Arbeitsunfall

Der Weg zur Toilette ist versichert, das "Geschäft" nicht. (Foto: © Nongnuch Leelaphasuk/123RF.com)

Vorlesen:

Kantine und Örtchen: Betreten auf eigene Gefahr!

Wer vom Arbeitsplatz zum Mittagessen oder auf das stille Örtchen geht, ist gesetzlich unfallversichert. Aber nur bis zur Tür, dahinter wird es privat – auch versicherungsrechtlich.

Arbeitnehmer sind im Job gesetzlich unfallversichert. Auch auf dem Weg zur Arbeit und beim Gang zur Kantine oder Toilette werden Unfälle als sogenannte Wegeunfälle von der Berufsgenossenschaft abgedeckt. Und wenn man sich schnell mal ein Brötchen beim Bäcker holt oder zum Essen nach Hause geht? Auch da gilt der gesetzliche Unfallschutz. Allerdings müssen dabei Zeitaufwand und Weg in einem angemessenen Verhältnis zur Pausendauer stehen.

In der Kantine oder auf dem WC befindet sich der Mitarbeiter allerdings "auf eigene Gefahr", das heißt: hier ist er nicht unfallversichert. Doch wann endet die Arbeit und wo beginnt das Privatleben? Die Abgrenzung ist manchmal gar nicht so einfach. In der letzten Zeit mussten die Gerichte hierzu einige Fälle klären.

Manche Umwege sind in Ordnung

Grundsätzlich gilt: Die Mitarbeiter müssen nicht den kürzesten Weg zur Arbeit wählen, sie können auch die verkehrsgünstigsten Straßen fahren. Sie haben dabei die freie Wahl, welches Verkehrsmittel sie nutzen. Wer dabei auf die Bahn warten muss, ist in diesem Moment natürlich ebenfalls versichert. Umwege zur Arbeit sind unfallgeschützt, wenn dies beruflich veranlasst war – etwa zum Auftanken des Wagens (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Az. L 3 U 7/09).

Auch Eltern, die ihr Kind auf dem Weg zur Arbeit in den Kindergarten oder die Schule bringen, genießen gesetzlichen Unfallschutz. Und ausnahmsweise kann auch der Weg von einem anderen Ort als der Wohnung zur Arbeitsstelle versichert sein, wenn der nicht wesentlich länger ist als der übliche Arbeitsweg – zum Beispiel nach einer Übernachtung bei Freund oder Freundin.

Fahrgemeinschaften sind ebenfalls in den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung einbezogen. Das gilt auch beim Abweichen vom normalen Arbeitsweg, wenn dabei ein Kollege von zu Hause abgeholt oder abgesetzt wird.

Das könnte Sie auch interessieren:

Unterbrechnungen sind nicht versichert

Wer aber den Arbeitsweg unterbricht, um privat etwas zu erledigen, hat schlechte Karten: Hier schützt ihn die gesetzliche Unfallversicherung nicht. Eine Sekretärin, die auf dem Weg zum Büro ihre Kleidung aus der Reinigung holt und dabei stürzt, ist in diesem Moment nicht beruflich unterwegs, sagt das Landessozialgericht Hessen (Az. L 3 U 225/10). Die Frau ging bei der Berufsgenossenschaft leer aus. Ebenso der Mann, der auf dem Weg von der Arbeit noch schnell Erdbeeren an einem Straßenstand kaufte und dabei verletzt wurde (Bundessozialgericht, Az. B 2 U 3/13 R).

Manchmal entscheiden Zentimeter

Genauso wie private Einkäufe haben auch Spaziergänge in der Arbeitspause "eigenwirtschaftlichen Charakter" und dienen nicht dem Interesse des Unternehmens. Diese Antwort bekam auch eine Arbeitnehmerin, die sich beim Verlassen der Dienst-Toilette am Türgriff verletzte. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg erklärte, das Verrichten der Notdurft diene den eigenen Interessen und nicht dem Arbeitgeber. Der gesetzliche Unfallschutz greife erst wieder, wenn die Mitarbeiter die Tür der Toilettenräume hinter sich gelassen hätten (Az. L 6 U 526/13). Auch ein Mitarbeiter, der auf dem nassen Boden des Toilettenvorraumes ausrutschte, war nach Ansicht des Sozialgerichts Stuttgart im "unversicherten, privaten Lebensbereich" unterwegs, der die gesamte Toilettenanlage umfasst. Etwa anderes gelte nur für die Wege zur und von der Toilette (Az. S 12 U 1746/17).

Das musste auch eine Lehrerin lernen, die in der Kantine eines Bankinstituts Mitttagessen ging. Sie stürzte auf einer Treppe im Bankgebäude, was dasselbe Gericht nicht als Arbeits-Wegeunfall anerkannte (Az. L 8 U 1506/13).

Manchmal kommt es dabei auf Zentimeter an, wie dieser Fall beweist: Ein Berliner hatte auf dem Weg zur Arbeit eine schwere Knieverletzung zugezogen, weil sein linker Fuß in der Haustür eingeklemmt wurde und er nach vorne stürzte. Das war ein Arbeits-Wegeunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung, sagt das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (Az. L 2 U 3/12). Zwar beginne der Unfallversicherungsschutz erst nach dem Durchschreiten der Haustür. Hier sei der Mann wegen der automatisch schließenden Tür nach vorne gestürzt. Sein Knie müsse sich dabei bereits jenseits der Türschwelle – also auf dem Arbeitsweg – befunden haben, denn nur so könne die Knieverletzung zustande gekommen sein.

Merke also: Essen und das "Geschäft" sind auch für die Unfallversicherung Privatsache. Umwege zur Arbeitsstelle sind es nicht immer.­­

Text: / handwerksblatt.de

Das könnte Sie auch interessieren: