Seit dem 1. Januar 2014 haben Bulgaren und Rumänen das Recht auf freien und uneingeschränkten Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt.

Seit dem 1. Januar 2014 haben Bulgaren und Rumänen das Recht auf freien und uneingeschränkten Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt. (Foto: © Paul Grecaud /123RF.com)

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Freier Arbeitsmarkt für Bulgaren und Rumänen

Betriebsführung

Bulgarische und rumänische Staatsbürger dürfen seit dem 1. 1. 2014 ohne Arbeitserlaubnis arbeiten. Das Interesse der deutschen Unternehmen an ihnen ist groß, so die Bundesagentur für Arbeit. Was sich ändert.

Seit dem 1. Mai 2011 dürfen die Bürger der meisten osteuropäischen Staaten ohne Arbeitserlaubnis in Deutschland arbeiten. Nur Arbeitnehmer aus den EU-Staaten Rumänien und Bulgarien benötigten weiterhin eine Arbeitsgenehmigung. Diese Regelung endete zum 31. Dezember 2013. Damit besitzen rumänische und bulgarische Staatsbürger seit dem 1. Januar 2014 die gleiche Arbeitnehmerfreizügigkeit wie die Bürger der anderen europäischen Staaten. Sie haben nun das Recht auf freien und uneingeschränkten Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt.

Das Informationsbedürfnis deutscher Unternehmen, die Mitarbeiter aus Bulgarien und Rumänien beschäftigen wollen, ist auch 2013 hoch, stellt die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) der Arbeitsagentur fest. 2013 habe es bisher 49.288 Arbeitsgenehmigungen-EU für Personen aus Rumänien und Bulgarien gegeben – häufig für Arbeiten in der Gastronomie oder im Baugewerbe (2012: 43.882 Arbeitsgenehmigungen-EU).

Übergangszeit für Arbeitnehmer aus Kroatien

Eine Ausnahme besteht übrigens noch für Bürger des jüngsten EU-Mitgliedsstaats. Kroatien ist seit dem 1. Juli 2013 Mitglied der EU. Für eine Übergangszeit von zwei Jahren benötigen kroatische Staatsangehörige für die Ausübung einer Beschäftigung in Deutschland eine Arbeitserlaubnis. Diese Übergangsregelung gilt zunächst bis zum 30. Juni 2015.

Für bestimmte Personengruppen gelten jedoch bereits während dieser Zeit weitgehende Zulassungserleichterungen. Keiner Arbeitsgenehmigung bedürfen hiernach folgende Beschäftigte:

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  • Fachkräfte mit Hochschulabschluss bei entsprechend qualifizierter Beschäftigung
  • Auszubildende für eine qualifizierte betriebliche Ausbildung
  • Saisonbeschäftige (in Land- und Forstwirtschaft, Obst- und Gemüseverarbeitung, Sägewerken und im Hotel- und Gaststättengewerbe)

Keine Arbeitsgenehmigung benötigen kroatische Arbeitnehmer, die sich bereits seit drei Jahren ununterbrochen in Deutschland aufhalten. Weitere Informationen hat die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung der Agentur für Arbeit (ZAV).

Text: / handwerksblatt.de