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Wer krank ist, muss zu Hause bleiben

Betriebsführung

In der kalten Jahreszeit gehen die Erkältungskrankheiten um und viele Arbeitsstunden fallen aus. Welche rechtlichen Regeln Chefs und Arbeitnehmer dabei einhalten müssen.

Wird ein Arbeitnehmer krank, ist er verpflichtet, seinen Chef so schnell wie möglich über seine Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer zu informieren. Am schnellsten geht das per Telefon oder Email. Wer länger als drei Tage erkrankt, muss die ärztliche Bescheinigung spätestens am darauf folgenden Tag vorlegen. Allerdings können Arbeits- oder Tarifvertrag regeln, dass der Mitarbeiter eine solche Bescheinigung bereits am ersten Arbeitstag einreichen muss.

Atteste immer weiterleiten

Auch während einer länger dauernden Krankheit ist der Arbeitgeber auf dem Laufenden zu halten. Das heißt: Auch die weiteren Arztatteste muss der Angestellte an seine Firma weiterleiten. Selbst nach Ablauf der meist sechswöchigen Entgeltfortzahlung, wenn die Krankenkasse bereits mit der Krankengeldzahlung begonnen hat.

Während der Arbeitsunfähigkeit ist der Erkrankte außerdem verpflichtet, sich so zu verhalten, dass er möglichst bald wieder gesund wird. Er muss alles unterlassen, was seiner Genesung im Wege stehen könnte.

Krank melden und woanders arbeiten: Kündigung!

Arbeitet der Kranke während der ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit bei einem anderen Betrieb, so kann dadurch die ärztliche Bescheinigung entkräftet werden – mit der Folge, dass er keinen Anspruch mehr auf Lohnfortzahlung hat. Außerdem: Ein während einer Arbeitsunfähigkeit ausgeübter Zweitjob kann den Hauptjob kosten: Der Chef kann den Mitarbeiter fristlos entlassen.

Hat der Unternehmer den Verdacht, dass der Mitarbeiter simuliert, darf er ihn besuchen (lassen). Er darf sogar einen Detektiv einschalten. Die Kosten dafür muss der Arbeitnehmer tragen, wenn er überführt wurde und der Arbeitgeber nicht auf andere Weise den Verstoß gegen den Arbeitsvertrag nachweisen konnte. Das Verhältnis Lohn/Detektivkosten darf aber nicht zu weit auseinander klaffen, sagt das Bundesarbeitsgericht (Az: 8 AZR 5/97).

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Nur der Arzt darf Bettruhe vorschreiben

Darf ein Arbeitgeber Mitarbeitern vorschreiben, wo sie sich während einer Arbeitsunfähigkeit aufzuhalten haben? Nein! Das bestimmt allenfalls der Arzt. Niemand aber wird etwas gegen Spaziergänge einzuwenden haben – wenn nicht Bettruhe verordnet worden war.

Und schließlich: Muss der Arbeitgeber Lohn oder Gehalt fortzahlen, wenn ein Arbeitnehmer, der nicht arbeitsunfähig krank ist, während der Dienstzeit zum Arzt will? Grundsätzlich nicht – es sei denn, der Arztbesuch ist unaufschiebbar. Zum Beispiel bei plötzlichen starken Zahnschmerzen oder wenn der Arztbesuch in nüchternem Zustand erforderlich ist.

Der Chef muss außerdem zahlen, wenn der Arzt außerhalb der Dienstzeit nicht zu erreichen ist, weil er zum Beispiel für eine Untersuchung einen bestimmten Termin anberaumt hat. Der Arbeitgeber kann wegen des Rechts auf freie Arztwahl nicht verlangen, dass ein anderer Doktor mit günstigeren Praxisöffnungszeiten besucht wird. Im Übrigen regeln sich daraus ergebende Probleme in Betrieben mit gleitender Arbeitszeit oft von selbst.

Mehr zum Thema In Tarifverträgen kann vorgesehen sein, dass Arbeitnehmer, die während ihres bezahlten Erholungsurlaubs arbeitsunfähig erkranken, ihren Arbeitgeber genau so schnell darüber zu informieren haben, wie es bei einer im Dienst eingetretenen Krankheit der Fall gewesen wäre (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, 8 Sa 246/11).

Kündigt ein Arbeitnehmer in einem Streitgespräch mit seinem Chef an, "krank zu werden", weil sein Wunsch nach Urlaub nicht erfüllt wurde, so kann ihm zwar grundsätzlich fristlos gekündigt werden. Dies gilt allerdings nicht, wenn der Mitarbeiter – vom Arzt bestätigt – tatsächlich arbeitsunfähig ist. Für diesen Fall hätte der Arbeitgeber aber durchaus eine Abmahnung aussprechen können (Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, 10 Sa 2427/12). 

Stellt ein Arzt einem Arbeitnehmer eine Krankschreibung für eine Woche aus, wird der Mitarbeiter aber dabei beobachtet, wie er an mindestens drei Tagen in dieser Woche bis zu neun Stunden bei Renovierungsarbeiten tatkräftig zur Verfügung stand, so darf ihm fristlos gekündigt werden (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, 10 Sa 100/13). 

Text: / handwerksblatt.de

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