WLAN, BGH, Störerhaftung, Urteil

Nicht nur Bäckereien können ihren Kunden jetzt unbesorgt kostenloses WLAN bieten, damit diese ihre Selfies gleich online stellen können. (Foto: © Shao-Chun Wang/123RF.com)

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WLAN-Betreiber haften nicht für Dritte

Betriebsführung

Abmahnungen für Betriebe, die ihren Kunden freien Internetzugang bieten, gehören der Vergangenheit an. Der Bundesgerichtshof bestätigt die Abschaffung der Störerhaftung.

Betreiber von WLAN-Hotspots haften nicht mehr für Verletzungen des Urheberrechts, die Dritte in ihrem Netzwerk begehen. Mit seinem Urteil vom 26. Juli bestätigt der Bundesgerichtshof inhaltlich das Telemediengesetz aus dem letzten Jahr. Das Gericht entschied über einen Fall, in dem ein Computerspiel illegal im Netz verbreitet worden war.

Auch Handwerksbetriebe wie Bäckereien oder Friseure können ihren Kunden drahtlose Netzwerke (WLAN) anbieten und müssen nicht mehr befürchten, für Rechtsverstöße von Nutzern – wenn diese etwa illegal Musik oder Filme herunterladen – haftbar gemacht zu werden. Der BGH bestätigt außerdem, dass die damaligen Gesetzesänderungen mit dem Europarecht vereinbar sind.

Allerdings: Bei Urheberrechtsverstößen können WLAN-Betreiber weiterhin gerichtlich zu Sperrmaßnahmen verpflichtet werden, zum Beispiel durch voreingestelltes Sperren bestimmter Websites. Dadurch sollen die Rechteinhaber weiterhin geschützt bleiben.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 26. Juli 2018, Az. I ZR 64/17 

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Text: / handwerksblatt.de

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