Arbeitnehmer in größeren Unternehmen sollen die Möglichkeit haben, nach einer gewissen Zeit in Teilzeit wieder in einen Vollzeitjob zurückkehren zu können. (Foto: © Jozef Polc/123RF.com)

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Die Brückenteilzeit kommt

Betriebsführung

Einmal Teilzeit und zurück: Mit der Brückenteilzeit sollen Arbeitnehmer leichter in eine Vollzeitstelle zurückkehren können. Der Bundesrat hat keine Einwände. Das Handwerk schon.

Inhaber größerer Handwerksunternehmen müssen sich ab 2019 mit der neuen Brückenteilzeit beschäftigen. Haben sie mehr als 45 Mitarbeiter, dann haben ihre Beschäftigten ab dem kommenden Jahr die Möglichkeit, nach einer gewissen Zeit in Teilzeit wieder in einen Vollzeitjob zurückkehren zu können. Die Dauer der Teilzeit müssen sie aber vorab mit dem Chef schriftlich vereinbart haben. Zwischen einem und fünf Jahren sind möglich.

Der Bundesrat hat am 23. November 2018 die Einführung der Brückenteilzeit gebilligt. Sie ermöglicht Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in Betrieben, ihre Arbeitszeit für ein bis fünf Jahre zu reduzieren.

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Es wird allerdings eine "Zumutbarkeitsgenze" geben. Das heißt, der Arbeitgeber muss nur einem von 15 Arbeitnehmern die temporäre Teilzeit gewähren, wenn das Unternehmen zwischen 46 und 200 Mitarbeiter hat.

Hier sind aus Sicht des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks aber noch Punkte offen, die sich anhand des Gesetzentwurfs der Bundesregierung nicht klären lassen: Werden bei der Berechnung der Schwellenwerte Teilzeitbeschäftigte anteilig ihrer Arbeitszeit oder pro Kopf berechnet? Wird der einzelne Betrieb vor Ort oder das Unternehmen als Ganzes als Bezugsgröße genommen? Gerade für Filialbetriebe etwa im Friseur-, Kfz-, Bäcker- oder Fleischhandwerk sind das zentrale Fragen.

Das ist vorgesehen:

  • Die Brückenteilzeit soll es Teilzeitbeschäftigten ermöglichen, leichter in einen Vollzeitjob zu wechseln.
  • Umgekehrt können danach aber auch Vollzeitbeschäftigte leichter auf Teilzeit gehen.
  • Beschäftigte sollen das Recht auf eine befristete Teilzeitphase von einem bis zu fünf Jahren haben.
  • Besondere Gründe wie Kindererziehung oder Pflege von Angehörigen müssen sie nicht geltend machen.
  • Voraussetzung ist, dass das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht und keine schwerwiegenden betrieblichen Gründe dagegen sprechen.
  • Gelten soll der Anspruch für Unternehmen mit mindestens 45 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. 
  • Zumutbarkeit: Für Betriebe zwischen 46 und 200 Arbeitnehmern soll eine besondere Zumutbarkeitsgrenze gelten. Der Arbeitgeber muss nur einem von 15 Arbeitnehmern die temporäre Teilzeit gewähren. 


Erleichterungen bei Arbeitszeitverlängerung

Die Bundesregierung will mit dem Gesetzentwurf die Arbeitszeitwünsche von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern stärken, die ohne zeitliche Begrenzung in Teilzeit arbeiten. Künftig muss der Arbeitgeber Wünsche nach Veränderung der Arbeitszeit mit der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer ausdrücklich erörtern. Der Arbeitgeber trägt die Beweislast, wenn er den Antrag auf Verlängerung der Arbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten ablehnt.  

Text: / handwerksblatt.de

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