Azubi, Befristung

Heute Azubi, morgen befristet angestellt. Foto: © auremar/123RF.com

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Befristung für Ex-Azubi

Betriebsführung

Es ist erlaubt, einen früheren Azubi ohne Sachgrund befristet einzustellen.

Azubis zu übernehmen ist bei den vielen Betrieben die beste Methode, einen guten Mitarbeiter zu bekommen. Ist die Auftragslage aber unsicher und will man sich nicht zu langfristig binden, gibt es auch die Möglichkeit, den Arbeitsvertrag zu befristen. Die Beschäftigung als Azubi hindert den Chef nämlich nicht an einer anschließenden Anstellung auf Zeit - auch ohne sachlichen Grund.

Grundsätzlich gilt: Wer Arbeitnehmer nur befristet einstellen kann oder will, der hat die Möglichkeit die Befristung durch einen sachlichen Grund zu rechtfertigen. In diesem Fall kann die Befristung solange aufrechterhalten bleiben, wie der Sachgrund besteht. Die zweite Variante ist die sachgrundlose Befristung. Diese ist zeitlich jedoch streng reglementiert. Die Befristung darf insgesamt maximal zwei Jahre dauern. Weitere Voraussetzung für eine sachgrundlose Befristung ist, dass zuvor keine Beschäftigung beim gleichen Arbeitgeber bestand. Liegt eine der Voraussetzungen nicht vor, wird kraft Gesetz ein unbefristeter Vertrag geschlossen. Für Arbeitgeber stellt sich hierbei die Frage: Ist die Beschäftigung im Rahmen der Ausbildung zugleich eine Beschäftigung im Sinne des Befristungsrechts?

Was ist passiert? Der spätere Arbeitnehmer absolvierte in den 70er Jahren beim Arbeitgeber eine Ausbildung zum Elektroniker. Im Jahr 2008 schlossen Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen auf ein Jahr befristeten Arbeitsvertrag ohne Sachgrund. Nach Ablauf des Jahres klagte der Arbeitnehmer auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Befristung beendet war, da nach seiner Ansicht die Befristung unwirksam sei und in Folge dessen ein unbefristeter Arbeitsvertrag bestand. Die Ausbildung sei eine Vorbeschäftigung, sodass eine sachgrundlose Befristung gar nicht möglich gewesen sei.

 

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Die Entscheidung: Das Bundesarbeitsgericht (Az. 7 AZR 375/10) war anderer Ansicht. Die Berufsausbildung stellt nach Ansicht der Erfurter Richter keine Vorbeschäftigung im Sinne des Befristungsrechts dar. Daher konnte der Arbeitsvertrag ohne Sachgrund befristet werden. Die Regelungen dienen dazu, einen Missbrauch durch Kettenbefristungen zu verhindern. Die befristete Übernahme eines vormaligen Azubis dient demgegenüber dazu, letzterem einen einfachen Übergang in die Arbeitswelt zu verschaffen (sogenannte Beschäftigungsbrücke), sodass ein Missbrauch des Befristungsrecht in der Regel nicht anzunehmen ist und der Gesetzeszweck der sachgrundlosen Befristung eines Azubis nicht entgegensteht.

Vorliegend war zwar zu berücksichtigen, dass die Ausbildung schon lange zurücklag. Allerdings sind nach der Auslegung der Regelungen des Befristungsrechts in der Regel nur solche Vorbeschäftigungen einzubeziehen, die innerhalb der letzten drei Jahre vor der sachgrundlosen Befristung beim gleichen Arbeitgeber bestanden haben.

Fazit: Die sachgrundlose Befristung ist gerade für den Übergang von der Ausbildung in den Beruf eine geeignete Möglichkeit, die Beschäftigung auszutesten. War der Mitarbeiter vorher Azubi, greifen die Regelungen des Befristungsrechts nicht ein. Das heißt, eine sachgrundlose Befristung kann vereinbart werden, wenn die übrigen Voraussetzungen ebenfalls eingehalten werden.
Liegt die Ausbildung länger als drei Jahre zurück, gilt das Verbot außerdem wegen Zeitablaufs nicht. Das trifft übrigens auch auf andere Formen der Vorbeschäftigung zu und  nicht nur auf Ausbildungsverhältnisse.

Text: Rechtsanwältin Anna Rehfeldt, LL.M.

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Text: / handwerksblatt.de

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