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Aufbewahrungsfristen: Das kann 2018 weg

Betriebsführung

In vielen Büros steht jetzt der Frühjahrsputz an. Dabei stellt sich die Frage, welche Unterlagen in den Reißwolf dürfen und welche Dateien man unwiderruflich löschen darf. Eine Übersicht.

Geschäftsunterlagen, egal ob elektronisch oder auf Papier, müssen immer über einen bestimmten Zeitraum aufbewahrt werden. Man unterscheidet dabei Fristen von sechs Jahren und zehn Jahren.

Folgende Unterlagen können ab dem 1. Januar 2018 vernichtet werden:

Das könnte Sie auch interessieren:

  • Buchführungsunterlagen aus 2007 und aus früheren Jahren
  • Aufzeichnungen und Inventare, die bis zum 31.12.2007 aufgestellt worden sind,
  • Bücher, in denen die letzte Eintragung im Jahre 2007 oder früher erfolgt ist.
  • Jahresabschlüsse, Eröffnungsbilanzen und Lageberichte, die 2007 oder davor aufgestellt worden sind.
  • Buchungsbelege aus dem Jahre 2007 oder früher.
  • Empfangene Handels- oder Geschäftsbriefe und Kopien der abgesandten Handels- oder Geschäftsbriefe, die 2011 oder früher empfangen oder abgesandt wurden.
  • Sonstige für die Besteuerung bedeutsame Unterlagen aus dem Jahre 2011 oder davor.
  • Dabei muss man die Fristen für die Steuerfestsetzungen beachten

Unterlagen dürfen nicht vernichtet werden, wenn sie von Bedeutung sind

Text: / handwerksblatt.de

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