Jameda, Urteil, Bewertungsportal

Zufrieden oder nicht? Online können alle möglichen Dienstleistungen bewertet werden. Foto: © arcady31/123RF.com

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Bewertungsportal muss Geschäftsmodell ändern

Betriebsführung

Das Internetportal Jameda muss die Daten einer Ärztin löschen, die gegen ihren Eintrag geklagt hatte. Das Urteil könnte laut Experten Auswirkungen auf andere Bewertungsplattformen haben.

Auf dem Bewertungsportal Jameda können Patienten ihre Ärzte nach dem Schulnoten-Prinzip bewerten. Die Plattform lebt davon, dass Ärzte für einen Eintrag mit etwas mehr Funktionen einen monatlichen Mitgliedsbeitrag zahlen können. Dazu bietet sie unterschiedliche Pakete an, die zwischen 59 und 139 Euro pro Monat kosten. Wer für sein Profil zahlt, kann zudem davon ausgehen, dass sein Eintrag in den Profilseiten von nicht zahlenden Medizinern auftaucht. Der Bundesgerichtshof beanstandete jetzt das Geschäftsmodell als nicht neutral. 

Das Urteil könnte laut Experten Auswirkungen auf andere Bewertungsplattformen haben, da die Argumente auf andere Bereiche übertragbar sein könnten.

Der Fall: Seit 2016 wehrte sich eine Kölner Hautärztin dagegen, dass auf ihrer Jameda-Portalseite auch Anzeigen mit Details zu konkurrierenden Ärztekollegen anzeigt werden, die dafür bezahlen. Sie verlangte die Löschung ihres Profils.

Das Urteil: Zu Recht, sagten die Bundesrichter. Das Grundrecht der Frau auf informationelle Selbstbestimmung überwiege in diesem Fall das Recht  Jamedas auf Meinungs- und Medienfreiheit. Die Plattform habe gegen die für Bewertungsportale erforderliche Neutralität verstoßen, weil sie mit ihrem Geschäftsmodell diejenigen Ärzte bevorzuge, die für ihren Eintrag bezahlten. "Mit der beschriebenen, mit dem Bewertungsportal verbundenen Praxis verlässt die Beklagte ihre Stellung als neutraler Informationsmittler", so das Urteil. Jameda muss sein Geschäftsmodell anpassen und darf künftig keine Anzeigen der Premiumkunden mehr in den Profilen von nicht zahlenden Medizinern zeigen.

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Bundesgerichtshof, Urteil vom 20. Februar 2018, Az. VI ZR 30/17

Text: Anne Kieserling

Foto: © arcady31/123RF.com

 

Text: / handwerksblatt.de

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