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Nur wer legal arbeitet, kann Altgeselle werden

Wer seinen Ein-Mann-Betrieb seit Jahren ohne Zulassung und damit illegal führt, kann sich nicht auf die Altgesellenregelung berufen und kann keine Eintragung in die Handwerksrolle verlangen.

Wer als Altgeselle einen eigenen Betrieb gründen will, muss eine legale Ausübung seines Handwerks vorweisen können. Fertigkeiten, die er in jahrelanger Selbstständigkeit ohne Meister erworben hat, werden nicht anerkannt. Das hat jetzt das Bundesverwaltungsgericht entschieden.

Holger Schwannecke, Generalsekretär des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks begrüßt das Urteil: "Die Entscheidung bringt Rechtssicherheit für Handwerkskammern und Gewerbetreibende. Das Gericht setzt ein klares Signal für Rechtstreue: Wer sich gegen die Rechtsordnung stellt, wird dafür nicht auch noch belohnt." Jeder Altgeselle, der für seine Ausübungsberechtigung eine vierjährige Tätigkeit in leitender Stellung nachweisen müsse, wäre benachteiligt, wenn illegal erworbene Kenntnisse und Fertigkeiten später legalisiert würden, betonte er.

Der Fall

Der Klä­ger hatte das Ma­ler- und La­ckie­rer­hand­werk jahrelang selb­stän­dig in einem Ein-Mann-Be­trieb ohne die er­for­der­li­che Ein­tra­gung in die Hand­werks­rol­le aus­ge­übt. Er stell­te einen An­trag auf Er­tei­lung einer sol­chen Aus­übungs­be­rech­ti­gung. Die die Hand­werks­kam­mer ­wies ihn ab. 

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Das Urteil 

Die Klage des Mannes blieb über alle Gerichtinstanzen erfolglos. Die Richter entschieden, dass nur die le­ga­le Aus­übung eines Hand­werks mit einer Ge­sel­len- oder ent­spre­chen­den Ab­schluss­prü­fung einen An­spruch auf Aus­übungs­be­rech­ti­gung be­grün­den kann. Bei Be­rück­sich­ti­gung einer illegalen selb­stän­di­gen Hand­werk­stä­tig­keit würde ein fort­wäh­ren­der An­reiz ge­schaf­fen, ein zu­las­sungs­pflich­ti­ges Hand­werk ohne Ein­tra­gung in die Hand­werks­rol­le und damit ohne die not­wen­di­gen Kennt­nis­se und Fer­tig­kei­ten auf­zu­neh­men, um eine spä­te­re Le­ga­li­sie­rung durch Er­tei­lung einer Aus­übungs­be­rech­ti­gung zu er­rei­chen.

Die damit ver­bun­de­nen Ge­fah­ren für die Ge­sund­heit Drit­ter woll­te der Ge­setz­ge­ber eben­so wenig in Kauf neh­men wie eine Be­nach­tei­li­gung rechtstreu­er Hand­werks­ge­sel­len. Mit der in Artikel 12 Grundgesetz ge­währ­leis­te­ten Be­rufs­frei­heit sei es ver­ein­bar, Ge­sel­len auf die Mög­lich­kei­ten der Aus­nah­me­be­wil­li­gung nach § 8 HwO oder die Altgesellengereglung zu verweisen.

Hintergrund 

Mit der Reform der Handwerksordnung 2004 hat der Gesetzgeber eine Regelung zur leichteren Selbständigkeit von Gesellen mit Berufserfahrung (sogenannte Altgesellen, § 7 b HwO) beschlossen. Eine Ausübungsberechtigung bekommt danach auch ohne Meisterprüfung, wer die Gesellenprüfung bestanden und in einem Meisterbetrieb mindestens vier Jahre lang in leitender Stellung gearbeitet hat. 

Bundesverwaltungsgericht, Ur­teil vom 13. Mai 2015. Az.:  8 C 12.14 

Text: / handwerksblatt.de

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