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„Ich enterbe dich!", drohen wütende Eltern ihrem Nachwuchs gerne als letztmögliche Erziehungsmaßnahme. Doch geht das überhaupt? Clevere Erben kannten immer schon den Begriff des Pflichtteils. Hier ändert sich 2010 einiges. Die Erbrechtsreform verbessert die Situation für Erben kleiner Betriebe. Außerdem senkt die neue Regierung die Erbschaftssteuer für entfernt verwandte Erben.
Mal angenommen: Malermeister Müller hat per Testament seinen Betrieb seinem Bruder Dieter vermacht, aber hinterlässt noch eine Ehefrau und einen Sohn und ansonsten kein Vermögen. Da gibt es ein Problem, denn seine nächsten Verwandten kann Müller nicht einfach so übergehen. Der Bruder kann das Unternehmen zwar bekommen, aber er muss der Witwe und dem Sohn ihren so genannten Pflichtteil auszahlen. Das kann den wirtschaftlichen Ruin für die Firma bedeuten.
Der Pflichtteil ist der Anteil, den die nächsten Verwandten vom Nachlass abbekommen, wenn der Erblasser sie enterbt hat (siehe Info-Kasten: Was ist der Pflichtteil?).In unserem Beispiel sind also Ehefrau und Sohn von Müller beide enterbt, aber Pflichtteilsberechtigte. Bruder Dieter ist per Testament zum Alleinerben ernannt worden. Also muss er von seinem Erbvermögen den Pflichtteil an die beiden anderen auszahlen. Ohne zu wissen, wie hoch dieser Anteil konkret sein wird, ist Dieter klar, dass diese Verpflichtung den Malerbetrieb finanziell zu sehr belasten würde. Was kann er also tun?
Praxistipp:
Streit vermeiden durch Testament
Unternehmer sollten immer ein Testament machen, wenn sie ihren Betrieb in eine Hand weitergeben wollen. Ansonsten entsteht eine Erbengemeinschaft aus allen Erben, in der alle ein Mitspracherecht haben, wodurch Konflikte vorprogrammiert sind. Mehr lesen Sie hierNeues Erbrecht bietet Lösungen für entfernt verwandte ErbenFür diese Fälle hat das neue Erbrecht eine Lösung gefunden: Dieter kann eine Stundung der Pflichtteils-Auszahlung verlangen und damit die Beträge auf eine vertretbare Höhe stückeln. Nach dem alten Recht hätte er das nicht gekonnt, denn diese Stundungsregel galt nur für pflichtteilsberechtigte Erben. Ab 2010 können auch entfernter oder gar nicht verwandte Personen von ihr Gebrauch machen. Einzige Voraussetzung ist, dass die Erfüllung des Pflichtteils eine „unbillige Härte" für den Erben bedeutet. Die drohende Insolvenz des Unternehmens ist ein solcher Härtefall. Bruder Dieter kann also der Witwe und dem Sohn den Pflichtteil in Raten auszahlen und den Betrieb weiterführen.
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Das Steuerrecht soll gerechter werdenDieter hat nach der aktuell geltenden Fassung des
Steuerrechts aber noch ein anderes Problem: Er gilt steuerlich nicht mehr als Familie, sondern wird einem Fremden gleichgestellt. Deshalb zahlt er sehr hohe Erbschaftssteuern, je nach Vermögen zwischen 30 und 50 Prozent. Diese erst zum Januar 2009 eingeführte Regelung will die neue schwarz-gelbe Regierung jedoch wieder ändern. Laut dem neuen Wachstumsbeschleunigungsgesetz soll die Erbschaftsteuer für Geschwister und Nichten bzw. Neffen auf einen Tarif von 15 bis 43 Prozent verbessert werden. Und zwar bereits ab 1. Januar 2010. Der Steuerfreibetrag von derzeit 20.000 Euro steht ebenfalls zur Diskussion. Außerdem werden die Bedingungen für Steuerbefreiungen bei der Übernahme von Familienbetrieben gelockert. Bislang lautete die Auflage, dass die Erben die Arbeitsplätze sieben Jahre lang erhalten müssen, jetzt sollen es nur noch fünf Jahre sein. Verringert wurde auch die Anforderung an die Summe der gezahlten Löhne nach diesen fünf Jahren. Dieter kann sich also auf geringere Erbschaftssteuern freuen.
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Schenkungen werden erleichtertDer findige Maler Müller aus unserem ersten Beispiel möchte dem Erbrecht aber ganz ein Schnippchen schlagen. Deshalb schenkt seinem Bruder Dieter seinen Betrieb einfach schon, während er noch lebt. Das geht rechtlich, aber auch da gibt es einen Haken: Die Pflichtteilsberechtigten, also Ehefrau und Sohn, können auch hier nicht übergangen werden und haben dann gegen Dieter einen so genannten Pflichtteils-Ergänzungsanspruch (siehe Info-Box: Was ist der Pflichtteil?) Nach dem alten Recht wurden alle Schenkungen, die der Erblasser in zehn Jahren vor seinem Tod getätigt hatte, voll in die Berechnung des Pflichtteils-Ergänzungsanspruchs einbezogen. Aber das neue Recht staffelt diesen Anspruch nach Zeitablauf: Je länger die Schenkung zurück liegt, umso weniger wird sie berücksichtigt. Erfolgte die Schenkung im letzten Jahr vor dem Erbfall, wird sie noch voll berücksichtigt, erfolgte sie im vorletzten Jahr, wird sie nur noch mit 9/10, im dritten Jahr mit 8/10 usw. berücksichtigt. Je eher Maler Müller also seinen Betrieb an seinen Bruder verschenkt, desto weniger muss dieser später an Witwe und Sohn zahlen.
Enterben wird einfacher
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Was ist, wenn Maler Müller seinen Sohn ganz enterben möchte, weil dieser die neue Lebensgefährten des Müller mit einem Messer schwer verletzt hatte? Nach dem alten Erbrecht hätte er das nicht gekonnt, weil Lebenspartner nicht zum gesetzlich geschützten Personenkreis zählten. Der Erblasser kann zwar nach wie vor nur in extremen Ausnahmefällen seinem Pflichtteilsberechtigten auch diesen Pflichtteilsanspruch entziehen, d.h. ihn völlig von der Erbfolge ausschließen. Dazu müssen „schwere Verfehlungen" des Erben vorliegen (siehe Info-Kasten). Das alte Recht bezog das aber nur auf den Erblasser, seinen Ehegatten oder seine Kinder. Die Lebensgefährtin von Müller gehörte aber, ebenso wie Stief- und Pflegekinder, nicht zu diesen geschützten Personen. Nach dem neuen Erbrecht allerdings schon. Müller kann seinen Sohn wegen seiner Tat also den Pflichtteil entziehen, denn eine schwere Verfehlung ist ein Messerangriff allemal.
Für Pflegeleistungen gibt es einen AusgleichHat aber in unserem Beispielsfall der Sohn den Müller vor seinem Tod noch am Krankenbett gepflegt, steht er nach dem neuen Erbrecht besser da als vorher. Er hat einen erbrechtlichen Ausgleichsanspruch in der Höhe seiner Pflegeleistungen. Und zwar - anders als bisher - unabhängig davon, ob er für die Leistungen auf ein eigenes berufliches Einkommen verzichtet hat.
Fazit: Wer seinen Handwerksbetrieb vererben will, sollte mit dem Sterben bis zum Jahr 2010 warten, dann wird es für die Erben leichter und finanziell günstiger. Aber Achtung: die Verjährung erbrechtlicher Ansprüche beträgt nach dem neuen Recht nur noch drei Jahre.
Anne KieserlingKleine Rechtskunde
Was ist der Pflichtteil?
Grundsätzlich kann jeder per Testament sein Vermögen vererben, an wen er will. Aber mit einer Einschränkung: dem so genannten Pflichtteil: Dieser geht an Ehegatte/eingetragene Lebenspartner, Eltern und Abkömmlinge (Kinder, Enkel usw.) des Verstorbenen, selbst wenn sie enterbt wurden. Er beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbes, also 50 Prozent von dem, was den Erben nach der gesetzlichen Erbfolge zugestanden hätte. Beispiel: Hinterlässt ein Verstorbener eine Frau und ein Kind, liegt der gesetzliche Erbteil bei 50 Prozent für die Witwe und 50 Prozent für das Kind. Der Pflichtteil von Witwe und Kind beträgt also je ¼. Die Höhe bleibt auch nach der Reform unverändert.
Kann der Pflichtteil entzogen werden?
Auch diesen Pflichtteil kann der Erblasser in seltenen gesetzlich geregelten Ausnahmefällen entziehen, Voraussetzung ist eine schwere Verfehlung des Erben – etwa Straftaten wie Körperverletzung, Mordversuch oder böswillige Verletzung der Unterhaltspflicht. Neu ist: Der bisherige Entziehungsgrund des „ehrlosen und unsittlichen Lebenswandels" wird abgeschafft.
Was ist der Pflichtteils-Ergänzungsanspruch?
Jede Schenkung, die der Erblasser vor seinem Tode tätigt, wird fiktiv dem Nachlass zugerechnet und der Pflichtteilsberechtigte hat einen entsprechenden Anspruch auf Zahlung gegen den Beschenkten. Hintergrund ist, dass der Erblasser nicht durch Schenkungen das Erbvermögen schon vorher verteilen und das Erbrecht umgehen soll. Die Erben werden so vom Gesetz geschützt. Was Sie außerdem interessieren könnte:
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