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Verspätete Krankmeldung: Kündigung!

Betriebsführung

Wer zu spät Bescheid sagt, den bestraft der Chef: Bei Krankheit muss sich der Mitarbeiter sofort melden, sonst kann er gefeuert werden.

Jedenfalls nach einem aktuellen Urteil des Landesarbeitsgerichts Frankfurt.

Die meisten Arbeitnehmer sollten eigentlich die Regel kennen, dass man seinem Chef die Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit unverzüglich, also ohne schuldhafte Verzögerung, melden muss. Wer weiß, dass er nicht zum Dienst erscheinen kann, soll dem Arbeitgeber dies alsbald anzeigen.

Unverzüglich melden

So steht es auch im Entgeltfortzahlungsgesetz. Da die Vergütungspflicht des Arbeitgebers im Krankheitsfall hinfällig ist, soll der Chef nämlich möglichst rasch wissen, ob seine Mitarbeiter überhaupt erscheinen. Daher gilt: Krankheiten und ihre voraussichtliche Dauer müssen dem Chef unverzüglich angezeigt werden, am besten natürlich vor Dienstbeginn!

Das Landesarbeitsgericht (LAG) in Frankfurt hat entschieden, dass die Missachtung dieser Regel unter Umständen sogar die Kündigung durch den Arbeitgeber zur Folge haben kann.

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Im konkreten Fall hatte ein Arbeitnehmer, der am Frankfurter Flughafen seit vielen Jahren mit der Innenreinigung der Flugzeuge beschäftigt war, gleich mehrfach nicht vor oder unmittelbar nach Dienstbeginn, sondern erst viele Stunden später dem Chef seine Arbeitsunfähigkeit angezeigt.

Nachdem der Arbeitgeber ihn deswegen bereits dreimal abgemahnt hatte, der Mitarbeiter sein Verhalten aber auch bei der folgenden Krankheit nicht änderte, kündigte ihm der Chef, und zwar aus verhaltensbedingten Gründen.

Mit der Kündigung muss man rechnen

Zu Recht, wie jetzt das LAG in Frankfurt urteilte! Der Arbeitgeber habe, so die Richter in Hessen, ein sehr hohes Interesse daran, zu wissen, ob seine Mitarbeiter zum Dienst erscheinen oder nicht. Daher habe der Gesetzgeber im Entgeltfortzahlungsgesetz auch die ausdrückliche Verpflichtung an die Arbeitnehmer ausgesprochen, ihre Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer dem Arbeitgeber unverzüglich anzuzeigen.

Wer dies gleich mehrfach missachte und deswegen vom Chef auch bereits abgemahnt, also auf das Fehlverhalten hingewiesen sei, müsse im Wiederholungsfall dann eben mit der Kündigung durch den Arbeitgeber rechnen (Landesarbeitsgericht Frankfurt – Aktenzeichen: 12 Sa 522/10).

Nebenbei wies das Gericht in Bezug auf das Vorlegen von ärztlichen Attesten noch einmal auf die aktuell geltende Rechtslage hin: Zwar verpflichtet das Gesetz den Arbeitnehmer in Paragraf 5 des Entgeltfortzahlungsgesetzes dazu, spätestens am vierten Arbeitstag, der krankheitsbedingt entfällt, dem Arbeitgeber ein ärztliches Attest vorzulegen.  

Chef kann Attest früher verlangen

Der Chef ist allerdings – entgegen weitverbreiteter Meinung – durchaus berechtigt, das Attest auch früher zu verlangen. Das Gesetz gibt mit den vier Tagen nämlich nur den Maximalzeitrahmen vor.

Der Arbeitgeber kann im Zweifelsfalle somit ohne Probleme schon am ersten oder zweiten Tag das Attest einfordern, sollte er einen verbindlichen Nachweis über die Arbeitsunfähigkeit seines Mitarbeiters vorher sehen wollen.

Der Arbeitnehmer muss es dann auch früher vorlegen, ansonsten verstößt er gegen gesetzliche Vorgaben und muss mit einer Abmahnung rechnen.Wie gesagt: Die vier Tage stellen nur den Maximalzeitraum für die Vorlage des Attestes dar.

Nur wenn der Chef sich gar nicht äußert bzw. das Attest nicht vorher verlangt, bleibt es bei der Viertagesfrist für das Attest. Lediglich dann, wenn der Arbeitnehmer, etwa nach einem Unfall mit Krankenhausaufenthalt, offensichtlich außerstande ist, das Attest rechtzeitig vorzulegen, ist er von dieser Pflicht vorübergehend entbunden.

Fazit

Die Krankheit und deren voraussichtliche Dauer müssen dem Chef in jedem Falle unverzüglich, also ohne schuldhaftes Verzögern, gemeldet werden. Dies ist unerlässlich für die Planung des Arbeitgebers, der schließlich einen Arbeitsplatz vorübergehend ersetzen muss. Das Attest hingegen können Arbeitnehmer (nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz) spätestens bis zum vierten Tag der Krankheit vorlegen. Der Chef kann es aber auch früher verlangen, da die Viertagesfrist nur den maximalen Zeitrahmen festlegt.

Text: / handwerksblatt.de

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