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Handwerk begrüßt Urteil zur Meisterpflicht

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Meisterpflicht für gefahrgeneigte Handwerksberufe bestätigt. Die Bundesinnung der Hörgeräteakustiker (biha) sieht darin ein Signal in Richtung Brüssel.

In den jetzt veröffentlichen Urteilsgründen hat das Gericht einem Maler- und Lackierergeselle abgewiesen, der ohne Eintragung in die Handwerksrolle in diesem Bereich selbstständig arbeiten wollte. Diese Aufgaben gehörten aber zum Kernbereich des Handwerks und gäben ihm sein wesentliches Gepräge, erklärten die Richter. Dafür müsse der Kläger Meister sein, über einen gleichwertigen Abschluss verfügen oder mit einer Ausnahmeregelung zur selbstständigen Ausübung berechtigt sein. Ohne eine solche Zulassung sei ihm die selbstständige Ausübung verboten.

Das Gericht führte detailliert auf, dass die Ausübung des Maler- und Lackiererhandwerk nicht ungefährlich ist. Aus diesem Grund darf es nicht jedermann einfach ausüben. Die Richter stellten auch klar, dass gefahrgeneigte Arbeiten nicht in Form des Reisegewerbes angeboten werden dürfen. Es betonte dabei auch die Nahversorgungsfunktion des Handwerks.

Gute Nachricht für Verbraucher

Jakob Stephan Baschab, Hauptgeschäftsführer der Bundesinnung der Hörgeräteakustiker (biha), begrüßt das Urteil: "Nachdem sich letztes Jahr der Bundesgerichtshof klar zur ständigen Meisterpräsenzpflicht bekannte, ist es sehr gut, dass sich nun das Bundesverwaltungsgericht genauso klar zur generellen Meisterpflicht ausspricht. Die Entscheidung bekräftigt nochmals, dass Tätigkeiten im Handwerk gefahrgeneigt sind. Der Meister vor Ort ist daher gelebter Verbraucherschutz."

Einmal mehr spreche sich ein oberstes Gericht dafür aus, dass nicht jedermann Tätigkeiten im Handwerk ausüben dürfe, bei denen durch unsachgemäße Ausübung ein hohes Gefährdungspotenzial bestehe. "Aus diesem Grund ist die Entscheidung eine gute Nachricht für die Verbraucher, die auf die Qualität des Handwerkers vertrauen müssen", sagte Baschab. "Dies ist auch ein Zeichen an die Europäische Kommission, dass der deutsche Meister ein wichtiger Eckpfeiler für den Verbraucherschutz darstellt, den man nicht entfernen darf. Wer etwas anderes denkt oder unternimmt, spielt mit dem Leben und der Gesundheit der Bürgerinnen und Bürger."

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 9. April 2014, Az.: 8 C 50.12

Text: / handwerksblatt.de

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