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Belegte Brötchen: 7 oder 19 Prozent USt?

Betriebsführung

Belegte Brötchen und andere Snacks sind ein wichtiges Geschäft für Bäckereien. Aber wann fällt dafür der ermäßigte Steuersatz an und wann der reguläre? Ein Verfahren hat die Betriebe hellhörig gemacht.

Beim Finanzgericht Münster läuft seit dem Frühjahr ein Verfahren, das den Verkauf von belegten Brötchen und anderen Snacks betrifft, die vom Bäcker zum Verzehr an Ort und Stelle angeboten werden (Az. 15 K 2553/16 U). Dabei kann es sich um Bäckereien mit eigenem Cafe, aber auch um Filialen in Supermärkten handeln.

Es geht darum, ob der Imbiss in der Bäckerei mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 Prozent oder dem Umsatzsteuersatz von 19 Prozent abgerechnet werden muss. Und ob es dabei eine Rolle spielt, dass der Kunde seinen Snack im Sitzen zu sich nehmen kann. Ein Verfahren, das auch für Metzger und Konditoren von Interesse sein dürfte und das die Lebensmittelhandwerke schon seit vielen Jahren beschäftigt. 

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Verfahren von besonderem Interesse

Das Verfahren wird beim Finanzgericht Münster unter der Kategorie "Verfahren von besonderem Interesse" geführt, berichtet die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen. Dies habe dazu geführt, dass inzwischen bei verschiedenen Finanzämtern Anträge und Einsprüche von Bäckereien eingegangen sind, die ihre Umsätze aus solchen Verkäufen ebenfalls dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von sieben Prozent unterwerfen möchten. Bis zum Abschluss dieses Verfahrens beantragen sie das Ruhen ihres eigenen.

Keine eigenen Sitzgelegenheiten? Ermäßigter Steuersatz

Betroffene Betriebe können in vergleichbaren Fällen ebenfalls noch Einspruch beim Finanzamt einlegen und das Ruhen des Verfahrens beantragen, berichtet der Bund der Steuerzahler. Betriebe in Nordrhein-Westfalen könnten sich direkt auf die OFD-Verfügung berufen (siehe unten). Bäckereien in anderen Bundesländern könnten versuchen, ebenfalls das Ruhen des Einspruchsverfahrens zu erhalten und auf den Vorgang in Nordrhein-Westfalen Bezug nehmen.

Die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen hat dazu die Finanzämter im Land angehalten, bis auf Weiteres folgende Auffassung zu vertreten
(Quelle: OFD Nordrhein-Westfalen - Kurzinfo USt 3/2018):

Text: / handwerksblatt.de

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