Lohnkosten für Arbeiten im Betrieb absetzen

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Lohnkosten für Arbeiten im Betrieb absetzen

Handwerkerkosten dürfen eigentlich nur dann von der Steuer abgesetzt werden, wenn die Arbeiten im Haushalt des Steuerzahlers erledigt werden. Ein Urteil des Finanzgerichts München ändert dies.

Die Arbeitskosten für fast alle Renovierungsarbeiten an Haus und Hof können Privatkunden von der Steuer absetzen. Pro Haushalt können sie bis zu 1.200 Euro im Jahr von ihrer Steuerschuld abziehen. Absetzbar sind nur die Arbeitskosten, nicht das Material. Und die Rechnung darf nicht bar bezahlt werden. Außerdem muss die Arbeit im selbstgenutzen Haushalt des Steuerzahlers erbracht werden. So war es bisher. Nun hat das Finanzgericht München im Fall von Tischlerarbeiten aber anders entschieden.

Der Fall: Eine Tür, die im Schreinerbetrieb angefertigt wurde
Es ging um eine Tür, die im Betrieb des Schreiners angefertigt worden war. Dort entstand auch der größte Teil der Lohnkosten. Genau diese Kosten wollte das Finanzamt nicht anerkennen. Das Finanzgericht München urteilte dagegen: Auch die im Schreinerbetrieb, also außerhalb des Haushalts, angefallenen Lohnkosten sind absetzbar (Az.: 7 K 1242/13).

Die Arbeit muss im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Haushalt stehen
"Das Urteil ändert die bisherige Praxis. Denn tatsächlich konnte man Handwerkerkosten, die außerhalb des Haushalts entstanden sind, bisher nicht von der Steuer absetzen", sagt Bernd Werner, Vorstand der Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer aus Gladbeck: "Ausschlaggebend ist nunmehr, dass die Lohnkosten mit dem Haushalt im unmittelbaren Zusammenhang stehen." Ob der Arbeitslohn dann im Haushalt oder in einem Handwerksbetrieb entstanden ist, das sei nach dem Urteil des Finanzgerichtes nicht länger wichtig.

"Nach diesem Urteil kann man nun auch zum Beispiel die defekte Waschmaschine von einem Handwerker abholen lassen. Der repariert das Gerät in seinem Betrieb und bringt die Maschine zurück. Die Lohnkosten, nicht die Materialkosten, kann man dann von der Steuer absetzen", sagt Bernd Werner.

Finanzämter außerhalb Bayerns dürften die Kosten nicht akzeptieren
Es sei allerdings davon auszugehen, dass Finanzämter außerhalb Bayerns die Handwerkerkosten, die nicht im Haushalt entstanden sind, dennoch nicht akzeptieren. "Wir empfehlen dann Einspruch gegen den Steuerbescheid einzulegen und damit auch einen Antrag auf Ruhen des Verfahrens zu stellen", sagt Bernd Werner: "Wir gehen davon aus, dass das Bundesfinanzministerium Klarheit schafft."

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Text: / handwerksblatt.de

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