Neues Urteil des Bundesverwaltungsgerichts eine Eintragung in die Handwerksrolle bleibt weiterhin verpflichtend zur Ausübung des Berufs als Gewerbe.

Neues Urteil des Bundesverwaltungsgerichts eine Eintragung in die Handwerksrolle bleibt weiterhin verpflichtend zur Ausübung des Berufs als Gewerbe. (Foto: © Bartolomiej Pietrzyk/123RF.com)

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Handwerksordnung ist rechtmäßig

Wer als Maler und Lackierer arbeiten will, braucht dafür eine Eintragung in die Handwerksrolle. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt das mit einem aktuellen Urteil.

Ein Handwerker, der nach seiner Gesellenprüfung mehrere Jahre als Geselle im Maler- und Lackiererhandwerk tätig war, hatte gegen die Handwerksordnung geklagt. Er wollte auch ohne Eintragung in die Handwerksrolle verschiedene Tätigkeiten aus dem Bereich des Maler- und Lackierhandwerks selbständig im stehenden Gewerbe ausüben.

Das Bundesverwaltungsgericht wies ihn ab, wie schon die Vorinstanzen. Die Handwerksordnung ist nach Ansicht des Gerichts mit geltendem Recht vereinbar, sowohl mit dem deutschen Verfassungsrecht als auch dem Recht der Europäischen Union. Um den Beruf auszuüben, benötige der Kläger eine Eintragung in die Handwerksrolle, so die Richter. Denn mit dem Streichen und Verputzen von Fassaden sowie dem Lackieren und Lasieren von Türen und Fenstern sollten Tätigkeiten ausgeübt werden, die für das Maler- und Lackiererhandwerk wesentlich sind.

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Die Eintragung als Betriebsinhaber oder Betriebsleiter setzt nicht nur das Bestehen der Gesellenprüfung voraus, sondern entweder einen Meisterbrief oder ein gleichwertiges Zeugnis (Großer Befähigungsnachweis) oder eine sechsjährige Berufserfahrung als Altgeselle mit mindestens vierjähriger Leitungsfunktion.

Berufsfreiheit wird nicht verletzt

Diese Anforderungen verletzten nicht die Berufsfreiheit, urteilten die Richter. Die gesetzliche Regelung diene dazu, Dritte vor den Gefahren zu schützen, die mit der Ausübung des Maler- und Lackiererhandwerks verbunden sind, und sei dazu geeignet und erforderlich. Ob sie auch unter dem Gesichtspunkt der Sicherung der hohen Ausbildungsleistung des Handwerks gerechtfertigt sein kann, hat das Bundesverwaltungsgericht offen gelassen.

Die Beschränkung des Berufszugangs führt laut Urteil auch nicht zu einer unangemessenen Belastung des Betroffenen. "Mit der berufspraktischen Qualifizierung als Altgeselle eröffnet sie einen Berufszugang, der im Vergleich zur Meisterprüfung regelmäßig weniger belastend ist und im Wesentlichen den Anforderungen entspricht, die im EU-Ausland ausgebildete Handwerker bei einer Niederlassung im Inland erfüllen müssen. Durch die Aufnahme der Altgesellenregelung in die Handwerksordnung wird deutschen Handwerkern ein vergleichbar einfacher Weg in das zulassungspflichtige Handwerk eröffnet wie EU-Ausländern, weshalb auch keine unzulässige Inländerdiskriminierung vorliegt", erklärte das Gericht.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 9. April 2014, Az.: 8 C 50.12

Text: / handwerksblatt.de