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| Foto: HBBG |
Eine Behörde darf anordnen, dass eine Bäckerei in der Nacht einen Lärmpegel von 45 dB(A) nicht überschreitet. Das sagt das Verwaltungsgericht Koblenz in einer entsprechenden Eilentscheidung.
Nachbarn beschwerten sich über nächtliche Lärmbelästigungen durch eine
Bäckerei. Daraufhin nahmen Mitarbeiter der Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) Immissionsmessungen vor. Hierbei kamen sie zu dem Ergebnis, dass die maßgeblichen Richtwerte überschritten wurden.
Die SGD erließ gegenüber dem Bäckereibetrieb die immissionsschutzrechtliche Anordnung, in der Nachtzeit von 22 Uhr bis 6 Uhr einen Lärmpegel von 45 dB(A) und kurzzeitige Geräuschspitzen von 65 db(A) nicht zu überschreiten.
Richtwerte überschrittenDas Gericht gab der Behörde recht. Eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte durch den nächtlichen Bäckereibetrieb sei offensichtlich. So könnten allein durch das Zuschlagen von Fahrzeugtüren Schallleistungspegel von bis zu 100 dB(A) erzeugt werden. Gleich hohe Emissionen entstünden etwa beim Start eines Lkw.
Rechne man zudem Geräusche wie etwa das Absetzen von Kisten, das Beladen von Fahrzeugen und Lärm durch Zurufe hinzu, sei es angesichts der Lage des Betriebs und der unmittelbar benachbarten Wohngebäude offensichtlich, dass es zwangsläufig zu unzulässigen Immissionen komme.
Da zudem bei schädlichen Umwelteinwirkungen grundsätzlich eingeschritten werden müsse, könne auch nicht wegen wirtschaftlicher Auswirkungen für den Bäckereibetrieb von der Anordnung abgesehen werden. Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz einlegen.
Am 05.03.2010 veröffentlichte Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Koblenz, Beschluss vom 22. Februar 2010, 1 L 123/10.KO.Eduard Dischke, RechtsanwaltWas Sie außerdem interessieren könnte:
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