Bäcker, Lebensmittelrecht

Wer Hygienevorschriften nicht einhält, soll demnächst im Internet stehen. (Foto: © Tyler Olsen/123RF.com)

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Bäcker kritisieren "Internetpranger"

Betriebsführung

Verstöße gegen Lebensmittelvorschriften sollen sechs Monate lang im Internet einsehbar sein. Der Gesetzentwurf sei Flickschusterei anstelle einer rechtsstaatlich richtigen Lösung, sagt das Bäckerhandwerk.

Verbraucher können künftig Informationen über erhebliche Verstöße gegen Lebensmittelvorschriften sechs Monate lang im Internet einsehen. Das sieht der Gesetzentwurf zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzes vor, den das Bundeskabinett am 1. August verabschiedet hat. Das Bäckerhandwerk zeigt sich enttäuscht. Das Gesetz weise verfassungsrechtliche Mängel auf und richte sich nicht nach den Vereinbarungen des Koalitionsvertrages.

Hintergrund: Das Bundesverfassungsgericht hatte den Weg nur unter bestimmten Voraussetzungen frei gemacht. In seinem Urteil vom März 2018 (Az.: 1 BvF 1/13) hatte es beschlossen, dass eine Veröffentlichung von lebensmittelrechtlichen Verstößen nur verfassungsgemäß ist, wenn gesetzlich geregelte Löschungsfristen eingeführt werden und die Norm verfassungskonform angewandt wird. Das Bundeskabinett beschloss nun einen Gesetzentwurf, der eine Löschungsfrist von sechs Monaten vorsieht.

Existenz kleiner Betriebe gefährdet

"Politisch ist eine verpflichtende Veröffentlichung auch mit Löschungsfrist höchst bedenklich," erklärt Daniel Schneider, Hauptgeschäftsführer des Zentralverbands des Deutschen Bäckerhandwerks. "Das Bundesverfassungsgericht hat eine rein rechtliche Bewertung vorgenommen und klare Grenzen aufgezeigt. Dabei haben die Richter festgestellt, dass eine Veröffentlichung von Kontrollergebnissen existenzgefährdende Folgen haben kann." Sie gleiche dem mittelalterlichen Pranger und greife tief in die Grundrechte eines Unternehmers ein, vor allem, wenn der Verstoß nicht einmal rechtskräftig festgestellt wurde. "Besser wäre eine Regelung, die die verlangte verfassungskonforme Anwendung durch die Behörden flächendeckend garantiert, statt eine sinnlose Löschungsfrist zu schaffen", ergänzt er.

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Besonders für kleine Handwerksbetriebe könnten Veröffentlichungen von Verstößen existenzvernichtend sein. So prüft der Zentralverband, ob sich der Staat haftbar machen lassen muss, wenn sich die Einschätzung der Lebensmittelüberwachung im Nachgang als falsch herausstellt.

Zusätzlich missachte das Gesetz in der jetzt beschlossenen Form den Koalitionsvertrag. Der Zentralverband fordert daher statt Flickschusterei eine eindeutige Regelung, die die verfassungsrechtlich gebotene Verhältnismäßigkeit klar einhält und hierbei sowohl die Interessen der Verbraucherschaft als auch die Grundrechte der Unternehmer gewährleistet.

Hintergrund: Der Paragraph 40 Absatz 1a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB) sieht vor, dass die Behörden die Öffentlichkeit über bestimmte Verstöße gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften informieren. Etwa dann, wenn der hinreichende Verdacht besteht, dass ein Produkt ein Risiko für die menschliche Gesundheit mit sich bringen kann. Das kann sein, wenn Unternehmen gegen Hygienevorschriften verstoßen oder ihre Sorgfaltspflichten nicht einhalten. Das Bundesverfassungsgericht hatte entschieden, dass die amtliche Information über Verstöße gegen das LFGB grundsätzlich verfassungsgemäß ist. Allerdings müsse sie zeitlich so begrenzt sein, dass sie sowohl den Anspruch der Verbraucherinnen und Verbraucher auf Information als auch die Interessen der betroffenen Unternehmen angemessen berücksichtige.

Text: / handwerksblatt.de

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