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Was man bei der Beschäftigung von Ausländern beachten sollte

Betriebsführung

Wer Menschen aus dem Ausland im Betrieb beschäftigen möchte, sollte sichergehen, dass sie eine Arbeitserlaubnis haben. Stammen sie aus Ländern außerhalb der EU, sollte man sich den Pass zeigen lassen. Ein NRW-Meister hatte einen azerbeidschanischen Lehrling ohne Aufenthaltsgenehmigung. Jetzt soll der Meister 12.500 Euro Bußgeld zahlen.

Ein in der Ausbildung engagierter Handwerksmeister wird gefragt, ob er einen jungen Mann aus Azerbaidschan als Lehrling beschäftigen würde, da dieser kaum Chancen auf dem Ausbildungsmarkt hat. Der Meister sagt aus sozialen Gründen zu und meldet seinen neuen Lehrling ordnungsgemäß bei Berufsschule und Krankenkasse an. Er lässt sich auch  die Lohnsteuerkarte geben. Nach zwei Jahren besteht der Azubi die Abschlussprüfung.
 
Kurz darauf meldet sich das Hauptzollamt beim Handwerksmeister und teilt ihm mit, dass sein Auszubildender keine Aufenthaltsgenehmigung hat - ganz zu schweigen von einer Arbeitserlaubnis. Der Meister hätte ihn noch nicht mal zur Ausbildung beschäftigen dürfen. Der Meister erhält deswegen wenig später einen Bußgeldbescheid über 12.500 Euro. Die Höhe des Betrages ergebe sich aus der Bedeutung des Verstoßes und den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebes. Die ordnungsgemäße Anmeldung zur Sozialversicherung und der erstmalige Verstoß seien berücksichtigt, so die Zollbeamten.

Worauf hätte er achten sollen?

Grundsätzlich sollten sich Arbeitgeber immer den Personalausweis oder Pass zeigen lassen, um festzustellen welche Staatsangehörigkeit der Bewerber hat - unabhängig davon, ob er einen Mitarbeiter oder Azubi einstellen möchte. Allein auf andere Unterlagen wie zum Beispiel eine Steuerkarte zu vertrauen, reicht nicht, um Verstöße gegen das Ausländerrecht zu verhindern.

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Sollte ein Deutscher eingestellt werden, muss er die üblichen Unterlagen wie Lohnsteuerkarte und Sozialversicherungsausweis vorlegen. Ist der Bewerber arbeitslos gemeldet, muss er selbst sich bei der Arbeitsagentur abmelden.Das ist nicht Aufgabe des Betriebs.

Welche Regeln gelten für welche Länder?

Für Bewerber aus den alten EU-Mitgliedsstaaten, sowie Island, Liechtenstein, Norwegen und Schweiz (assoziierte Staaten) gilt dasselbe wie für deutsche Staatsbürger, da in der Europäischen Union Niederlassungsfreiheit gilt.

Sollte der Bewerber aus den neuen EU-Mitgliedstaaten (Bulgarien, Estland, Litauen, Lettland, Polen, Rumänien, Slowakische Republik, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn) kommen, muss er eine Arbeitsberechtigung-EU vorgelegen. Hat er keine, müssen Arbeitnehmer und Arbeitgeber einen Antrag auf Arbeitsgenehmigung-EU bei der für den Betrieb zuständigen Agentur für Arbeit stellen. Auskünfte hierzu erteilt die örtliche Arbeitsagentur unter der Hotline Tel. (01801)  55 11 (kostenpflichtig).

Wenn der Bewerber aus den sogenannten Drittstaaten - also einem Land, das nicht zur EU oder den assoziierten Staaten gehört - muss der Meister in den Pass oder Passersatz schauen. Hier steht der Aufenthaltstitel:

  • Niederlassungserlaubnis oder unbefristete Aufenthaltserlaubnis: Die Erwerbstätigkeit ist erlaubt.
  • Visum, befristete Aufenthaltserlaubnis, Duldung oder Aufenthaltsgestattung im Rahmen des Asylverfahrens: Hier muss man genauer hinschauen. Findet sich im Pass der Zusatz „Erwerbstätigkeit gestattet“ zu finden ist und dieser Zusatz nicht auf einen Arbeitgeber beschränkt ist, kann der Ausländer beschäftigt werden. Die Erwerbstätigkeit umfasst auch die Ausbildung. Sobald dieser Zusatz nicht zu finden ist, sollte Kontakt mit der zuständigen Ausländerbehörde aufgenommen werden. Diese kann genauere Angaben machen und auch Auskunft über den Antrag auf Arbeitserlaubnis geben.

Bei allen Bewerbern sollte auch deren persönliche Qualifikation für die geplante Tätigkeit überprüft werden. In diesem Zusammenhang können Berufgenossenschaften sowie das Haftungs- oder Tarifrecht Vorgaben machen.

Text: / handwerksblatt.de

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