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Alles im rechten Licht? (Foto: © Valentina Razumova/123RF.com)

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HU-Scheinwerferprüfung: Frist läuft aus!

Betriebsführung

Erfüllen die Scheinwerfereinstellgeräte ab dem 1. Januar 2017 nicht die aktuelle Richtlinie, dürfen Kfz-Werkstätten keine Untersuchungen mehr vornehmen.

Bereits seit dem 1. Januar 2015 sind Anlagen und Geräte zur Scheinwerfereinstellung nur noch zulässig, wenn sie die Voraussetzungen der "Richtlinie für die Überprüfung der Einstellung der Scheinwerfer von Kraftfahrzeugen bei der Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO" (HU-Scheinwerfer-Prüfrichtlinie) erfüllen. Dies gilt zumindest für ab diesem Zeitpunkt erstmals zugelassene Anlagen. Für Altgeräte wurde eine Übergangsfrist bis 31. Dezember 2016 festgelegt. Ab Januar 2017 müssen dann aber auch diese Prüfanlagen der Richtlinie genügen.

Anlass der Richtlinie war die Erkenntnis, dass auch die Scheinwerfereinstellanlagen den immer neuen und sich ständig weiterentwickelnden technischen Standards der Lichtanlagen gerecht werden müssen. Ob Xenon, LED, adaptives Kurvenlicht oder Laser – alte Einstellgeräte können die Lichtleistung nicht mehr beherrschen und verhindern somit eine genaue Einstellung.

Ein Beispiel: Die Scheinwerfereinstellung weicht auf dem Prüfschirm des Einstellgerätes um 5 Millimeter ab. Klingt wenig, rechnet man die Messung aber hoch, so kommt man bei einer Entfernung von 60 Metern Abblendlicht auf eine Abweichung von 60 Zentimetern. 

Diese zunächst nur geringe Abweichung hat im Straßenverkehr erhebliche Auswirkungen und führt im schlimmsten Fall zu tödlichen Unfällen. Zu hohe Einstellungen blenden den Gegenverkehr, zu niedrige Einstellung führen zu einer schlechten Straßenausleuchtung. Fehlerhafte Scheinwerfereinstellungen sind außerdem immer auch ein häufig auftretender Mangel bei der HU.

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Um all dies zu vermeiden, sieht die HU-Scheinwerferprüfrichtlinie einheitliche Standards vor. Diese Standards gelten gleichermaßen auch für Kfz-Betriebe und Werkstätten ohne Prüfstützpunktanerkennung, sobald Scheinwerfereinstellungen tatsächlich durchgeführt werden.

Anna Rehfeldt, Rechtsanwältin, LL.M.

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Text: / handwerksblatt.de

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