In diesem Fall musste der Dieb noch nicht mal eine Tür aufbrechen.

In diesem Fall musste der Dieb noch nicht mal eine Tür aufbrechen. (Foto: © decoret/123RF.com)

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Handwerker haftet für Diebstahl aus der Werkstatt

Ein Werkstattinhaber muss alles Zumutbare tun, um Diebstahl von Kundeneigentum zu verhindern. Versäumt er das, muss er Schadensersatz leisten.

Vertraut ein Kunde sein Eigentum einem Handwerker zur Reparatur an, muss der dafür sorgen, dass es sicher aufbewahrt wird. Die Anforderungen, was ihm zumutbar ist, sind umso höher sind, je wertvoller der Gegenstand und je einfacher er zu entwenden ist.

Der Fall

Ein Kunde hatte seinen Yamaha-Bootsmotor zur Inspektion in eine Werkstatt gegeben. Der Unternehmer lagerte den Motor auf einem Transportgestell auf seinem Grundstück, das teilweise nur mit einem Maschendrahtzaun gesichert war. An einem Wochenende wurde der Motor über Nacht gestohlen.

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Das Urteil

Das Oberlandesgericht nahm den Handwerker in die Pflicht. Der Werkunternehmer habe eine Nebenpflicht aus dem Inspektionsvertrag verletzt, so das Urteil. Er hätte den Motor nicht nachts auf dem unzureichend gesicherten Grundstück stehen lassen dürfen. Ein Unternehmer müsse alles Zumutbare tun, um einen Diebstahl der ihm anvertrauten Gegenstände zu verhindern. Dabei seien die Anforderungen an das Zumutbare umso höher, je wertvoller der Gegenstand und je einfacher er zu entwenden sei. Hier sei der Bootsmotor auf dem Transportgestell einfach transportieren gewesen. Der Maschendrahtzaun sei leicht zu überwinden gewesen, ein Herunterdrücken habe gereicht. Es wäre dem Unternehmer auch zumutbar gewesen, den Motor nachts einzuschließen oder das Grundstück mit einem schwer zu überwindenden Metallzaun zu sichern.

Der Schadensersatzanspruch des Mannes entfalle auch nicht deshalb, weil er schon fünf Tage vor dem Diebstahl den Motor hätte abholen können. Angesichts der Größe und des Gewichts erfordere eine solche Abholung eine gewisse Vorbereitung. Der Unternehmer muss den Zeitwert des Motors ersetzen, rund 3.800 Euro.

Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 6. November 2017, Az. 9 U 22/17

Text: / handwerksblatt.de