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GEZ: Welche Kosten auf Ihren Betrieb zukommen

Sie haben Post: Derzeit bekommen die Betriebe einen Brief mit dem GEZ-Erfassungsbogen zugesendet. Was Betriebsinhaber im Handwerk beim Ausfüllen beachten müssen müssen.

Betriebe mit einem großen Filialnetz trifft es hart: Das neue Rundfunkbeitragsystem, das ab 2013 in Kraft tritt. Statt wie bisher für Geräte zu zahlen, wird in Zukunft ein Beitrag für jeden Haushalt und bei Unternehmen für jede Betriebsstätte fällig. "Das ist im Grundsatz gar nicht falsch. Denn damit entfällt die Schnüffelei der GE, wer wo überall Radio hört und fernsieht. Problematisch ist aber die Beteiligung der Wirtschaft", heißt es bei der Handwerkskammer Düsseldorf.

Der neue Beitrag errechnet sich anhand der Mitarbeiter pro Betriebsstätte. Auch für die Fahrzeugflotte wird künftig für jeden Wagen eine Abgabe fällig, nur ein Fahrzeug ist im Grundbeitrag inklusive. Die GEZ bereitet sich schon jetzt auf das neue System vor und verschickt an alle Unternehmen Erfassungsbögen.

Ein Fahrzeug ist beitragsfrei

Vergleichsweise günstig wird es für Kleinbetriebe mit bis zu acht Mitarbeitern und ohne weitere Filiale. Sie zahlen in Zukunft monatlich 5,99 Euro, also 71,88 Euro im Jahr. Das ist ein Drittel des regulären Beitrags von 17,98 Euro im Monat, der ab neun Beschäftigten pro Betriebsstätte fällig wird. Es gibt noch acht weitere sieben Staffelstufen für größere Betriebsstätten. Zusätzlich müssen Unternehmen für alle betrieblichen Fahrzeuge, die zugelassen sind, den Drittelbeitrag von 5,99 Euro überweisen – ein Fahrzeug ist beitragsfrei. Das gilt auch für Transporter, in denen gar kein Radio eingebaut ist.

Richtig zu Buche schlägt der Rundfunkbeitrag für Betriebsstätten mit 250 bis 499 Beschäftigten. Hier wird die GEZ im Jahr 2157,60 Euro berechnen, Autos noch nicht mitgerechnet. Vergleichsweise tief in die Tasche greifen müssen auch Betriebe mit einem großen Filialnetz wie es bei vielen Bäckern oder Fleischern der Fall ist. Sie müssen auf dem Erfassungsbogen der GEZ neben dem Hauptsitz des Unternehmens sämtliche

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Filialen und die dortige Mitarbeiterzahl angeben. Immerhin: Baustellen, Baustellencontainer und Funktionsräume von Reinigungsfirmen gelten nicht als Betriebsstätte – für sie muss der Unternehmer also nicht zahlen.

Problem: Vorführwagen und Tageszulassungen von Autohäusern

Zu klären ist aktuell noch, wie es sich mit Teilen von Betriebsstätten verhält, die nur minimal auseinanderliegen, also etwa ein Verkaufspavillion wenige Meter vom Hauptgeschäft entfernt. Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) will erreichen, dass sie als Einheit angesehen werden. Der ZDH rät den Betrieben, dies auch so auf dem Erfassungsbogen zu vermerken, damit der Beitrag nur einmal fällig wird. Unklar ist laut ZDH auch noch, was die GEZ verlangt, wenn eine Person mehrere Firmen auf einem Grundstück mit nahezu derselben Belegschaft betreibt, etwa eine Autowerkstatt und eine Lackiererei. Trotz mehrfacher Nachfrage habe es noch keine offizielle Antwort gegeben, heißt es in einem Rundschreiben.

Offen ist zurzeit ebenfalls noch, wie Vorführwagen und Tageszulassungen von Autohäusern berechnet werden. Der Zentralverband Deutsches Kfz-Gewerbe rät seinen Betrieben, den Erfassungsbogen erst dann zurückzuschicken, wenn das Thema mit den Landesrundfunkanstalten geklärt ist. Durch Erinnerungsschreiben der GEZ sollten sich die Betriebe nicht verunsichern lassen. Diese würden automatisiert versandt und könnten ignoriert werden, heißt es.

Ein Selbstständiger, der von zuhause aus arbeitet und schon für die Wohnung seinen Rundfunkbeitrag zahlt, hat damit übrigens auch die Betriebsstätte abgedeckt. Für ihn fällt dann zusätzlich zum Regelbeitrag nur der Beitrag für seinen betrieblich genutzten Wagen an.

Bei Unternehmen wird die Rundfunkgebühr ab 2013 abhängig von der Zahl der Beschäftigten pro Betriebsstätte berechnet. Es spielt keine Rolle, wie viele Radios, Fernseher, Internetzugänge oder Smartphones vorhanden sind. Der Beitrag ist gestaffelt:

  • pro Betriebsstätte mit bis zu 8 Beschäftigten: 5,99 Euro (ein Drittelbeitrag)
  • pro Betriebsstätte mit 9 bis 19 Beschäftigten: 17,98 Euro (ein voller Beitrag)
  • pro Betriebsstätte mit 20 bis 49 Beschäftigten: 35,96 Euro (zwei Beiträge)
  • pro Betriebsstätte mit 50 bis 249 Beschäftigten: 89,90 Euro (fünf Beiträge)
  • pro Betriebsstätte mit 250 bis 499 Beschäftigten: 179,80 Euro (zehn Beiträge)

 

Beschäftigte: Bei der Zahl der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten muss man die Auszubildenden und geringfügig Beschäftigte nicht mit angeben. Auch der Inhaber und Zeitarbeitnehmer zählt nicht mit.

Fahrzeuge: Rundfunkbeiträge fallen auch für die betrieblichen und zugelassenen Kraftfahrzeuge an. Pro Betriebsstätte ist ein Fahrzeug beitragsfrei, für weitere Fahrzeuge wird jeweils ein Drittelbeitrag von 5,99 Euro fällig. Fahrzeuge, die keine Zulassung benötigen, sind beitragsfrei und müssen nicht angegeben werden.

Das Kfz-Gewerbe will noch eine pauschale Regelung für Tageszulassungen und Vorführwagen erreichen. Der ZDH rät betroffenen Betrieben, sich im Zweifel an ihre Innung zu wenden. Für Gewerke, die nicht mit Fahrzeugen handeln, sind allerdings in Zukunft keine Pauschalregelungen möglich, so der ZDH.

Die Umstellung vom Rundfunkgebühren- auf das Rundfunkbeitragssystem wird zum 1. Januar 2013 in Kraft treten. Die Unternehmen werden derzeit von der GEZ angeschrieben und müssen in einem Erfassungsbogen sämtliche Betriebsstätten, Beschäftigtenzahlen und Fahrzeuge angeben. Gemäß dem Staatsvertrag besteht Auskunftspflicht. Den neuen Beitrag muss man auch zahlen, wenn man keinerlei Rundfunkempfänger, PCs oder Smartphones besitzt.

Text: / handwerksblatt.de

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