Arbeitslohn; Arbeitsvertrag

Einfach den Lohn nicht rausrücken geht nicht!Foto: © Andriy Popov/123RF.com

Vorlesen:

Der Chef darf nicht einfach den Lohn kürzen

Betriebsführung

Ein Arbeitgeber darf nicht einseitig die Arbeitszeit und das Arbeitsentgelt eines Mitarbeiters kürzen. Selbst dann nicht, wenn es im Arbeitsvertrag eine entsprechende Klausel gibt.

Eine Klausel, die dem Chef das Recht gibt, Arbeitszeit und Lohn einseitig zu reduzieren, ist unwirksam.

Der Fall: Die besagte Klausel erlaubte, dass die Arbeitszeit durch den Arbeitgeber "entsprechend gekürzt werden” kann, und zwar einseitig und ohne Rücksprache mit dem Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber berief sich darauf, kürzte die Arbeitszeit um 50 Prozent und setzte entsprechend den Lohn herab.

Das Urteil: Das geht nicht, sagt das Landesarbeitsgericht Köln. Die Klausel ermögliche – rechtlich unzulässige – einseitige Eingriffe in den Kernbestand des Arbeitsverhältnisses. Bei Arbeitszeit und Arbeitsentgelt handele es sich um wesentliche Elemente des Arbeitsvertrags. Gerade diese Punkte dürften nicht einseitig vom Arbeitgeber geändert werden. 

 Auch die im Wege einer Änderungs­kündigung vor­genommene Reduzierung der Arbeitszeit um 50 Prozent sei nicht möglich, da die Klausel insgesamt unwirksam sei.

Das könnte Sie auch interessieren:

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 29. Januar 2016; Az. 4 Sa 849/15

aki; Foto: © Andriy_Popov/123RF.com

 

 

Text: / handwerksblatt.de

Das könnte Sie auch interessieren: