2017, gesetzliche Änderungen

Das neue Jahr bringt wichtige Änderungen mit sich . (Foto: © tiagozr/123RF.com)

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Änderungen 2017: Neue Gesetze, neue Grenzwerte

Auch 2017 müssen sich Handwerker wieder auf zahlreiche Änderungen einstellen. Die Beitragsbemessungsgrenzen steigen, der Mindestlohn wird angehoben und die Flexirente kommt.

Es gibt etliche Neuerungen für Unternehmen im neuen Jahr. Positiv für die Betriebe: Handwerker bekommen für ihre Aus- und Einbaukosten bei mangelhaftem Material einen Ausgleichsanspruch gegen den Händler. Ein Überblick von A wie Arbeitsstättenverordnung bis W wie Weiterbildungstipendium:

Arbeitsstättenverordnung

Die Verordnung trat schon Ende 2016 in Kraft: Sie schreibt nach langem Ringen doch keine Kleiderspinde vor oder Fenster für Toiletten, dafür macht sie konkrete Vorgaben für die Arbeitsschutz-Unterweisung und Regeln für Telearbeitsplätze. An Baustellen sind Geländer weiterhin erst ab zwei Metern Sturzhöhe anzubringen. Künftig müssen auch psychische Belastungen bei der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt werden.

Bauvertragsrecht

Das Gesetzgebungsverfahren soll noch in dieser Legislaturperiode zu einem Abschluss kommen. Der genaue Zeitpunkt stand bei Redaktionsschluss noch nicht fest. Zu zentralen Fragen des Bauvertragsrechts herrscht noch Uneinigkeit. Hierzu zählen das einseitige Anordnungsrecht des Bauherrn sowie die daran anknüpfenden Vergütungsregelungen.

Beitragsbemessungsgrenzen

Die Beitragsbemessungsgrenzen steigen 2017 erneut. Das zeigen die Sozialversicherungs-Rechengrößen für das kommende Jahr. Sie werden jedes Jahr angepasst, je nachdem wie die Einkommen sich im Vorjahr entwickelte haben.

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Jahresarbeitsentgeltgrenze

Die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze steigt von 56.250 Euro auf 57.600 Euro im Jahr. Arbeitnehmer, die in die private Krankenkasse wechseln wollen, müssen zukünftig mindestens diesen Betrag verdienen.

Bezugsgröße

Sie erhöht sich in den neuen Bundesländern auf 2.660 Euro/Monat (31.920 Euro/ Jahr), in den alten Bundesländern auf 2.975 Euro im Monat (35.700 Euro/ Jahr).


Rentenversicherung

Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung steigt auf 5.700 Euro/Monat (68.400 Euro/Jahr), im Westen auf 6.350 Euro/Monat (76.200 Euro/ Jahr). Damit erhöht sich gleichzeitig der Teil des Gehalts, den der Arbeitgeber steuer- und abgabenfrei in eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds investieren kann. Der geförderte Höchstbetrag klettert von 2.976 auf 3.048 Euro pro Jahr und entspricht deutschlandweit vier Prozent der BBG West. Steuerfrei sind zusätzlich unter bestimmten Voraussetzungen weitere 1.800 Euro jährlich möglich.


Krankenversicherung

Die bundesweit einheitliche Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2017 in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt 52.200 Euro jährlich bzw. 4.350 Euro monatlich.

Betriebsnummern

Für die Meldeverfahren in der Sozialversicherung gibt es die Arbeitgeber-Betriebsnummer. Die gesetzlichen Regelungen sehen vor, dass der Antrag ab dem 1. Januar 2017 nur noch elektronisch gestellt werden kann. Sie können dafür den Online-Antrag auf Erteilung einer Betriebsnummer benutzen.

Bürokratieentlastungsgesetz

Das Bürokratieentlastungsgesetz soll einige Änderungen für die Betriebe bringen. Allerdings wird es wohl erst Anfang 2017 im Bundestag zur Abstimmung gebracht werden, dadurch wird das Gesetz nicht direkt Anfang des Jahres in Kraft treten können.

Vorgesehen sind folgende Änderungen

  • Die Aufbewahrungsfristen für Lieferscheine sollen gelockert werden,
  • die Grenzen für die vierteljährliche Abgabe von Lohnsteuer-Anmeldungen soll von 4.000 auf 5.000 Euro steigen und damit vor allem Betriebe mit wenigen Arbeitnehmern entlasten.
  • der Schwellenwert für vereinfachte Rechnungen soll von 150 auf 200 Euro und
  • Auch die Handwerksordnung wird modernisiert: Die Handwerkskammern können künftig die E-Mail-Adresse und Internetseiten in die Handwerksrolle mitaufnehmen. 

EEG-Umlage

2017 steigt der Strompreis. Grund ist die Ökostrom-Umlage, also die Umlage für Wind- und Sonnenstrom und andere erneuerbare Energien, die auf 6,88 Cent pro Kilowattstunde angehoben wird. Aktuell liegt sie bei 6,35 Cent. Für Holger Schwannecke, Generalsekretär des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks (ZDH), hat die EEG-Umlage nun die Schmerzgrenze der Handwerker erreicht.

Entsendung

Ab dem 1. Januar müssen Arbeitgeber und Entsender aus dem Ausland, Mindestlohn-Meldungen über ein Online-Portal übermitteln. Ab dem 1. Januar 2017 sollen die Meldungen online über das Meldeportal-Mindestlohn abgegeben werden, darauf weist der Zoll hin. Eine Abgabe der Meldungen per Fax ist nur noch bis zum 30. Juni 2017 möglich. Das Meldeportal Mindestlohn kann ab dem 1. Januar 2017 über www.meldeportal-mindestlohn.de aufgerufen werden. Aktuell befindet sich die Seite noch im Aufbau. Nach einem Registrierungsprozess können die Meldungen online übermittelt werden. 

E-Vergabe

Die Zentralen Beschaffungsstellen des Bundes sowie der Länder und Kommunen müssen zum 18. April 2017 komplett auf elektronische Vergabe umstellen.

Flexi-Rente

Bezieher einer Altersrente können ab dem nächsten Jahr vor Erreichen der Regelaltersgrenze zukünftig flexibler hinzuverdienen. Das regelt die sogenannte Flexi-Rente. Wer die Regelaltersgrenze erreicht hat und weiterarbeitet kann – auf Antrag – seine Rente damit steigern. Das gilt nicht nur für Angestellte, sondern auch für selbstständige Handwerker sein, die über die 18 Jahre Pflichtmitgliedschaft hinaus weiter in die gesetzliche Rentenkasse eingezahlt haben. Das Alter, in dem Sondereinzahlungen zum Ausgleich von Abschlägen vorgenommen werden können, soll vom 55. auf das 50. Lebensjahr reduziert werden.

Geldwäsche

Die 4. EU-Geldwäscherichtlinie von 2015 soll bis Juni 2017 in nationales Recht umgesetzt werden. Diese sieht unter anderem vor, dass gewerbliche Güterhändler schon bei Barzahlungen ab 10.000 Euro ihren Kunden identifizieren müssen. Aktuell liegt die Grenze bei 15.000 Euro. Mehr zum Thema Geldwäsche.

Heizungen

Alle neuen Heizungen, die mit Scheitholz, Pellets oder anderen festen Brennstoffen arbeiten, müssen ab 1. April 2017 Effizienz- und Abgasvorgaben einer Ökodesign-Richtlinie erfüllen. Darauf weist die Verbraucherzentrale NRW hin. Betroffen sind alle Kessel und Verbundanlagen mit einer Wärmeleistung bis 500 kW. Bis zu einer Leistung von 70 kW erhalten die Geräte zudem ein Effizienzlabel, das die Klassen A+++ bis G ausweist.

Heizungsanlagen im Bestand

Schon seit 2016 gibt es eine eigene Energieeffizienz-Kennzeichnung für Heizungsgeräte im Bestand, das sogenannte "Nationale Effizienzlabel für Altgeräte". Neu ist ab 2017, dass die Bezirksschornsteinfeger verpflichtet sind, alle noch nicht gekennzeichneten Geräte gestaffelt nach Baujahren zu etikettieren. Darauf weisen die Verbraucherzentralen hin.

HU-Scheinwerferprüfrichtlinie

Für Werkstätten, die auch Hauptuntersuchungen durchführen, läuft Ende des Jahres der Bestandsschutz für alte Scheinwerfereinstellgeräte ab. Erfüllen die Geräte ab dem 1. Januar 2017 nicht die Anforderungen, dürfen keine Untersuchungen mehr vorgenommen werden.

Insolvenzanfechtung

Künftig kann der Insolvenzverwalter Rechtsgeschäfte nicht mehr zehn Jahre rückwirkend allein deshalb anfechten, weil Ratenzahlungen vereinbart wurden. Die Reform könnte bald verabschiedet werden. Der genaue Zeitpunkt stand bei Redaktionsschluss noch nicht fest.

Insolvenzgeld-Umlage

Der Insolvenzgeldumlagesatz wird im kommenden Jahr von 0,12 auf 0,09 Prozent sinken. Arbeitnehmer haben Anspruch auf Insolvenzgeld, es wird durch eine von den Arbeitgebern zu zahlende monatliche Umlage finanziert. Gezahlt werden muss auch für Azubis und Mini-Jobber. Diese Insolvenzgeldumlage U3 wird alleine vom Arbeitgeber getragen und ist monatlich fällig.

Kassenführung

Ab dem 1. Januar 2017 gelten verschärfte Regeln für alle Registrier- und PC-Kassen. So müssen spätestens dann alle Geschäftsvorfälle (Einzelaufzeichnungen) vollständig, richtig, zeitgerecht und unveränderbar aufzeichnen. Diese Daten müssen dem Betriebsprüfer über den Aufbewahrungszeitraum von mindestens zehn Jahren jederzeit lesbar und maschinell auswertbar zur Verfügung gestellt werden können. Andernfalls drohen Steuernachforderungen im Rahmen einer Betriebsprüfung oder Bußgelder. 

Seit Juli 2016 liegt zudem ein Gesetzentwurf vor, der für 2020 oder 2022 weitere Verschärfungen vorsieht. Die neuen Anforderungen für 2017 gelten allerdings unabhängig von dem Gesetzentwurf. Sollte man über die Anschaffung eines neuen Kassensystems nachdenken, sollte man das neue Gesetz im Blick behalten.

Kfz-Versicherung

Bei den meisten Autofahrer ändert sich die Typklasse ihrer Kfz-Haftpflichtversicherung im kommenden Jahr nicht: Im Vergleich zum Vorjahr hat sich die Typklassen-Einstufung für die meisten Modelle nur wenig oder gar nicht verändert. Um mehr als eine Klasse herauf oder herunter ging es je nach Versicherungsart für nur rund ein bis drei Prozent der Fahrzeuge.

Ähnlich sieht es bei den Regionalklassen aus: Von den über 33 Millionen Voll- oder Teilkaskoversicherten rutschen knapp zwei Millionen in niedrigere, knapp 2,4 Millionen in höhere Regionalklassen; für die anderen Versicherten bleibt alles beim Alten.

Kinderfreibetrag

Das Bundesfinanzministerium will 2017 und 2018 den Kinderfreibetrag, das Kindergeld und den Kinderzuschlag anheben. Der Kinderfreibetrag soll um 108 Euro (2017) und um weitere 72 Euro auf 4.788 Euro (2018) steigen. Der Kinderzuschlag wird zum 1. Januar 2017 um monatlich 10 Euro auf 170 Euro je Kind erhöht.

Kindergeld

Zum 1. Januar 2017 soll das Kindergeld um zwei Euro auf 192 Euro für das erste und zweite Kind, auf 198 Euro für das dritte Kind und auf 223 für das vierte Kind angehoben werden.

Künstlersozialabgabe

Eine gute Nachricht für viele Unternehmen – auch im Handwerk: Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung sinkt im Jahr 2017 von 5,2 auf 4,8 Prozent. 

Lebensversicherung 1

Das Bundesfinanzministerium hat beschlossen, den Höchstrechnungszins – umgangssprachlich oft Garantiezins genannt – bei Lebensversicherungen zum 1. Januar 2017 auf 0,9 Prozent abzusenken. Bestehende Lebens- und Rentenversicherungen mit einer garantierten Verzinsung sind von der Absenkung des Höchstrechnungszinses nicht betroffen. Erst für ab dem 1. Januar 2017 neu abgeschlossene Verträge fällt die garantierte Leistung für die Kunden niedriger aus. Beim Garantiezins handelt sich um den Zinssatz, den Versicherungsunternehmen ihren Kunden maximal auf den Sparanteil im Beitrag zusagen dürfen.Der reduzierte Garantiezins gilt auch für alle neuen Abschlüsse von Riester- und Rürup-Policen, in der betrieblichen Altersvorsorge bei Direktversicherungen und bei einigen Pensionskassenverträgen.

Lebensversicherung 2

Ab nächstem Jahr greifen bei Einmalauszahlungen von Lebensversicherungen neue Steuerregeln. Darauf weist der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. hin. Kunden, die nach 2004 eine Kapitallebens- oder Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht abgeschlossen haben, müssen die Differenz zwischen Versicherungsleistung und eingezahlten Beiträgen zur Hälfte mit ihrem individuellen Tarif versteuern. Voraussetzung dafür ist, dass sie zum Zeitpunkt der Auszahlung das 60. Lebensjahr vollendet haben und der Vertrag mindestens zwölf Jahre bestand. Letztere Bedingung ist im kommenden Jahr zum ersten Mal erfüllt, so dass die 2004 beschlossene Regeländerung 2017 wirksam wird. Das gilt allerdings nicht für Einmalauszahlungen aus Versicherungen, die vor 2005 abgeschlossen wurden. Sie sind weiterhin steuerfrei.

Leiharbeit

Leiharbeiter sollen ab dem 1. April 2017 nach neun Monaten den gleichen Lohn wie Festangestellte bekommen. Zugleich wird die Höchstverleihdauer auf 18 Monate begrenzt. In beiden Fällen sind jedoch Ausnahmen möglich, wenn Tarifverträge etwas anderes regeln. 

Lohnnachweis

Arbeitgeber erhalten zurzeit wichtige Post ihrer BG oder Unfallkasse. Darin finden sie die Zugangsdaten für den neuen digitalen Lohnnachweis. Statt auf Papier melden die Arbeitgeber in Zukunft Entgelte, Arbeitsstunden und die Beschäftigtenzahl online an die Unfallversicherung. Darauf macht die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) aufmerksam. 

Achtung: Es gibt eine zweijährige Übergangsphase, in der der Lohnnachweis doppelt abgegeben werden muss.  Der Lohnnachweis für die Beitragsjahre 2016 und 2017 muss in diesen Jahren zusätzlich zum digitalen Lohnnachweis in den bisher bekannten Verfahren – online, als Papierausdruck oder per Fax – abgegeben werden. Für das Beitragsjahr 2018, das heißt ab 1. Januar 2019, erfolgt die Meldung dann ausschließlich mit dem digitalen Lohnnachweis über das neue UV-Meldeverfahren. Die Übergangsregelung soll sicherstellen, dass der Beitrag der Unternehmen auch in Zukunft korrekt berechnet wird.

Mängelgewährleistung

Handwerker bekommen für ihre Aus- und Einbaukosten bei mangelhaftem Material einen Ausgleichsanspruch gegen den Händler. Allerdings dürfen nach dem Gesetzentwurf Verkäufer in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) die Haftung gegenüber gewerblichen Kunden ausschließen. Der ZDH fordert den AGB-Schutz für Handwerksbetriebe, außerdem müsse die Reform für alle Fälle gelten, in denen fehlerhaftes Material verarbeitet wird. Eine Verabschiedung im Dezember 2016 ist vorstellbar. Der genaue Zeitpunkt stand bei Redaktionsschluss noch nicht fest. Mehr zum Thema.

Mindestlohn

Der neue gesetzliche Mindestlohn in Deutschland steht fest: Ab Anfang 2017 müssen Arbeitgeber pro Stunde mindestens 8,84 Euro brutto pro Zeitstunde zahlen. Das sind 34 Cent mehr als 2016. Neben dem gesetzlichen Mindestlohn gibt es in vielen Branchen eigene Mindestlöhne, diese steigen zum Teil ebenfalls im Jahr 2017. Bei den Dachdeckern zum Beispiel liegt der Mindestlohn dann bei 12,25 Euro, bei Elektrikern bei 10,65 Euro (Westdeutschland außer Berlin). Für die Beschäftigten im Gerüstbauerhandwerk steigt der Mindestlohn im Mai 2017 auf bundesweit 11,00 Euro. Im Steinmetz-und Steinbildhauerhandwerk steigen die Mindestlöhne im Mai 2017 auf 11,40 (West). Auch bei den Gebäudereinigern steigen die Mindestlöhne.

Mini-Job

Auch für Mini-Jobber ändert sich 2017 einiges: Die Erhöhung des Mindestlohns gilt auch für sie: Nach der Anpassung des Mindestlohns auf 8,84 Euro erreichen Minijobber schon nach 50 Stunden und 54 Minuten die zulässigen 450 Euro im Monat. Arbeitgeber von Minijobbern, die die monatliche Verdienstgrenze von 450 Euro ausreizen, sollten daher bestehende Beschäftigungen zum 1. Januar 2017 neu beurteilen, empfiehlt die Minijob-Zentrale. Werde die Arbeitszeit nicht angepasst, könne die Erhöhung des Stundenlohns zu einer Überschreitung der jährlichen Entgeltgrenze von 5.400 Euro führen.
Auch das Flexirentengesetz wirkt sich auf Minijobs aus. So können Altersvollrentner mit einem Minijob ab dem 1. Januar 2017 Beiträge in die Rentenversicherung zahlen, um die Höhe ihrer Rente zu steigern. Neu ist: Nimmt ein Altersvollrentner ab dem 1. Januar 2017 vor Erreichen der Regelaltersgrenze einen 450-Euro-Minijob auf, ist er rentenversicherungspflichtig bis er die Regelaltersgrenze erreicht hat, erklärt die Minijob-Zentrale. Der Minijobber könne sich jedoch von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Nimmt ein Altersvollrentner dagegen einen Mini-Job auf, nachdem er die Regelaltersgrenze erreicht hat, ist er ab dem 1. Januar rentenversicherungsfrei. Die Rentenversicherungspflicht in seinem Minijob endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem er die Regelaltersgrenze erreicht.
Für Betriebe, die am U1-Umlageverfahren teilnehmen, gibt es für Minijobber eine kleine Entlastung ab 1. Januar 2017. Die Umlage 1, die für Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit (U1) erhoben wird, sinkt dann von 1,0 auf 0,9 Prozent. Der Erstattungssatz beträgt unverändert 80 Prozent.

Mutterschutzgesetz

Betriebe müssen zusätzliche Gefährdungsbeurteilungen für jeden Arbeitsplatz oder jede Tätigkeit in Bezug auf den Mutterschutz durchführen. Außerdem drohen unter anderem mehr Bußgelder. 

Pflegereform

Ab 2017 kommt das Pflegestärkungsgesetz II, dies gilt als größte Pflegereform aller Zeiten. Wichtigste Änderungen: Aus den heute drei Pflegestufen werden fünf Pflegegrade und die sogenannte Minutenpflege wird abgeschafft. Diejenigen, die bereits eine Pflegestufe haben, haben einen Bestandsschutz. Zur Finanzierung der Reform wird der Beitragssatz der Pflegeversicherung zum 1. Januar um 0,2 Prozentpunkte angehoben (siehe "Versicherungsbeiträge").

Photovoltaik-Anlagen

Wer Strom erzeugt und selbst verbraucht, muss dafür im nächsten Jahr mehr zahlen. Darauf weist die Verbraucherzentrale NRW hin. Bislang werden für jede selbst verbrauchte Kilowattstunde 35 Prozent der EEG-Umlage fällig; ab 1. Januar 2017 sind es 40 Prozent. Anlagen mit einer Leistung von weniger als zehn Kilowatt sind aber für die ersten 10.000 selbstgenutzten Kilowattstunden pro Jahr weiterhin von der Umlage befreit. Damit müssen zumindest die Besitzer der meisten Photovoltaik-Anlagen auf Ein- und Zweifamilienhäusern gar keine Umlage bezahlen.

Reformationstag 2017

Im Jahr 2017 wird der Reformationstag bundesweit ein Feiertag sein. Am Dienstag, dem 31. Oktober 2017, ist ausnahmsweise in allen Bundesländern arbeitsfrei und auch die Schulen sind geschlossen. Grund dafür ist die Feier des 500-jährigen Jubiläums des Thesenanschlags durch Martin Luther. 

Rauchmelder

Rauchmelder sind in Deutschland bundesweit ab 2017 Pflicht –in Neubauten und bestehenden Gebäuden. In NRW und im Saarland endet auch die Übergangsfrist für Bestandsbauten. Berlin ist das letzte Bundesland, das zum 1. Januar 2017 für Neubauten die Pflicht zum Einbau von Rauchmeldern einführt. Nur Sachsen hat bisher keine Rauchmelderpflicht für bereits bestehende Wohnungen verabschiedet. 

Riester und Rürup

2017 kommt ein einheitliches Produktinformationsblatt für staatlich geförderte Altersvorsorgeprodukte, teilt der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. mit. Es enthält auf zwei Seiten die wichtigsten Angaben zu den Produkteigenschaften von Riester- oder Basisrenten. Dazu gehören neben dem Chance-Risiko-Profil die Höhe der Effektivkosten, die erwartete Ablaufleistung beziehungsweise Rentenhöhe sowie die Kosten bei vorzeitiger Vertragsauflösung oder Anbieterwechsel. Das Produktinformationsblatt erlaube damit einen Vergleich verschiedener Produkte, bei Riester beispielsweise von Versicherungen, Fonds, Banksparplänen oder Wohnriester. Es wird den Kunden vor Vertragsabschluss ausgehändigt und auf Basis ihrer Angaben individuell erstellt. Zusätzlich müssen die Unternehmen allgemeine Musterinformationsblätter veröffentlichen, die einen Modellkunden zugrunde legen.

Roaming-Gebühren

Ab dem 15. Juni 2017 fallen die Aufschläge endgültig weg. Ab dann werden die Europäer für Handygespräche auf Reisen in der EU denselben Preis wie für Handygespräche zu Hause zahlen..

Sachbezugswerte

Die maßgeblichen Werte für Sachbezüge werden sich ab 1. Januar 2017 lediglich für die freie Verpflegung erhöhen. Der Monatswert für Verpflegung wird dann 241 Euro betragen. Damit werden für ein Frühstück – verbilligt oder kostenlos - 1,70 Euro und für ein Mittag- oder Abendessen 3,17 Euro angesetzt. Der Monatswert für Unterkunft und Miete bleibt unverändert bei 223 Euro.

Sozialleistungen

Zum Jahresbeginn 2017 steigen die Leistungen für alle, die ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können. Am stärksten betrifft das die Regelleistungen für Kinder zwischen 6 und 13 Jahren. Sie sollen ab 1. Januar 291 Euro statt bisher 270 Euro bekommen. Auch für Langzeitarbeitslose steigt der monatliche Betrag von derzeit 404 Euro auf 409 Euro im Monat steigen, für Paare von 364 auf 368 Euro pro Partner.

Sozialversicherung

Das neue Onlineportal "Sozialversicherung für Arbeitgeber" soll ab 2017 den Arbeitgebern in kleinen Betrieben das Leben erleichtern: Es will die verschiedenen Informationen von Krankenkassen, Renten- und Unfallversicherungsträger sowie der Bundesagentur für Arbeit bündeln. Das soll den Arbeitgeber Zeit sparen und gleichzeitig die Hotlines der einzelnen Träger der Sozialversicherung entlasten. Die Internetadresse soll Anfang Januar bekanntgegeben werden.

Sozialversicherungsausweis

Die Daten auf dem Sozialversicherungsausweis werden ab dem 1. Januar 2017 maschinenlesbar verschlüsselt. Damit kann die Versicherungsnummer künftig schneller und sicherer in die Verfahren der Arbeitgeber übernommen werden.

Steuererleichterungen

In den Jahren 2017 und 2018 soll der Grundfreibetrag pro Kopf um 168 Euro auf 8.820 Euro steigen, 2018 um weitere 180 Euro auf 9.000 Euro.

Spenden und Steuern

Wer Spenden oder Mitgliedsbeiträge als Sonderausgaben steuerlich geltend machen will, muss dem Finanzamt einen Spendennachweis vorlegen. Bei Spenden bis 200 Euro und im Katastrophenfall reicht ein "vereinfachter Nachweis", zum Beispiel ein PC-Ausdruck der Buchungsbestätigung. Ab 2017 ändern sich die Regelungen zum Spendennachweis. Künftig muss man eine Zuwendungsbestätigungen oder die vereinfachten Nachweise nur noch vorlegen, wenn das Finanzamt einen dazu auffordert. Das Finanzamt kann die Vorlage bis zum Ablauf eines Jahres ab der Bekanntgabe des Bescheids verlangen. Solange muss man alle Unterlagen sorgfältig aufbewahren.

Alternative: Der Spender kann aber auch wie bisher den Spendenempfänger bevollmächtigen, den Spendennachweis an das Finanzamt elektronisch zu übertragen. Das hat den Vorteil, dass er keine Zuwendungsbestätigung aufbewahren muss.

Steuererklärungsfristen

Ab dem Steuerjahr 2017 gilt eine neue Frist für Steuererklärungen: Diese müssen dann erst bis zum 31. Juli des Folgejahres (für die Steuererklärung 2017 also bis zum 31. Juli 2018) beim Finanzamt eingehen. Wer einen Steuerberater mit der Erstellung der Steuererklärung beauftragt, hat künftig bis zum 28/29. Februar des übernächsten Jahres Zeit, die Steuererklärungen abzugeben. Für die Steuererklärung 2017 wäre also der 28./29. Februar 2019 Fristende. Hintergrund: Bei der Änderung des Steuergesetzes wurde berücksichtigt, dass dem Steuerberater für eine optimale Beratung auch ausreichend Zeit zur Verfügung stehen sollte.

Verbraucherschlichtung

Unternehmen müssen ab dem 1. Februar 2017 offen legen, ob sie sich an Verbraucherstreitbeilegung beteiligen und darüber auf ihrer Website und/oder in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen informieren. Die Informationspflicht gilt aber nicht für Unternehmen mit zehn oder weniger Beschäftigten.

Versicherungsbeiträge

  • In der Pflegeversicherung steigt der Beitrag um 0,2 Prozentpunkte auf 2,55 Prozent. Kinderlose Versicherte müssen zudem einen Zuschlag von 0,25 Prozent zahlen. Ihr Beitragssatz beträgt 2,8 Prozent.
  • In Sachsen ist der Arbeitnehmeranteil bei der Pflegeversicherung höher als im übrigen Bundesgebiet. Grund dafür ist, dass dort zur Finanzierung der Pflegeversicherung kein Feiertag abgeschafft wurde. Von den 2,35 Prozent Pflegebeitrag entfallen in Sachsen 1,675 Prozent auf die Arbeitnehmer (plus 0,25 Prozentpunkte bei Kinderlosen) und 0,675 Prozent auf den Arbeitgeber, während es im übrigen Bundesgebiet jeweils 1,175 Prozent für den Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind.
  • In der Rentenversicherung wird sich der Beitrag 2017 nicht ändern. Er bleibt bei 18,7 Prozent.
  • Auch der durchschnittliche Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung – den nur die Arbeitnehmer zahlen – bleibt mit 1,1 Prozent stabil. Die einzelnen Kassen können aber eigene Beiträge festlegen – für Versicherte lohnt sich ein Vergleich

Versicherungsnummernvorabanfrage

Die Datenstelle der Rentenversicherungsträger bietet seit Mitte 2016 ein neues Verfahren an: die Versicherungsnummernvorabanfrage. Damit kann die Versicherungsnummer direkt aus einem systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogramm heraus ermittelt werden. Dies sollte sowohl bei den Arbeitgebern als auch bei den Sozialversicherungsträgern die Prozesse vereinfachen. Ab 2017 soll jedes zertifizierte Entgeltabrechnungsprogramm mit dieser Funktion ausgestattet sein.

Verspätungszuschläge

Mit der Verlängerung der Abgabefristen (siehe Steuererklärungsfristen) wird auch der Verspätungszuschlag geregelt. Ob ein Verspätungszuschlag festgesetzt wird, entscheidet nach wie vor der Bearbeiter im Finanzamt. Ausschlaggebend ist dabei aber künftig nur noch das Nicht-Einhalten des Abgabetermins. Der Verspätungszuschlag droht auch dann, wenn die Steuer 0 Euro (Nullfestsetzung) beträgt oder es gar zu einer Steuererstattung kommt. Bei einer ersten Verspätung wird in der Regel ein Auge zugedrückt – es sei denn, dass es zu einer größeren Steuernachzahlung kommt. Bei Jahressteuererklärungen beträgt dieser für jeden angefangenen Monat der Verspätung 0,25 Prozent der Steuernachzahlung, mindestens 25 Euro pro Monat je Monat.

Vorfälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge

Ab 2017 dürfen alle Betriebe das erleicherte Beitragsverfahren nutzen, bei dem sie den Vormonatswert zugrunde legen können. Allerdings steht noch nicht fest, wann das Bürokratieentlastungsgesetz II in Kraft treten wird, es soll im Januar noch einmal in den Bundestag. Experten gehen allerdings davon aus, dass es inhaltlich keine Änderungen geben wird. 

Wasserrechtliche Verordnung

Die neue "Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen" (AwSV) wurde jetzt veröffentlicht und tritt zum 1. August 2017 in Kraft. Erstmalig gibt es damit eine bundeseinheitliche Regelung auf diesem Gebiet, die auch die Heizöllagerung betrifft.Der Eigentümer ist und bleibt für den ordnungsgemäßen Zustand seiner Tankanlage verantwortlich. Es sind bei bestehenden Heizöltanks kleinere Maßnahmen notwendig, wie etwa die Nachrüstung eines Antiheberventils oder einer Tankuhr auf jedem Tank oder die Umstellung auf den Einstrangbetrieb.

Für Fachbetriebe gibt es eine wichtige Neuerung: Die Fachbetriebspflicht wird durch die neue AwSV in einigen Bundesländern ausgeweitet und gilt nun bundesweit für Heizöltanks mit einem Volumen größer als 1.000 Liter. Neu ist die Fachbetriebspflicht damit für Baden-Württemberg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein. Hier sollten Handwerksbetriebe, die noch nicht als Fachbetrieb zertifiziert sind, das bis zum August 2017 nachholen.


Auch die Prüfpflichten für Heizöltanks sind nun bundeseinheitlich, haben sich im Vergleich zu den bisherigen Länderverordnungen jedoch nur marginal verändert. Es gilt weiterhin eine wiederkehrende Prüfpflicht für alle unterirdischen Tanks, für oberirdische Anlagen größer als 1.000 Liter in Schutzgebieten sowie für alle Tanks mit mehr als 10.000 Litern Volumen.

Weiterbildungsstipendium

Ab 2017 werden die Förderleistungen für das Weiterbildungsstipendium von 6.000 auf 7.200 Euro erhöht. Das Weiterbildungsstipendium kann künftig außerdem nicht nur für Lehrgangskosten, sondern auch für Prüfungskosten verwendet werden. Zudem wird es einen IT-Bonus geben: Die Stipendiaten erhalten einen Zuschuss von 250 Euro, wenn sie sich einen Computer anschaffen wollen. 

Text: Kirsten Freund, Anne Kieserling, Ulrike Lotze/ Foto:© tiagozr/123RF.com

Text: / handwerksblatt.de

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