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HWK Trier | April 2024
Webinar zur Fachkräfteeinwanderung
Die Neuregelungen der Fachkräfteeinwanderung sind nicht leicht zu durchschauen. Ein Webinar der LAG Welcome Center klärt die Teilnehmenden darüber auf.
Bis zum 1. Januar 2019 müssen Arbeitgeber in allen Gefährdungsbeurteilungen festhalten, welchen Risiken schwangere oder stillende Frauen im Betrieb ausgesetzt sind. (Foto: © Thanatip Srahogthong/123RF.com)
Vorlesen:
Juli 2018
Auch wer in Werkstatt oder Vertrieb keine Frauen beschäftigt, muss bis zum 1. Januar 2019 das neue Mutterschutzgesetz in allen Gefährdungsbeurteilungen berücksichtigen. Sonst drohen Bußgelder.
Seit dem 1. Januar ist das neue "Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium“, auch Mutterschutzgesetz oder kurz MuSchG, in Kraft. Das hat auch Auswirkungen auf die Gefährdungsbeurteilungen eines Betriebes: Arbeitgeber müssen in allen Beurteilungen nun mögliche Risiken für werdende oder stillende Mütter aufnehmen – auch wenn auf den entsprechenden Arbeitsplätzen gar keine Frauen tätig sind.
Laut MuSchG können Arbeitgeber mit einem Bußgeld von bis zu 5.000 Euro rechnen, wenn sie die Gefährdung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beurteilen. Diese Verordnung aus dem Gesetz tritt zum 1. Januar 2019 in Kraft. Bis dahin sollten Betriebsinhaber also ihre Gefährdungsbeurteilungen aktualisiert haben.
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