Erste Hilfe und dann zum Durchgangsarzt!

Erste Hilfe und dann zum Durchgangsarzt! (Foto: © Jozef Polc/123RF.com)

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Was tun nach einem Arbeitsunfall?

Selbst die besten Arbeitsschutzmaßnahmen bieten keine absolute Sicherheit. Verletzt sich ein Mitarbeiter, müssen Chefs nicht nur für Erste Hilfe sorgen.

Wie schnell ist das passiert: Der Gebäudereiniger fällt von der Leiter, der Schreiner hämmert auf den Daumen oder der Bäcker verbrennt sich am Backblech. Ganz zu schweigen von den großen Gefahren für die Mitarbeiter auf Baustellen. Zwar können Gefährdungsbeurteilung, Unterweisung und die persönliche Schutzausrüstung Arbeitsunfällen vorbeugen, aber kompletter Schutz ist eine Illusion. Was kann und muss der Chef tun, wenn ein solcher Ernstfall trotz aller Schutzmaßnahmen eintritt?

Hintergrund

Um zu wissen, welche Pflichten der Arbeitgeber hat stellt sich zuerst die Frage: Liegt überhaupt ein Arbeitsunfall vor? Das Gesetz definiert den Arbeitsunfall als "zeitlich begrenzt von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis", das ein versicherter Arbeitnehmer wegen einer Tätigkeit erleidet, die in direktem Zusammenhang mit seiner Arbeit steht. Der Unfall darf also nicht vom Arbeitnehmer verschuldet sein, sondern muss auf seine ausgeübte Tätigkeit zurückzuführen sein. Nutzt beispielsweise der Arbeitnehmer entgegen der Anweisung des Arbeitgebers keine Schutzkleidung und kommt es deshalb zu einem Unfall, liegt kein Arbeitsunfall vor. Genauso wenig, wenn sich der Arbeitnehmer während der Arbeitszeit verletzt, weil er zu tief ins Glas geschaut hat. Dasselbe gilt bei privaten Tätigkeiten während der Arbeit. Geht der Arbeitnehmer zum Beispiel während der Mittagspause um den Block und verletzt sich hierbei, liegt kein Arbeitsunfall vor. Folgen eines Arbeitsunfalls können körperliche und/ oder psychische Gesundheitsschäden sein, sowie Beschädigungen an oder der Verlust von Arbeits- oder Hilfsmitteln; im schlimmsten Fall sogar der Tod.

Achtung

Der Arbeitsunfall ist vom sogenannten Wegeunfall zu unterscheiden! Ein Wegeunfall ereignet sich auf direktem Weg von der Wohnung zur Arbeitsstätte oder zurück. Liegt ein Arbeitsunfall vor, muss die gesetzliche Unfallversicherung dem Arbeitnehmer die entsprechenden Leistungen gewähren. Hierunter können die Übernahme der Kosten für die ärztliche Behandlung, eine Reha oder sogar die Zahlung einer Rente fallen.

Untersuchung beim Arzt und Meldung an die Versicherung

Als erstes muss bei einem Arbeitsunfall Erste Hilfe geleistet werden – falls erforderlich. Der Arbeitnehmer sollte sich unmittelbar nach dem Unfall von einem sogenannten Durchgangsarzt untersuchen lassen. Ein Durchgangsarzt ist in der Regel ein Chirurg oder ein Orthopäde, der von der gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) eine spezielle Zulassung bekommen hat. Außerdem sollten Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den Unfall melden, um für etwaige Folgeschäden den Versicherungsschutz nicht zu verlieren.

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Arbeitgeber müssen dem Unfallversicherungsträger einen Arbeitsunfall sofort melden, wenn der Versicherte getötet oder so verletzt ist, dass er mehr als drei Tage arbeitsunfähig ist. Die Mitteilung muss der Arbeitgeber innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Unfalls vornehmen. Der Geschädigte kann vom Chef auch eine Kopie der Mitteilung verlangen.

Praxistipp: Arbeitgeber sollten jeden noch so kleinen Unfall dokumentieren und besonders Angaben zum Ort und zum Zeitpunkt des Unfalls, zum Unfallhergang und zur Art der Verletzung sowie Angaben zum Arbeitnehmer aufschreiben! Außerdem sollten sie durchgeführte Erste-Hilfemaßnahme, den Ersthelfer und unter Umständen vorhandene Zeugen notieren.

Anna Rehfeldt, LL.M., Rechtsanwältin in Berlin

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Text: / handwerksblatt.de

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