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Denkmaleigentümer: Steuervorteil nutzen!

Denkmaleigentümer können die Kosten für Renovierung und Restaurierung als Absetzung für Abnutzung (AfA) über mehrere Jahre in der Steuererklärung eintragen.

Der Staat belohnt Käufer besonders schützenswerter Gebäude mit Steuervorteilen: Denkmaleigentümer können die Kosten für Renovierung und Restaurierung über mehrere Jahre verteilt steuerlich absetzen, darauf macht der Lohnsteuerhilfeverein "Vereinigte Lohnsteuerhilfe" aufmerksam. Möglich macht das die Absetzung für Abnutzung, kurz AfA. 

Selbstnutzer können 90 Prozent der Kosten abschreiben

Der Staat unterscheidet in Sachen Denkmalschutz und Steuer zwischen Selbstnutzern und Kapitalanlegern.

Selbstnutzer

Wer selbst im Denkmal wohnt, kann zehn Jahre lang je neun Prozent der Kosten zur Erhaltung des Gebäudes in der Steuererklärung eintragen. Selbstnutzer können also insgesamt 90 Prozent der Kosten abschreiben.

Anleger

Kapitalanleger, die die Immobilie vermieten möchten, können sogar 100 Prozent der Sanierungskosten abschreiben – acht Jahre lang je neun Prozent und weitere vier Jahre lang je sieben Prozent. Außerdem lassen sich neben den Restaurierungs- auch die Anschaffungskosten abschreiben. 

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Kosten müssen der Erhaltung als Baudenkmal dienen

Der Fiskus hat genau geregelt, welche Kosten steuerlich geltend gemacht werden dürfen. Die Kosten müssen "der Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung" dienen, so der Wortlaut im Gesetz. Dazu gehört zum Beispiel der Einbau einer Heizung oder neuer Fenster sowie Dach- und Fassadensanierungen. Nicht absetzbar sind Kosten für zum Beispiel neue Gebäudeteile, Garagen, Außenanlagen und Einrichtungsgegenstände.

Voraussetzungen für den Steuervorteil

Wichtig für den Steuervorteil ist, dass es sich bei der Immobilie tatsächlich um ein Denkmal handeln muss. Wer unsicher ist, kann sich an die zuständige Denkmalschutzbehörde wenden. Vor Beginn der Renovierung oder Restaurierung muss man mit der zuständigen Denkmalschutzbehörde die Maßnahmen abstimmen und eine denkmalrechtliche Genehmigung einholen. Sind die Bauarbeiten beendet, stellt die Denkmalschutzbehörde eine Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt aus.

Quelle: VLH - Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V.

Text: / handwerksblatt.de

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