Der Kunde kann zum Sachverständigen seines Vertrauens gehen.

Der Kunde kann zum Sachverständigen seines Vertrauens gehen. (Foto: © goodluz/123RF.com)

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Autofahrer darf Kfz-Gutachter frei wählen

Wer in einen Autounfall verwickelt wird, kann selbst entscheiden, welchen Kfz-Sachverständigen er beauftragt. Die Versicherung darf ihm die Auswahl nicht vorschreiben und muss alle Kosten tragen.

Haftpflichtversicherungen müssen bei Unfällen grundsätzlich die Kosten für den Sachverständigen des Unfallgegners übernehmen. Oft kürzen sie aber ihre Leistung mit der Begründung, dass der Geschädigte ihr günstigeres Gegenangebot nicht angenommen habe. Der Druck wird immer stärker. Wie schon das Amtsgericht München schiebt auch das Amtsgericht Pfaffenhofen dieser Praxis einen Riegel vor: Die Versicherung darf die Kosten für das Gutachten nicht einseitig kürzen, sagt es in einem aktuellen Urteil.

Der Fall

Nach einem Verkehrsunfall ließ der Geschädigte sein Fahrzeug von einem Sachverständigen begutachten. Die Kosten für das Gutachten beliefen sich auf 561,40 Euro. Da der Unfallgegner vollständig für den Unfall haftete, verlangte der Geschädigte von dessen Versicherungsunternehmen die Erstattung. Das zahlte jedoch nur einen Betrag in Höhe von 280 Euro. Mit der Begründung, man habe dem Geschädigten eine Liste von Sachverständigen übersandt, die – unabhängig von der Höhe des Schadens – ein Gutachten zum Festpreis von 280 Euro erstellen würden. Mehr wollte der Versicherer nicht leisten.

Das Urteil

Das Amtsgericht stellte sich auf die Seite des Autofahrers und sprach ihm den kompletten Betrag zu. Es habe ihm freigestanden, einen eigenen Sachverständigen zu beauftragen und sein Anspruch sei auch nicht auf 280 Euro begrenzt. Das Verhalten des Versicherers verstieße gegen zahlreiche schadensrechtliche Grundsätze des Bundesgerichtshofs. Dieser hat entschieden, dass der Geschädigte zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen darf, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint. Er ist also berechtigt, einen qualifizierten Kfz-Sachverständigen seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen (BGH, zum Beispiel im Urteil vom 23. Januar 2007, Az. VI ZR 67/06).

Zum einen seien die Bedingungen, unter denen der Festpreis mit den Sachverständigen ausgehandelt wurde, nicht nachvollziehbar. Offen sei dies jedenfalls nicht kommuniziert worden. 

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Freie Sachverständige müssten sich den Pauschal-Festpreisen unterordnen

Problematisch sei weiterhin, dass bei dieser Praxis diejenigen Sachverständigen nicht gewählt werden dürften, die nicht unter SV-NET gelistet seien. Indirekt hätte dies zur Folge, dass freie Sachverständige sich den Pauschal-Festpreisen unterordnen müssten. Tatsächlich müssten aber die Sachverständigenkosten nach BVSK abgerechnet werden können und sich dabei das Grundhonorar nach der Schadenshöhe bemessen. 

Das Urteil wörtlich: "Problematisch wäre zudem, dass nun SV-Net die Sachverständigenkosten festlegen würde, während, was auch der Beklagten hinlänglich bekannt ist, die Sachverständigen nach BVSK abgerechnet werden können. Danach bestimmt sich das Grundhonorar nach der Schadenshöhe. Die Abrechnung nach BVSK ist zudem höchstrichterlich anerkannt. Auch das OLG München hat hierzu ausführlich schon Position bezogen. Statt Klarheit zu schaffen, würde SV-Net zu einem Wettbewerb der Preise, allerdings nur nach unten, führen, ähnlich wie dies bereits im Rahmen der Mietwagenkosten zwischen Schwacke- und Fraunhofer-Liste der Fall ist."

Unabhängigkeit ist zweifelhaft

Die Auswahl des Sachverständigen stehe dem Geschädigten zu, nicht dem Versicherer, betonte das Gericht. Für den Ersatz der Kosten reiche aus, dass er eine plausible Sachverständigen-Rechnung vorlege.

Ein Geschädigter verstoße auch nicht gegen seine Schadensminderungspflicht, wenn er keinen vom Versicherer vorgeschlagenen Sachverständigen beauftrage. Außerdem sei es aus Sicht des Geschädigten überaus zweifelhaft, ob er von einem im Lager des Schädigers stehenden Sachverständigen tatsächlich ein unabhängiges Gutachten erwarten könne (so auch die auch Urteile des AG München, Az. 343 C 7821/17 und 322 C 12124/17).

Amtsgericht Pfaffenhofen an der Ilm, Urteil vom 15. Dezember 2017, Az. 1 C 841/17

Text: / handwerksblatt.de

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