Heizung, Gewährleistung

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Fünf Jahre Gewährleistung für Heizung

Betriebsführung

Heizungsanlagen sind Bauwerke, sagt das Landgericht Frankfurt am Main. Daher musste ein Handwerker nach viereinhalb Jahren einen defekten Heizkessel kostenlos austauschen.

Eine Heizung ist mit dem Haus fest verbunden, deshalb gilt hier die fünfjährige Verjährungsfrist für Bauwerke.

Der Fall

Im Jahr 2004 hatte ein Heizungsbau-Betrieb im Einfamilienhaus des Auftraggebers eine komplette Heizungsanlage inklusive Brenner eingebaut. Im Dezember 2008 wurde der Kessel undicht. Der Hausherr bat den Handwerker darum, ihn auszutauschen. Das sollte 2.563 Euro kosten. Der Hauseigentümer wollte die Rechnung nicht begleichen und berief sich auf sein Gewährleistungrecht. Der Heizungsbauer konterte, dass die Frist hierfür abgelaufen sei. Fünf Jahre dauere diese nur bei Arbeiten an einem Bauwerk, nicht aber bei einer Heizungsanlage. Er klagte die 2.563 Euro ein, zog beim Landgericht Frankfurt allerdings den Kürzeren.

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Bauwerk: Mit dem Haus fest verbunden

Das Urteil: Hier gelte die fünfjährige Gewährleistungsfrist, stellte das Gericht fest, denn es handle sich sehr wohl um Arbeiten an einem Bauwerk. Die Heizanlage sei fest mit dem Gebäude verbunden, könnte nur mit großem Aufwand vom Grundstück getrennt werden. In der Regel würden Kessel und Zubehör mit schweren Schrauben und Winkeln im Boden verankert. So eine Maßnahme greife in die Substanz des Bauwerks ein und sei daher als Arbeit an einem Bauwerk einzustufen. Mit dem Austausch des Heizkessels sei der Auftragnehmer daher nur seiner Pflicht nachgekommen, Mängel seiner Arbeiten zu beseitigen, so das Gericht. Zwischen der Abschlussrechnung vom Juni 2004 und der Nachbesserung seien keine fünf Jahre vergangen.

Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 6. Mai 2011, Az.:2/09 S 52/10

Text: / handwerksblatt.de

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