Feiertage, Urlaub, Überstunden

Gesetzliche Feiertage sind keine Werktage (Foto: © Sergii Gnatiuk/123RF.com)

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Feiertage sind kein Ausgleich für Überstunden

Der Arbeitgeber darf bei Berechnung der Arbeitszeit Urlaubs- und Feiertage nicht als Ausgleichstage anrechnen.

Urlaubs- und gesetzliche Feiertage, die auf einen Werktag fallen, sind keine Ausgleichszeiten für Überstunden. Bei der Berechnung der Höchstarbeitszeit müssen sie außen vor bleiben, sagt das Bundesverwaltungsgericht. Das gelte auch für Urlaubstage, die über den gesetzlichen Mindesturlaub hinaus gewährt werden.

Der Fall: Eine Universitätsklinik führt für die Ärzte Arbeitszeitkonten, um die Einhaltung der höchstzulässigen Arbeitszeit im Jahresdurchschnitt sicherzustellen. Dabei werden die wöchentliche Höchstarbeitszeit als Soll verbucht und die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden als Haben erfasst. Tage des gesetzlichen Mindesturlaubs werden so verbucht, als sei an ihnen regulär gearbeitet worden. Darüber hinausgehende Urlaubstage und gesetzliche Feiertage, die auf einen Werktag fallen, wertete die Klinik hingegen mit einer geleisteten Arbeitszeit von null Stunden. Diese Tage wurden zum Ausgleich für Überstunden an anderen Tagen herangezogen. Die Bezirksregierung Köln untersagte diese Praxis, weil sie darin einen Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz sah.

Das Urteil: Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) sah ebenfalls einen Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz – wie schon die Vorinstanzen. Nach Auffassung des BVerwG dürfen Urlaubstage, auch wenn sie über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehen, bei der Berechnung der Höchstarbeitszeit nicht als Ausgleichstage herangezogen werden.

Feiertage sind keine Werktage

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Aus dem systematischen Zusammenhang des Arbeitszeitgesetzes und des Bundesurlaubsgesetzes ergebe sich, dass als Ausgleichstage nur dienen können, an denen der Arbeitnehmer nicht schon wegen Urlaubs von der Arbeitspflicht freigestellt ist. Ebensowenig dürften gesetzliche Feiertage, die auf einen Werktag fallen, bei der Berechnung herangezogen werden. Gesetzliche Feiertage seien keine Werktage und grundsätzlich beschäftigungsfrei. Daher würden sie bei der Berechnung der werktäglichen Höchstarbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz nicht in den Ausgleich einbezogen.

EU-Recht stehe dem nicht entgegen. Die Arbeitszeitrichtlinie der Europäischen Union, die zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer erlassen wurde, verpflichte die Mitgliedstaaten zur Gewährleistung eines Mindeststandards, ohne darüber hinausgehende, den Standard verbessernde nationale Regelungen auszuschließen.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 9. Mai 2018, Az. 8 C 13.17

Text: / handwerksblatt.de

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