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Wer derf wann wie abheben? Die Drohnenverordnung regelt es! (Foto: © Marai Dryfhout/123RF.com)

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Kollege Drohne darf nicht alles

Betriebsführung

Ferngesteuerte Fluggeräte waren früher mal Kinderspielzeug. Heute erleichtern sie Handwerkern den Arbeitsalltag. Wir geben Tipps für ihren rechtssicheren Einsatz.

Drohnen, auch Multikopter genannt, erfreuen sich im Handwerk einer rasant wachsenden Beliebtheit. Die fliegenden technischen Helfer werden beispielsweise zur zeit- und kostenschonenden Begutachtung von Dächern, Solaranlagen oder Fassaden eingesetzt. Damit kann ein Handwerker den Zustand eines wartungsbedürftigen Bauwerkes in kürzester Zeit ohne Leiter oder Gerüst, technische Inspektionen oder Vermessung des Gebäudes feststellen.

Der Betrieb einer Drohne ist relativ einfach, unterliegt jedoch zahlreichen Regeln wie zum Beispiel luftverkehrsrechtlichen Pflichten. Diese sollte man vor dem Einsatz unbedingt kennen, um die Sicherheit im Luftraum nicht zu gefährden und keine Strafen zu riskieren.

Die gute Nachricht: Die seit 2017 geltende "Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten", kurz: Drohnenverordnung, verlangt bei Drohnen unter fünf Kilogramm grundsätzlich keine Aufstiegserlaubnis mehr, und zwar sowohl bei gewerblicher wie privater Nutzung. Eine Erlaubnis ist allerdings dann nötig, wenn die Drohne mit Verbrennungsmotor näher als 1,5 Kilometer zur nächsten Wohnbebauung oder Flugplatzbegrenzung betrieben werden soll.

Je größer die Drohne, desto mehr Vorschriften

Ohne weitere Erlaubnis dürfen Drohnen von Behörden starten, die Sicherheitsaufgaben wahrnehmen. Das erleichtert den Helfern von Feuerwehr, THW oder DRK den Einsatz dieser modernen Technik in Not- und Unglücksfallsituationen.

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Je größer die Drohne, desto mehr Vorschriften gibt es. Für das Fliegen eines Gerätes ab zwei Kilogramm ist ähnlich wie beim Auto eine Art "Führerschein" erforderlich (siehe Infokasten "Der Drohnenführerschein"), den man auf Verlangen der Behörde vorzeigen muss.

Vorher eine Erlaubnis einholen muss man bei gewerblich genutzten Drohnen von über fünf Kilogramm und, unabhängig vom Gewicht, beim Einsatz in der Nacht. Der Betrieb von großen Drohnen mit mehr als 25 Kilogramm ist grundsätzlich verboten. Ausnahmen lässt die jeweilige Landesluftfahrtbehörde nur in engen Grenzen zu, wie beispielsweise zu land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken.


Foto: © BMWI

Beim Drohneneinsatz gilt grundsätzlich eine Höhenbeschränkung von 100 Metern. Wer höher hinaus will, muss sich eine Ausnahmeerlaubnis einholen, für die er einen Kenntnisnachweis vorlegen muss. Die Anforderungen sind Ländersache und man muss die Kriterien sowie Gebühren bei jeder Landesluftfahrtbehörde erfragen.


 

Mit der Aufstiegserlaubnis kann es losgehen. Doch Vorsicht, die Drohne darf trotz Erlaubnis nicht überall fliegen! 100 Meter Abstand seitlich und in der Höhe müssen Sie zum Beispiel halten von Menschenansammlungen, Unglücksorten, Katastrophengebieten, Polizeieinsatzorten, oberen/obersten Bundes- und Landesbehörden sowie direkt über Justizvollzugsanstalten, Industrieanlagen, Bundesfernstraßen, Bahnanlagen oder Naturschutzgebieten. 

Ganz verboten ist ein Flug über Wohngrundstücke für Geräte mit mehr als 0,25 Kilogramm oder wenn das Gerät bzw. seine Ausrüstung optische, akustische oder Funksignale empfangen, übertragen oder aufzeichnen kann. Das gilt zumindest dann, wenn der betroffene Eigentümer dem Überflug nicht ausdrücklich zugestimmt hat.

Nicht aus den Augen lassen!

Der Steuerer darf sein Gerät nicht aus den Augen lassen: Verboten ist ein Flug außerhalb seiner Sichtweite, sofern das Gerät fünf Kilogramm oder weniger wiegt. "Außerhalb der Sichtweise des Steuerers" erfolgt der Drohnenbetrieb dann, wenn der Steuerer die Drohne ohne besondere optische Hilfsmittel nicht mehr sehen oder die Fluglage nicht mehr eindeutig erkennen kann.
Foto: © Warongdech Thaiwatcharamas/123RF.comSelbst wenn ein Verbot gilt: Fragen Sie die zuständige Behörde, ob sie ein Ausnahme zulässt! Das kann sie nämlich, sofern keine Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere eine Verletzung der Vorschriften über den Daten- und Naturschutz besteht und der Schutz von Fluglärm in angemessener Art und Weise berücksichtigt wird.

Grundsätzlich gilt natürlich: Stellen Sie bei der Nutzung der Drohne stets sicher, dass Sie niemanden gefährden! Das beinhaltet auch, dass der Multikopter bemannten Luftfahrzeugen und bemannten Freiballonen immer ausweichen muss.

Die Steuerung von Drohnen kann je nach Modell auch durch Videobrillen erfolgen. Dies ist erlaubt, solange der Betrieb in einer Höhe unterhalb von 30 Metern erfolgt und die Startmasse des Fluggeräts nicht mehr als 0,25 Kilogramm beträgt. 


 Die falsche Nutzung von Drohnen kann teuer werden. Denn trotz aller Vorsicht und rechtsgemäßen Nutzung kann es zu Unfällen kommen. Die Frage ist dann: Wer zahlt bei Schäden? Hier bleibt es bei der bisherigen Regelung, dass der Halter/ Eigentümer der Drohne verpflichtet ist, eine spezielle Haftpflichtversicherung für den Betrieb seiner Drohne abzuschließen. Denn für Schäden, die durch den Drohneneinsatz verursacht wurden, kommt die Privathaftpflichtversicherung in der Regel nicht auf!

Versäumt der Halter/ Eigentümer diesen speziellen Versicherungsschutz, so kann dies ein Bußgeld bis zu 50.000 Euro nach sich ziehen – zusätzlich zum Schadensersatz selbst! 

Foto: © gajus/123rf.com

Datenschutz nicht vergessen!

Weitere Geldstrafen drohen vor allem bei Verstößen gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen. Für den Außenstehenden ist es nicht immer ohne weiteres erkennbar, ob die jeweilige Drohne mit einer Kamera ausgestattet ist und wer sie überhaupt betreibt. Hinzu kommt, dass Drohnen , anders als beispielsweise stationäre Videoüberwachungsmaßnahmen, nicht auf einen potentiell zu überwachenden Bereich beschränkt sind, sondern äußerst frei und flexibel eingesetzt werden können. Damit kann ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beobachteten – hier als Recht auf informationelle Selbstbestimmung und das Recht am eigenen Bild – verbunden sein.

Um dem Interesse des Einzelnen an dem Schutz seiner personenbezogenen Daten und seiner Privatsphäre Rechnung zu tragen, hat der Halter einer Drohne daher auch datenschutzrechtliche Anforderungen einzuhalten, die auch in der seit dem 25. Mai 2018 geltenden EU-Datenschutz-Grundverordnung festgelegt werden.

Nicht ohne Kennzeichen

Multikopter mit einer Startmasse von mehr als 0,25 Kilogramm müssen laut Drohnenverordnung ein Kennzeichen tragen. Dieses muss vor dem ersten Abflug an sichtbarer Stelle mit Namen des Halters und seiner Anschrift dauerhaft sowie feuerfest beschriftet sein, damit dieser bei einem Unfall ausfindig gemacht werden kann. Dies kann durch das Anbringen einer feuerfesten Plakette mit Name und Adresse des Halters geschehen. Ein Flug ohne eine derartige Kennzeichnung ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden kann.


Fazit: Drohnen sind praktische Helfer für das Handwerk. Es spricht nichts gegen ihren Einsatz, wenn er verantwortungsbewusst erfolgt. Die neue Drohnenverordnung gibt hierfür grundlegende Regeln vor. Jeder Steuerer einer Drohne wird an der Geschichte der Multikopter in unserer Gesellschaft mitschreiben und uns damit der Antwort näher bringen, ob die Drohne eher Fluch oder Segen darstellt.

Antrag für Starterlaubnis stellen

Wenn Sie sich entschlossen haben, Ihre erlaubnispflichtige Drohne abheben zu lassen, dann wenden Sie sich zur Antragsstellung an Ihre zuständige Landesluftfahrtbehörde, die Ihnen für einen befristeten Zeitraum oder für Einzelflüge Erlaubnis erteilen kann. Die zuständigen Stellen erfahren Sie auf der Website des Luftfahrt-Bundesamtes (LBA). Achtung: Sie müssen Anlagen zum Antrag beilegen, je nach Landesluftfahrtbehörde. In der Regel sind dies Ihre Schulungsnachweise/ Angaben zu Kenntnissen und Erfahrungen des Steuerns, als gewerblicher Verantwortlicher für den geplanten Drohnenflug auch Ihre Registerunterlagen (z. B. Handelsregister, Gewerberegister usw.) sowie eine Kopie der Versicherungspapiere, welche die Übernahme von Schäden durch Drohnen einschließen. 

Der Drohnenführerschein

Der Steuerer der Drohne hat – sofern der Betrieb nicht auf einem Gelände stattfindet, für das eine allgemeine Erlaubnis erteilt und eine Aufsichtsperson bestellt wurde – auf Verlangen der jeweiligen Behörde Kenntnisse in der Anwendung und Navigation dieser Drohne, in den einschlägigen luftrechtlichen Grundlagen sowie der örtlichen Luftraumordnung nachzuweisen. 
Diese Nachweise kann er entweder durch
- eine gültige Erlaubnis als Luftfahrzeugführer oder einer beglaubigten Kopie derselben,
- eine Bescheinigung über eine bestandenen Prüfung von einer vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannten Stelle (gültig für 5 Jahre ab Ausstellungsdatum; Mindestalter 16 Jahre) 
- oder eine Bescheinigung über eine erfolgreiche Einweisung durch einen beauftragten Luftsportverband (DMFV oder DAeC) oder einen von ihm beauftragten Verein (gültig für 5 Jahre ab Ausstellungsdatum; Mindestalter 14 Jahre) erbringen.

 

Autoren: Rechtsanwältin Sandra Dury und Diplomjurist Yannic Ippolito von der Kanzlei Dury Rechtsanwälte

Mehr Informationen finden Sie beim BMVI

Die Handwerkskammer zu Köln bietet am 8. November 2018 ein Seminar zur Drohnenführung an.

 

 

Text: / handwerksblatt.de

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