Solange Schneeflocken fallen oder das Thermometer unter der magischen Nullgrad-Grenze bleibt, geraten die Deutsche Bundesbahn und die vielen örtlichen Verkehrsbetriebe buchstäblich ins Schlingern. Die Folge: Viele Arbeitnehmer kommen zu spät. Doch wer zahlt eigentlich die ausgefallen Arbeitsstunden?
Am Ende eines jeden Arbeitsverhältnisses steht: Das Zeugnis. Jeder Chef ist gesetzlich dazu verpflichtet, es seinem ehemaligen Mitarbeiter auszustellen. Aber was schreiben Sie, wenn Sie keine so hohe Meinung von ihrem „Ex“ haben?
Arbeitnehmer sind auch bei Dienstreisen und auf dem Weg zum Job gesetzlich unfallversichert. Manchmal müssen sie aber selbst für den Schaden gerade stehen.
Gesetzlich verpflichtet sind Arbeitgeber nicht dazu. Gleichwohl führen viele Chefs umfangreiche Personalakten. Eigentlich eine gute Sache für beide Seiten. Aber Arbeitgeber müssen einige Regeln beachten.
Die Befristung von Arbeitsverhältnissen ist ein praktikables Instrument für Arbeitgeber auch im Handwerk, um flexibel auf die schwankende Konjunktur zu reagieren. Aber es gibt ein paar Regeln zu beachten: So muss zum Beispiel ein sachlicher Grund für die Befristung vorliegen.
Das Problem kennt definitiv jeder Handwerksmeister aus dem eigenen Haus: Sobald mehrere erwachsene Menschen regelmäßig aufeinander treffen und dort sogar zusammen arbeiten, sind persönliche Konflikte früher oder später unvermeidlich.
Am 1. April läuft die Frist ab, bis zu der Arbeitnehmer den Resturlaub des Vorjahres genommen haben müssen. Es gibt aber Ausnahmefälle, die Arbeitgeber kennen sollten.
Auch wenn kaum jemand darüber sprechen mag, es gibt sie leider immer noch: Die Schwarzarbeit – auch im Handwerk. Das Prinzip ist dabei ebenso einfach wie verlockend.