Wer aus Kulanz gerügten Mängel beseitigt, sollte sich absichern, da sonst die Gewährleistung auf ihn übergeht.

Wer aus Kulanz gerügten Mängel beseitigt, sollte sich absichern, da sonst die Gewährleistung auf ihn übergeht. (Foto: © auremar/123RF.com)

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Vorsicht bei Kulanz!

Betriebsführung

Mängel müssen beseitigt werden, und zwar von dem, der sie verursacht hat. Mancher Handwerker behebt dabei aus Gutmütigkeit auch Fehler, die er eigentlich gar nicht zu verantworten hat. Dabei sollte er sich aber schriftlich absichern, rät der Fachanwalt.

Falls der Bauhandwerker einen von seinem Kunden gerügten Mangel aus Kulanzgründen beseitigt, sollte er vorher schriftlich darauf hinweisen, dass er sich nicht dazu verpflichtet fühlt. Er sollte sich vom Kunden unterschreiben lassen, dass er den Anspruch auf Nachbesserung nicht anerkennt, sondern lediglich als Kulanz ausführt.

"Macht er das nicht, kommt die Mängelbeseitigung einem Anerkenntnis gleich, und die Verjährungsfrist beginnt neu", warnt Baurechtsanwältin Sabina Böhme, Mitglied der Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Architektenrecht im Deutschen Anwaltverein.

Verjährungsfrist beginnt neu zu laufen

Vorsicht ist bei Verträgen nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) geboten: Jede Nachbesserung, die nach der Abnahme der Mängelbeseitigung durchgeführt wird, lässt die Verjährungsfrist erneut laufen.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23. August 2012, Az.: VII ZR 155/10

Text: / handwerksblatt.de

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