Handwerk

Wem gehört das Werkzeug? Die Frage war hier entscheidend. (Foto: © Oleg Dudko/123RF.com)

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Subunternehmer? Scheinselbstständiger!

Betriebsführung

Wer mit fremdem Werkzeug arbeitet, ist kein selbstständiger Handwerker, sondern Angesteller und braucht eine Sozialversicherung.


Bauunternehmer setzen öfters scheinbar selbständige Mitarbeiter als Subunternehmer ein. Das führt dazu, dass sie Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen müssen, wenn sie kontrolliert werden.

Der Fall 

Unternehmer X saniert Gebäude, um sie anschließend zu vermieten oder zu verkaufen. Angestellt hat er nur drei Mitarbeiter, ansonsten beschäftigt er "Gewerbetreibende" mit Dienstverträgen. Weil ihm die zuständige Behörde auf die Finger klopfte, beantragte er notgedrungen bei der Rentenversicherung, den Status seines polnischen Mitarbeiters K zu prüfen: Sie sollte feststellen, ob K sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist (Statusfeststellung). Die Rentenkasse bestätigte das. Gegen den Behördenbescheid klagte der Bauunternehmer.

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Das Urteil

Die Richter verlangten eine Sozialversicherung für K. Mit freien Mitarbeitern müsste X Werkverträge abschließen – für jede Baustelle einzeln – und keine pauschalen Dienstverträge, stellte das Gericht fest. K arbeite für 18 Euro pro Stunde. Das liege weit unter dem durchschnittlichen Stundensatz eines selbständigen Handwerkers in Bayern (47 Euro). Von diesem Stundenlohn müsse K dann auch noch die Beiträge für die Krankenkasse etc. finanzieren.

Weisungsgebunden bedeutet sozialversicherungspflichtig

Wesentlich sei folgender Gesichtspunkt: K arbeite nicht mit eigenem Werkzeug. Unternehmer X stelle seinen "freien Mitarbeitern" alles zur Verfügung, was sie auf der Baustelle benötigten: Baustelleninfrastruktur, Betonmischer, Stapler, Baumaterialien usw. K trage kein unternehmerisches Risiko und arbeite weisungsgebunden. Er sei also abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.

Landessozialgericht Bayern, Urteil vom 18. November 2014, Az.: 5 R 1071/12

Text: / handwerksblatt.de

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