Elektrogesetz

Ab sofort ist alles Elektroschrott, für das nicht eine Ausnahmeregel gilt. (Foto: © Katarzyna Białasiewicz/123RF.com)

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Auch Möbel oder Kleidung können Elektroschrott sein

Betriebsführung

Ab dem 15. August fallen sämtliche elektrischen und elektronischen Geräte in den Anwendungsbereich des Elektrogesetzes – es sei denn, sie sind ausdrücklich ausgeschlossen.

Das "Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten" – kurz: Elektrogesetz – regelt die Pflichten beim Vertrieb von Elektrogeräten und der Entsorgung von Elektroschrott. 2005 wurde es eingeführt, 2015 erweitert. Es verpflichtet Hersteller und Händler, ihre elektrischen Produkte vor dem Verkauf in Deutschland bei der zuständigen Behörde zu registrieren und ihre verkauften Mengen regelmäßig zu melden. Unternehmen müssen darüber hinaus dafür sorgen, dass ihre verkauften Geräte über ein Entsorgungsunternehmen umweltgerecht entsorgt werden.

Ab dem 15. August wird die Definition von Elektrogeräten erweitert, der sogenannte offene Anwendungsbereich tritt in Kraft: Alle Geräte, die in irgendeiner Weise elektrische Funktionen besitzen, fallen ab sofort in den Geltungsbereich des Elektrogesetzes. Also zum Beispiel auch ein elektrisch einstellbarer Schreibtisch oder Bekleidung mit elektronischen Funktionen wie ein blinkender LED-Turnschuh oder Kunsthandwerk mit elektronischer Beleuchtung. 

Für Verbraucher bedeutet das, dass solche Produkte künftig bei einer entsprechenden Sammelstelle entsorgt werden müssen. Für Händler gilt, dass sie eine Sammelstelle unter Umständen einrichten müssen. Und für Hersteller, dass grundsätzlich alle Produkte mit Elektrokomponenten bei der Stiftung Elektro-Altgeräte Register (ear) registriert werden müssen.  

Zusammengesetzte Produkte sind im Einzelfall zu beurteilen

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Ausschlaggebend ist nach Aussage der ear, ob es sich bei Produkten mit elektrischen Funktionen tatsächlich auch um eine Funktion des zu beurteilenden Produkts handelt, oder ob gegebenenfalls zwei voneinander getrennte Produkte vorliegen. Letzteres könnte etwa der Fall sein, wenn in einer Wohnzimmerschrankwand eine Leuchte montiert ist, die einfach ausgebaut und ausgetauscht werden kann. In diesem Fall wird die Schrankwand nicht durch die Leuchte zum Elektro und Elektronikgerät, vielmehr liegen zwei getrennte Produkte vor. Die Leuchte, nicht aber die Schrankwand fällt in den Anwendungsbereich des Elektrogesetzes.

Dagegen wird der Badezimmerschrank mit leuchtendem Spiegel einheitlich als Elektro- und Elektronikgerät zu bewerten sein. Hier, wie bei allen anderen "zusammengesetzten Produkten" gilt: Es handelt sich nur dann um ein einheitliches Produkt, das insgesamt als Elektro- und Elektronikgerät qualifiziert werden kann, wenn
- die betreffenden Produkte körperlich verbunden sind und nur mit unverhältnismäßigem Aufwand getrennt werden können oder
- eine dauerhafte Verbindung dadurch besteht, dass das Elektrogerät funktional an die Nutzungsdauer des anderen Produkts gebunden ist. Dies gilt etwa, wenn der Gebrauch des anderen Produkts bzw. Gesamtprodukts vom Elektrogerät abhängig ist und das Elektrogerät nicht nur in Sonderfällen der Nutzung des anderen bzw. Gesamtprodukts dient. Ob dies der Fall ist, ist jeweils im Einzelfall zu beurteilen.

Neu ist die Einteilung in sechs statt bisher zehn Kategorien:

1. Wärmeüberträger
2. Bildschirme, Monitore und Geräte, die Bildschirme mit einer Oberfläche von mehr als 100 cm² enthalten
3. Lampen
4. Geräte, bei denen mindestens eine der äußeren Abmessungen mehr als 50 cm beträgt (Großgeräte)
5. Geräte, bei denen keine der äußeren Abmessungen mehr als 50 cm beträgt (Kleingeräte)
6. Kleine Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik, bei denen keine der äußeren Abmessungen mehr als 50 cm beträgt

Diese sechs Kategorien definieren den Anwendungsbereich des Elektrogesetzs nicht mehr abschließend, das heißt, dass das Gesetz auch solche Geräte erfasst, die sich keiner dieser Kategorien zuordnen lassen.

 

Mehr Informationen finden Sie beim Umweltbundesamt.

Text: / handwerksblatt.de