Die Kinder nicht vergessen!
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| Foto: bilderbox |
Voraussetzung ist, dass die Eltern unterhaltsverpflichtet sind und für das Kind ein Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag besteht, erklärt der Bund der Steuerzahler.
Das Thema sei vor allem für Eltern interessant, deren Kinder noch in der Ausbildung sind. In der Regel würden die Eltern die Krankenversicherung ihrer Kinder in dieser Zeit nämlich mit finanzieren. Die Oberfinanzdirektion Magdeburg hat klarstellt, dass es sich damit quasi um Beiträge der Eltern handelt. 
Wichtig für betroffene Eltern:
Die Beiträge zur Krankenversicherung des Kindes müssen nicht unbedingt von den Eltern gezahlt werden. Es reicht aus, so der Steuerzahler-Bund, wenn die Eltern ihre Unterhaltsverpflichtung durch Sachleistungen, also Verpflegung oder ein Zimmer bei den Eltern erfüllen.
Machen die Eltern die Basiskranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des Kindes bei sich in voller Höhe als Sonderausgaben geltend, scheidet ein Sonderausgabenabzug in der Einkommensteuererklärung des Kindes aus. Die Beiträge können auch zwischen Eltern und Kindern aufgeteilt werden. "Insgesamt dürfen die Beiträge aber nur einmal berücksichtigt werden", so der Bund der Steuerzahler.
OFD-Magdeburg vom 3.11.2011 – S 2221 – 118 – St 224
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