Auch bei getrennten Aufgabenfeldern können mehrere Geschäftsführer haften, wenn es zu ausbleibenden Steuerzahlungen kommt.

Auch bei getrennten Aufgabenfeldern können mehrere Geschäftsführer haften, wenn es zu ausbleibenden Steuerzahlungen kommt. (Foto: © ginasanders/123RF.com)

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Lohnsteuer nicht abgeführt: Chef haftet

Alle Geschäftsführer einer GmbH sind dafür verantwortlich, dass die Steuerpflichten ihrer Firma erfüllt werden. Teilen zwei Personen die Aufgaben unter sich auf, haften trotzdem beide.

Eine GmbH hatte für mehrere Monate keine Lohnsteuer abgeführt. Da das Finanzamt gegen die Gesellschaft nicht erfolgreich vollstrecken konnte, ging es gegen die zwei Geschäftsführer vor. Einer der beiden wehrte sich. Er argumentierte, dass nach der internen Vereinbarung nur der andere Chef für die steuerlichen Aufgaben und somit für die Zahlung der Lohnsteuer zuständig gewesen sei. Er selbst sei seiner Überwachungspflicht nachgekommen, indem er sich in regelmäßigen Abständen über die Abführung der Steuern informiert habe.

Das Finanzgericht ließ das nicht gelten. Der Geschäftsführer hafte nun mal als gesetzlicher Vertreter. Er könne sich nicht auf die interne Aufgabenverteilung berufen, erklärten die Richter. Es gelte das Prinzip der Gesamtverantwortung eines gesetzlichen Vertreters. Dieses Prinzip verlange zumindest eine gewisse Überwachung der Geschäftsführung im Ganzen.

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In Krisen den Überblick behalten

Durch eine entsprechende Aufgabenteilung könne zwar die Verantwortung eines Geschäftsführers begrenzt werden. Dies erfordere allerdings eine vorherige, eindeutige – und deshalb schriftliche – Klarstellung, wer für welchen Bereich zuständig sei. Anderenfalls bestünde die Gefahr, dass im Haftungsfall jeder auf die Verantwortlichkeit des anderen verweise.

Aber selbst mit einer schriftlichen Aufgabenteilung müsse der nicht mit den Steuern betraute Chef einschreiten, wenn die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft dies erforderte, beispielsweise in finanziellen Krisen. Zudem müsse er dafür sorgen, dass er rechtzeitig davon erfahre, so das Gericht. Hier fehle es bereits an einer schriftlichen Aufgabenteilung zwischen den Geschäftsführern. Schon deshalb sei die geltend gemachte Geschäftsverteilung haftungsrechtlich ohne Bedeutung.

Ungeachtet dessen habe der Kläger eine gesteigerte Überwachungspflicht gehabt, weil er gewusst habe, dass sich die Gesellschaft in einer finanziellen Krise befand. Daher wäre selbst bei einer schriftlichen Aufgabenteilung die Gesamtverantwortung des Klägers wieder aufgelebt. Der Kläger könne sich auch nicht damit entschuldigen, dass eine Steuerberaterin eingebunden gewesen sei und dass er sich regelmäßig darüber informiert habe, dass die Steuerpflichten der Gesellschaft erfüllt würden. Seine Schuld liege darin, dass er nicht darauf bestanden habe, die Löhne nur gekürzt zu zahlen. Dann hätte nämlich die Lohnsteuer ordnungsgemäß abgeführt werden können.

Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10. Dezember 2013, Az.:  3 K 1632/12

Text: / handwerksblatt.de

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