abschlagzahlungen
Nach dem früheren Recht kann der Handwerker Abschläge für „in sich geschlossene Teile des Werkes“ verlangen. Eine unklare Einschränkung, die im Januar 2009 weggefallen ist. Nach dem neuen Recht kann der Auftragnehmer Abschlagszahlungen in der Höhe verlangen, in der der Kunde durch die Leistungen bereits einen Wertzuwachs hat. Heißt im Klartext: Wenn eine selbstständig abrechenbare Leistung fertig ist, dann kann der Handwerker eine Abschlagzahlung verlangen. Das regelt der neue Paragraf 632a BGB. Ist der Kunde ein Verbraucher, dann muss der Handwerker ihm aber eine Vertragserfüllungssicherheit stellen. Die liegt bei fünf Prozent der Auftragssumme.
3. Viel bessere Stellung des Subunternehmers: Durchgriffsfälligkeit„Mit dem Forderungssicherungsgesetz wird die Stellung des Subunternehmers gestärkt“, sagt Fachanwalt Bertram Roscher. „Jetzt kann der Subunternehmer vom Generalunternehmer schon dann Zahlungen verlangen, wenn Letzterer vom Bauherren seine Vergütung zumindest teilweise erhalten hat oder wenn das Werk vom Bauherrn abgenommen wurde.“ Außerdem kann der Auftragnehmer auch eine Zahlung verlangen, wenn er seinem Auftraggeber erfolglos eine Frist zur Auskunft über die Abnahme oder Zahlungen des Bauherrn gesetzt hat. Diese sogenannte „Durchgriffsfälligkeit“ (Paragraf 641, Abs. 2 BGB) ist ein wichtiger Punkt des Gesetzes.
4. Der Druckzuschlag wird deutlich gesenkt
Wenn es Reklamationen gibt, dann konnte ein Auftraggeber früher das Dreifache der für die Nachbesserung voraussichtlich anfallenden Kosten als „Druckzuschlag“ einbehalten. Seit Januar 2009 kann er dann nur noch das Doppelte der Kosten für die Mängelbeseitigung einbehalten (Paragraf 641 Abs. 3 BGB).
5. Bauhandwerkersicherung ist völlig neu
Das Forderungssicherungsgesetz stärkt auch die Bauhandwerkersicherung (Paragraf 648a BGB). Die wichtigste Neuerung ist, dass der Anspruch auf Sicherheitsleistungen durch den Auftragnehmer jetzt auch einklagbar ist. „Wenn ein Unternehmer seinem Auftraggeber erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung der Sicherheit bestimmt hat, kann der Unternehmer die Leistung verweigern oder den Vertrag kündigen, und zwar ohne vorherige Kündigungsandrohung“, erklärt Alfred Hennemann, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht aus Bonn.
Nach der Kündigung kann der Auftragnehmer – wie nach einer ordentlichen Kündigung durch den Auftraggeber – die volle Vergütung abrechnen; aber abzüglich ersparter Aufwendungen oder anderweitigen Erwerbs. Dem Unternehmer steht eine Vergütung für die wegen der Kündigung nicht mehr erbrachten Leistungen in Höhe von fünf Prozent zu. Er darf auch eine höhere Vergütung nachweisen. „Bisher musste der Unternehmer den durch die Kündigung entgangenen Gewinn immer darlegen und beweisen, was oft schwierig war“, ergänzt Rechtsanwalt Bertram Roscher aus Leipzig.
6. Achtung: neue Baugeld-Verwendungspflicht
In der Vertragskette zwischen Bauherr – Generalunternehmer – Nachunternehmer – Nach-Nachunternehmer usw. werden die jeweiligen Unternehmer besser geschützt (Paragraf 1 BauFordSiG). Dipl.-Bauingenieur Roscher: „Jeder Unternehmer in einer Vertragskette, der von seinem Auftraggeber Baugeld erhält, ist verpflichtet, dieses Baugeld zur Bezahlung der erbrachten Bauleistungen für seine Nachunternehmer zu verwenden.“ Verwendet er Baugeld – das ist seit 1. Januar 2009 zum Beispiel jede Abschlagszahlung – zweckwidrig, so dass der Nachunternehmer später in der Insolvenz seines Auftraggebers mit der Forderung ausfällt, müssen die Organe des Auftraggebers nicht nur mit einer Freiheits- oder Geldstrafe rechnen. „Zudem kann der Nachunternehmer die verantwortlichen Organe, also Geschäftsführer, Prokurist, Niederlassungsleiter etc., persönlich wegen der ausgefallenen Zahlung in Anspruch nehmen!“
Fazit: Auftragnehmer haben jetzt besser Karten „Zusammengefasst stärken die Änderungen den Auftragnehmer und schwächen den Auftraggeber“, so das Fazit des Leipziger Baurechts-Experten Bertram Roscher. „Insbesondere die Erweiterungen zur Bauhandwerkersicherung sind ein scharfes Schwert in der Hand eines pfiffigen Auftragnehmers.“ Die Erweiterungen im Paragrafen 648a BGB würden einige prozesstaktische Spielereien ermöglichen. „Ist die Tinte unter dem Bauvertrag trocken, kann der Auftragnehmer – der noch keinen Handschlag auf der Baustelle gemacht hat – in Zukunft auf Leistung einer Sicherheit in Höhe der vereinbarten Vergütung plus zehn Prozent klagen.“ Und das sogar im Urkundenprozess, also ohne langwierige Beweisaufnahme. Der Auftragnehmer müsse nur den schriftlichen Bauvertrag vorlegen. „Ist der Auftraggeber verurteilt, dann kann der Auftragnehmer vollstrecken. Also 110 Prozent der vollen Vergütung zur Hinterlegung pfänden.“
Noch heikler würde es für den Auftraggeber, wenn der Auftragnehmer den Auftrag trotz Pfändung nicht ausführt und die Sicherheit nicht zurückgibt. „Denn der Auftraggeber wird nicht über die Bonität verfügen, den Auftrag ein zweites Mal zu finanzieren“, gibt Roscher zu bedenken. „Und bis der Auftragnehmer zur Rückgabe der Sicherheit verurteilt wurde, kann einige Zeit ins Land gehen.“
Kirsten Flatt
Einen kostenlosen Ratgeber des ZDH zum neuen FoSiG finden Sie auf unserer Downloadseite.
Aktuell besser als die VOB/B:
Kostenlose Vertragsmuster für Bauleistungen mit Verbrauchern
Von der Verwendung der VOB/B gegenüber Verbrauchern raten Experten aktuell ab. Insbesondere bis zu der Entscheidung des Landgerichts Berlin darüber, welche Klauseln Verbraucher unangemessen benachteiligen. Auf Zusätze im Angebotstext wie „Grundlage dieses Angebots ist die VOB, Teile A, B und C, geltender Fassung“, die man so oder ähnlich oft am Ende von Angeboten liest, sollten Bauhandwerker in Verträgen mit Verbrauchern verzichten.
Bei gegenwärtiger Rechtslage steht der Verwender dieser Klausel gegenüber einem Verbraucher schlechter als mit dem einfachen Recht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Als Reaktion auf diese Rechtsunsicherheit hat der Zentralverband des Deutschen Baugewerbes gemeinsam mit der Eigentümerschutzgemeinschaft Haus & Grund zwei Vertragsmuster für Bauleistungen mit Verbrauchern entwickelt – eines für schlüsselfertiges Bauen und eines für die Beauftragung von Einzelgewerken.
Beide Muster gibt es kostenlos im Internet auf
www.haus-und-grund.net oder
www.zdb.de . Es empfielt sich, die Seiten im Abstand von einigen Monaten zu besuchen und die jeweils aktuelle Fassung der Muster herunterzuladen.
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